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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 29/2024
Amtlicher Teil
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H A U P T S A T Z U N G der Stadt Nierstein vom 11.07.2024

Der Stadtrat Nierstein hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Nierstein erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse https://www.vg-rhein-selz.de, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen in einer Zeitung.; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sowie für öffentliche Bekanntmachungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates, eines Ausschusses oder des Ortsbeirates werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Stadtrat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln am Rathaus der Stadt Nierstein. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ortsbezirke

(1) Der folgenden Ortsbezirk wird gebildet: Ortsbezirk Nierstein-Schwabsburg

Seine Abgrenzung ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates beträgt 9 Mitglieder.

§ 3

Ältestenrat des Stadtrates

Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat, der den Stadtbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Stadtratesberät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Stadtrates.

§ 4

Ausschüsse des Stadtrates

(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

  1. Haupt- und Finanzausschuss (inkl. Partnerschaften),
  2. Ausschuss für Soziales und Kultur, (Kita, Vereine, Familie, Inklusion und Integration),
  3. Ausschuss für Bauwesen, Stadtsanierung (Digitalisierung),
  4. Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus, Landwirtschaft und Friedhof
  5. Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz,
  6. Verkehrsausschuss,
  7. Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Die Ausschüsse nach Abs. 1 bestehen aus zehn Mitgliedern und bis zu zwei Stellvertretern.

(3) Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt. Die restlichen Ausschüsse werden aus der Mitte des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgern der Stadt gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrates sein, entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist,
  2. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist,
  3. Stundung; unbefristete Niederschlagung und den Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist.

(3) Dem Ausschuss für Bauwesen und Stadtsanierung wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist,
  2. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist,
  3. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 36 BauGB, mit Ausnahme von § 35 BauGB,

(4) Dem Ortsbeirat wird die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, bis zu einem Betrag von 10.000,00 € übertragen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist.

(5) Den übrigen Ausschüssen wird die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, bis zu einem Betrag von 7.500,00 € übertragen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist.

(6) Der Stadtrat ist in seiner nächsten Sitzung über die von den Ausschüssen gefassten Beschlüssen zu unterrichten.

(7) Wertgrenzen nach Absatz 2 bis 4 gelten inklusive Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 6

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Stadtbürgermeister

(1) Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € je Auftrag,
  2. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 €,
  3. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten inklusive Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 7

Beigeordnete

(1) Die Stadt Nierstein hat bis zu drei Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Stadt Nierstein können bis zu drei Geschäftsbereiche gebildet werden, die auf die Beigeordneten zu übertragen sind.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrags in Höhe von 65,00 € und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrags wird um 50 % gekürzt, wenn das Stadtratsmitglied an mindestens der Hälfte der im betreffenden Jahr stattgefundenen Stadtratssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen war.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(1) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. 2Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 50,00 € je Sitzung. 3Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

  1. in Höhe von 50,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder
  2. in Höhe von 50,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

4Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. 5In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; Entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3)

(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(5) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe des nach Absatz 2 festgesetzten monatlichen Grundbetrages.

§ 9

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse, Beiräte und Arbeitskreise des Stadtrates oder der Stadt erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis. 5 entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ortsbeiräten

(1) Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

§ 11

Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters

(1) Der Stadtbürgermeister erhält eine um 10 % erhöhte Aufwandentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadtgetragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 12

Aufwandsentschädigung der Beigeordnete

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung.

Diese beträgt:

-

für den 1. Beigeordneten 50 %,

-

für die weiteren Beigeordneten 35 %,

der dem Stadtbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, des Ältestenrates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Stadtbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch den nach § 13 Abs. 4 KomAEVO festgelegten Mindestbetrag. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern/Stadtbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(5) § 8 Abs. 4 und 5 sowie § 11 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 13

Aufwandsentschädigung des Ortsvorstehers

(1) Der Ortsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 60 % der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.

(2) Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen.

(3) § 8 Abs. 4 und 5 sowie § 11 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 14

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Bachpaten, Beauftragte für das Glockengeläut, Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Brauchtumspfleger, Bücherei- oder Museumsbeauftragte, Dorfgemeinschaftshauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch Beschluss des Stadtrates festgesetzt.

(2) § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 15

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.08.2019 außer Kraft.

Nierstein, den 11.07.2024
gez. Jochen Schmitt
Stadtbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.