Der Stadtrat Oppenheim hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen in einem Wochenblatt oder einer Wochenzeitung. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welchem Wochenblatt oder in welcher Wochenzeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung in Oppenheim zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Stadtrat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang am Rathaus der Stadt. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat, der den Stadtbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Stadtratsberät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Stadtrats.
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss, |
| 2. | Ausschuss für Mobilität und Digitalisierung, |
| 3. | Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung, |
| 4. | Ausschuss für Kultur- Tourismus und Bildung, |
| 5. | Ausschuss für Soziales, |
| 6. | Ausschuss für Umwelt, |
| 7. | Rechnungsprüfungsausschuss. |
(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 bestehen aus 10 Mitgliedern und bis zu zwei Stellvertretern.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Stadtrats und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrats sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrats, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist, |
| 2. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 GemO bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist, |
| 3. | Stundung, unbefristete Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zu einem Betrag von 3.000,00 € je Einzelfall. |
(3) Dem Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 20.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist, |
| 2. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 GemO bis zu einem Betrag von 20.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist, |
| 3. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 34 und § 36 BauGB sowie § 69 Abs. 1 und 2 LBauO, mit Ausnahme von § 35 BauGB. |
(4) Wertgrenzen nach Absatz 2 und 3 gelten inklusive Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(1) Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 4.000,00 € je Einzelfall, |
| 2. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 GemO bis zu einem Betrag von 4.000,00 €, |
| 3. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrats bis zu einer Wertgrenze von 400,00 € je Einzelfall, |
| 4. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.
(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten inklusive Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(1) Die Stadt hat bis zu drei Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Stadt können bis zu drei Geschäftsbereiche gebildet werden, die auf die Beigeordneten zu übertragen sind.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrags in Höhe von 65,00 € und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt gewährt.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. 2Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 30,00 € je Sitzung. 3Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 20,00 € je angefangene Stunde je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 30,00 € je angefangene Stunde je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
4Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. 5In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; Entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe des nach Absatz 2 festgesetzten monatlichen Grundbetrages.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €.
(2) Die Mitglieder des Ältestenrates, sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Stadtrates oder der Stadt erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses erhält neben dem Sitzungsgeld nach Absatz 1 eine besondere Entschädigung in Höhe von 25,00 € je Sitzung.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(1) Der Stadtbürgermeister erhält eine um 10 % erhöhte Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags, der dem Stadtbürgermeisters zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt:
| - | für den 1. Beigeordneten 40 v.H. |
| - | für den 2. und 3. Beigeordneten 30 v.H. |
der dem Stadtbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats, des Ältestenrates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Stadtbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch den nach § 13 Abs. 4 KomAEVO festgelegten Mindestbetrag. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern/Stadtbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(5) § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Bachpaten, Beauftragte für das Glockengeläut, Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Brauchtumspfleger, Bücherei- oder Museumsbeauftragte, Dorfgemeinschaftshauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der Stadtrat.
(2) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26. Juni 2019 außer Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.