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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 29/2026
Amtlicher Teil
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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG DER STADT NIERSTEIN Bebauungsplanverfahren „Ober dem langen Rech, 6. Änderung“

Bekanntmachung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist.

Der Stadtrat der Stadt Nierstein hat in seiner Sitzung am 12. März 2026 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf des Bebauungsplans „Ober dem langen Rech, 6. Änderung“ sowie die dazugehörige Begründung gebilligt und für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB freigegeben.

Abgrenzung des Geltungsbereichs

Das Plangebiet erstreckt am südlichen Ortsrand von Nierstein und umfasst in der Flur 20 die Flurstücke Nr. 18/3, 276/24 und 276/51.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist zudem im nachfolgenden Vorentwurf der Planzeichnung des Bebauungsplans abschließend abgebildet:

 

(ohne Maßstab)

Inhalt des Bebauungsplans:

Mit Hilfe des Bebauungsplans „Ober dem Langen Rech, 6. Änderung“ soll eine bestehende Diskrepanz zwischen dem vorhandenen Bebauungsplan „Ober dem langen Rech“ und der zur Erschließung des Baugebiets „Ober dem langen Rech“ erfolgten Umlegung bereinigt werden. Gleichzeitig werden im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans die Festsetzungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen geändert.

Der Bebauungsplan dient damit der begrenzten räumlichen Ausdehnung des Geltungsbereiches und der punktuellen Änderung der textlichen Festsetzungen. Die übrigen Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans werden inhaltlich weitgehend unverändert übernommen. Durch die Ausdehnung des Geltungsbereichs werden in begrenztem Umfang zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft zugelassen. Die notwendigen Maßnahmen um Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft sollen vorrangig innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans erbracht werden und sind im weiteren Bebauungsplanverfahren zu bestimmen.

Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans „Ober dem langen Rech“ werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ober dem langen Rech, 6. Änderung“ vollständig durch diesen ersetzt.

Frühzeitige Information der Öffentlichkeit

Der Vorentwurf des Bebauungsplans „Ober dem langen Rech, 6. Änderung“ mit der zugehörigen Begründung wird zur frühzeitigen Information der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit

vom 20.07.2026 bis einschließlich 21.08.2026

unter

https://www.vg-rhein-selz.de/buerger-service/bauen-in-der-verbandsgemeinde/offenlage/

im Internet veröffentlicht.

Als leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen, die Gegenstand der Beteiligung sind, im oben genannten Zeitraum in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Dienstgebäude „Castello“, Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt, 2. Obergeschoss, vor den Zimmern C 209 / C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim während folgender Öffnungszeiten

Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht aus.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist besteht die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung. Zu diesem Zweck können Stellungnahmen zur Planung abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. Dies ist per Email an:

bauleitplanung@vg-rhein-selz.de

möglich. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Weg, zum Beispiel schriftlich (Anschrift: Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim) oder während der oben genannten Öffnungszeiten in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Dienstgebäude „Castello“, Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt, 2. Obergeschoss, Zimmer C 207, C 209 und C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim zur Niederschrift abgegeben werden.

Hinweis: Gemäß § 4a Abs. 5 Satz 1 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Hinweise zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)“, welches an anderer Stelle auf der Website der VG Rhein-Selz veröffentlicht wird bzw. mit ausliegt.

Nierstein, den 09.07.2026
gez. Jochen Schmitt
(Stadtbürgermeister)