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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil
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Wichtige Information

Ab dem Jahr 2020 wurden für die Kommunen der Verbandsgemeinde Rhein-Selz nur noch bei Änderungen (Eigentümerwechsel, Fälligkeit, Änderung des Hebesatzes oder Messbetrags etc.) neue Bescheide erstellt und an die Steuerpflichtigen versandt.

Bei Steuerpflichtigen, die bereits am Einzugsverfahren teilnehmen, werden die Beträge automatisch zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen kostenfrei eingezogen.

Steuerpflichtige, die noch nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, können das Formular auf unserer Homepage herunterladen, ausfüllen und unterschrieben an uns zurücksenden.

Durch das Einzugsverfahren wird die Zahlungsweise erleichtert und es wird sichergestellt, dass die Steuer pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen eingezogen wird. Die Ermächtigung zur Teilnahme am Einzugsverfahren kann jederzeit durch Sie widerrufen werden.

Öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der Steuern und Abgaben

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes werden durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuern A und B für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Dies gilt gleichermaßen für die landwirtschaftlichen Abgaben und die Hundesteuer.

Diese Bekanntmachung betrifft alle Steuer- und Abgabenpflichtigen, die im Kalenderjahr 2023 die gleichen Steuern und Abgaben wie im Vorjahr zu entrichten haben. Die Abgabenhöhe ergibt sich aus dem zuletzt ergangenen Bescheid, soweit keine gesonderte Mitteilung erfolgt ist.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Abgabepflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerschuld ist zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08., und 15.11.), zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an: vg.rhein-selz@poststelle.rlp.de einzulegen.

Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kv-mainzbingen@poststelle.rlp.de oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@mainz-bingen.de-mail.de erhoben wird.