Titel Logo
Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 3/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Flurbereinigung Nierstein-Plateau - Proj. VI Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung

Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

55545 Bad Kreuznach, 08.01.2025

(DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück

Rüdesheimer Straße 60-68

Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung

Telefon: 0671/820-5319

Telefax: 0671/92896-500

Flurbereinigung

Nierstein-Plateau - Proj. VI

Internet: www.dlr.rlp.de

Aktenzeichen: 91809-HA5.1.

E-Mail: 550W@dlr.rlp.de

I. Feststellung

Die den Teilnehmern bekannt gegebenen Ergebnisse der Wertermittlung einschließlich der unter Ziffer II. festgesetzten Änderungen werden hiermit gemäß § 32 Satz 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der zurzeit geltenden Form, festgestellt.

II. Änderungen gegenüber der „Offenlegung“

Nach der Auslegung gemäß § 32 FlurbG, auch „Offenlegung“ genannt, wurde die Wertermittlung für folgende Grundstücke geändert:

In der Gemarkung Nierstein

Bezeichnung

Bisher

Geändert

Flur

Flurstücks- Nr.

Nutzungs-

art

Wertklasse

Fläche

Nutzungs-

art

Wertklasse

Fläche

17

175/3

WG

4

6

WEG

1

6

17

183/1

WG

4

5

WEG

1

5

17

255/3

WG

4

296

WEG

1

296

17

66

GR / BÖ / KB / GF

8 / 1 / 1 / 1

5618 / 137 /352 / 23

WG / BÖ / KB / GF

8 / 1 / 1 / 1

5673 / 82 /352 / 23

17

67

GR / BÖ / GF

8 / 1 / 1

710 / 32 / 62

WG / BÖ / GF

8 / 1 / 1

710 / 32 / 62

17

71

GR / BÖ

8 / 1

2015 / 44

WG / BÖ

8 / 1

2015 / 44

17

72

GR / BÖ

8 / 1

485 / 13

WG / BÖ

8 / 1

485 / 13

17

73

GR / BÖ

8 / 1

508 / 57

WG / BÖ

8 / 1

508 / 57

III. Hinweis:

1. Die Ergebnisse der Wertermittlung bilden die verbindliche Grundlage für die Berechnung

des Abfindungsanspruches

der Land- und Geldabfindung

der Geld- und Sachbeiträge

2. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchg besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.

Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

Begründung

1. Sachverhalt:

Die Wertermittlung der Grundstücke wurde vom 05.06 bis 06.06., vom 13.06 bis 14.06., sowie vom 19.06 bis 20.06.2023 von amtlichen Sachverständigen nach §§ 27 bis 30 FlurbG durchgeführt.

Die aufgrund dieser Wertermittlung vorgenommenen Berechnungen haben die Ergebnisse erbracht, die zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen haben und ihnen im Anhörungstermin am 09.07.2024 erläutert worden sind.

Die von den Beteiligten erhobenen Einwendungen gegen die Wertermittlung wurden von der Flurbereinigungsbehörde und - soweit erforderlich - durch Sachverständige überprüft.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Die Werte der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke wurden nach § 28 FlurbG in der Zeit vom 05.06 bis 06.06., vom 13.06 bis 14.06., sowie vom 19.06 bis 20.06.2023 von amtlichen Sachverständigen unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Gesetz über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 411) ermittelt.

Für die Größe der Grundstücke sind die Eintragungen im Liegenschaftskataster angehalten worden (§ 30 FlurbG).

Die Auswahl der Sachverständigen und die Durchführung der Wertermittlung sind sachgerecht erfolgt (§ 31 FlurbG).

Über die bei der Offenlegung vorgebrachten Einwendungen ist sachgerecht entschieden.

Die formellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.

2.2 Materielle Gründe

Soweit sich die Einwendungen als begründet erwiesen haben, wurde die Bewertung der betreffenden Grundstücke - wie unter Ziffer II. dieser Feststellung geschehen - geändert. Weiterhin erfolgte eine Änderung von Amts wegen aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit.

Einwendungen von Teilnehmern gegen die Richtigkeit der Wertermittlung, die bei den Änderungen unter Ziffer II. dieser Feststellung nicht berücksichtigt worden sind, wurden als unbegründet angesehen. Die Nachprüfung der Bewertung hat bei den betreffenden Grundstücken und Grundstücksteilflächen zu dem Ergebnis geführt, dass die Wertermittlung in der Nutzungsart, der Bodenbeschaffenheit und bei den übrigen wertbestimmenden Merkmalen zutreffend ist, so dass eine Änderung der Ergebnisse der Wertermittlung für diese Flurstücke nicht gerechtfertigt war.

Der Wert der im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücke wurde ermittelt, um die Teilnehmer für ihre alten Grundstücke mit Land von gleichem Wert abfinden zu können. Hierbei wurde der Wert der Grundstücke eines jeden Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes bestimmt (§ 27 FlurbG).

Die materiellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann

1. schriftlich oder zur Niederschrift beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)

Rheinhessen-Nahe-Hunsrück

Rüdesheimer Straße 60-68

55545 Bad Kreuznach

2. zur Niederschrift beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)

Rheinhessen-Nahe-Hunsrück

-Dienstsitz Simmern-

Schloßplatz 10

55469 Simmern

3. schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Spruchstelle für Flurbereinigung Rheinland-Pfalz

Stiftsstraße 9

55116 Mainz

4. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an die virtuelle Poststelle (VPS) Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen

5. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung

erhoben werden.

Fußnote:

1vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). Hierbei sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite für das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum unter https://www.dlr.rlp.de/DLR-RLP/SERVICE/Elektronische-Kommunikation und für die Spruchstelle unter https://add.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ ausgeführt sind.

Hinweis:

unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.

Im Auftrag
gez. Nina Lux
(Gruppenleiterin)