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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 30/2022
Amtlicher Teil
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3. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dexheim vom 14.12.2015

vom 19.07.2022

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Dexheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Anstelle der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dexheim vom 14.12.2015 zuletzt geändert durch die 2. Änderung vom 28.07.2021 tritt diese Anlage zu dieser Änderungssatzung.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dexheim, den 19.07.2022
Ortsgemeinde Dexheim
Hubert Horn, Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dexheim vom 14. 12.2015 i.d.F. der 3. Änderung vom 19.07.2022

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

3.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab mit Namensgedenktafel - halbanonym

4.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab - anonym

II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a)

eine Einzelgrabstätte mit Vertiefung

(2 Grabstellen)

b)

eine Doppelgrabstätte mit Vertiefung

(4 Grabstellen)

c)

eine Dreiergrabstätte mit Vertiefung

(6 Grabstellen)

d)

eine Vierergrabstätte mit Vertiefung

(8 Grabstellen)

e)

eine Urnengrabstätte

f)

eine Urnenkammer

2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späteren Beisetzungen / Bestattungen für jedes volle Jahr für

a)

eine Einzelgrabstätte mit Vertiefung

b)

eine Doppelgrabstätte mit Vertiefung

c)

eine Dreiergrabstätte mit Vertiefung

d)

eine Vierergrabstätte mit Vertiefung

e)

eine Urnengrabstätte

f)

eine Urnenkammer

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

a)

eine Einzelgrabstätte

1/12

b)

eine Doppelgrabstätte

1/12

c)

eine Dreiergrabstätte

1/12

d)

eine Vierergrabstätte

1/12

e)

eine Urnengrabstätte

1/12

f)

eine Urnenkammer

1/12

3. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihen- und Wahlgräber für Verstorbene

a)

für jede Erdbestattung, einfach, maschinell

b)

für jede Erdbestattung, einfach, manuell

c)

für jede Erdbestattung, vertieft, maschinell

d)

für jede Erdbestattung, vertieft, manuell

e)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, maschinell

f)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, manuell

g)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, maschinell

h)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, manuell

i)

für eine Urnenbeisetzung je Urne

j)

für eine Urnenbeisetzung je Urne, vertieft

k)

für eine Urnenbeisetzung je Urne in Urnenröhre(gilt nur bei Erstellung)

l)

für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer

IV. Ausbettung für Umbettung

a)

für jede Erdbestattung, einfach

b)

für jede Erdbestattung, vertieft

c)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach

d)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft

e)

für jede Urne

V. Sonstige Leistungen

Abweichend von den in vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet:

1.

a) Vorarbeiter, Std.

b) Facharbeiter, Std.

c) Betonabbruch größer 5 cm, to

d) Grabbagger inkl. Bedienung, Std.

e) Lkw bis 3,5 t zGM inkl Fahrer, Std.

f) Einhängen von Grasmatten, pauschal

g) Wochenend- und Feiertagszuschlag

Sargbestattung, pauschal

h) Wochenend- und Feiertagszuschlag

Urnenbestattung, pauschal

i) Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis

j) Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden darf, pauschal

2.

Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand.

3.

Für die nach den Ziff. III bis V genannten Gebühren, wird zusätzlich, sofern Firmen mit den Arbeiten beauftragt sind, die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.

VI. Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

1. Für die Aufbewahrung

a)

einer Leiche

b)

einer Urne

Mit den Gebühren ist die Benutzung der Kühlzelle und der Trauerfeier in der Trauerhalle abgegolten, auch wenn eine Kühlzelle nicht genutzt wurde.

2. Für die Benutzung der Kühlzelle je Tag(ohne weitere Nutzung der Trauerhalle) 60,00 €

VII. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

1.

a) Ausstellung einer Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer

b) Erneuerung einer Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer

2.

Genehmigung zur Errichtung von

a) Grabmalen, Gedenktafeln, Gedenkplatten und Grababdeckungen

b) Einfassungen

3.

a) Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht)

b) Umschreiben der Verleihungsurkunde

4.

Pflege- und Unterhaltungsvereinbarung für außer Dienst gestellte Gräber in Abt. I und II, jährlich