Titel Logo
Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 30/2022
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

3. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Mommenheim vom 08.05.2017 vom 31.03.2022

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Anstelle der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Mommenheim vom 08.05.2017 zuletzt geändert durch Satzung vom 09.07.2020 tritt die Anlage zu dieser Änderungssatzung.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Mommenheim, 31.03.2022
Ortsgemeinde Mommenheim
(Hans-Peter Broock)
Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung der

Ortsgemeinde Mommenheim vom 08.05.2017

i.d.F. der 3. Änderung

vom: 31.03.2022

I.

Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an

Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

für Verstorbene

2.

Überlassung eines Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Abs. 2 Nr. 2 der Friedhofssatzung

3.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrabmit Gedenktafel – halbanonym

4.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab - anonym

II.

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a)

eine Einzelgrabstätte

mit Vertiefung (2 Grabstellen)

b)

eine Doppelgrabstätte

mit Vertiefung (4 Grabstellen)

c)

eine Dreiergrabstätte

mit Vertiefung (6 Grabstellen)

d)

eine Vierergrabstätte

mit Vertiefung (8 Grabstellen)

e)

eine Urnengrabstätte

f)

eine Urnenkammer

g)

eine Urnengrabstätte

als Baumgrab (2-er Röhre)

h)

eine Urnengrabstätte

als Baumgrab (4-er Röhre)

2.

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späteren Beisetzungen / Bestattungen für jedes volle Jahr für

a)

eine Einzelgrabstätte

15,00 €

b)

eine Doppelgrabstätte

30,00 €

c)

eine Dreiergrabstätte

45,00 €

d)

eine Vierergrabstätte

60,00 €

e)

eine Urnengrabstätte

7,50 €

f)

eine Urnenkammer

35,00 €

g)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (2-er Röhre)

25,00 €

h)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (4-er Röhre)

27,25 €

Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.

3.

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeit werden die Gebühren gem. Nr. 2 erhoben.

III.

Öffnen und Schließen der Gräber

1.

Reihengräber und Wahlgräber für Verstorbene

a)

für jede Erdbestattung

b)

für jede Erdbestattung in der Tiefe

c)

für jede Urnenbeisetzung

d)

für jede Urnenbeistellung

in eine Urnenkammer

e)

für jede Urnenbeisetzung

in einem Baumgrab

f)

für jede Urnenbeisetzung

in einem Rasengrab

IV.

Durchführung von Erdbestattungen

1.

Für die Aufnahme eines Verstorbenen in die Leichenhalle, Organisation der Trauerfeier und der Bestattung wird folgende Gebühr erhoben:

2.

Stellung des Kondukts

V.

Durchführung von Urnenbeisetzungen

1.

Für die Aufnahme eines Verstorbenen in die Leichenhalle, Durchführung der Trauerfeier und der Beisetzung der Urne in eine Grabstätte bzw. Urnenkammer wird eine Gebühr erhoben von:

VI.

Ausbetten von Verstorbenen und Aschen

1.

Erdgräber, für die Ausbettung eines Verstorbenen, von Beginn des 6. Jahres (Ruhezeit) an, wird eine Gebühr erhoben von:

2.

Bei Bestattungen von auswärts Ausgebetteten sowie bei Wiederbestattungen innerhalb des Friedhofes werden für die Wiederbeisetzung zusätzlich Gebühren gem. Ziff. III (Erdbestattungen) erhoben.

3.

Aschenurnen

a)

Für das Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Aschenurne.

b)

Für das Ausgraben einer Aschenurne zur Überführung nach einem anderen Friedhof.

c)

Für die Ausbettung einer Urne aus einer Urnenkammer zur Überführung nach einem anderen Friedhof

VII.

Sonstige Leistungen

Abweichend von den in den vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet:

1.

beim Öffnen eines Grabes

mit Kompressoreinsatz, pro Std.

2.

Für unvorhergesehene Arbeiten werden nach Rücksprache mit dem Auftraggeber folgende Gebühren erhoben:

a)

Vorarbeiter, Bestattungsarbeiter,

pro Stunde

b)

Grabungsbagger incl. Fahrer,

pro Stunde

c)

Zweiachser incl. Fahrer, pro Stunde

3.

Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand.

4.

Für die nach den Ziff. III bis VII und VIII Nr. 3, 4 und 6 genannten Gebühren, wird zusätzlich, die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.

VIII.

Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

1.

Nutzung der Trauerhalle, für jede Trauerfeier

200,00 €

2.

Nutzung des Verabschiedungsraums

25,00 €

3.

Öffnen und Schließen des Verabschiedungsraums inkl. Transport

der Leiche

4.

Öffnen und Schließen des Verabschiedungsraums incl. Aufstellung

der Urne

5.

Für die Aufbewahrung einer Leiche im Kühlraum von der Einstellung bis zur Beisetzung für jeden angefangenen Tag (es zählt das Datum)

6.

Für Nachteinlieferung (Montag bis Freitag von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr am Folgetag) und für Wochenendeinlieferung (Samstag von 20:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr) wird zusätzlich folgende Gebühr erhoben

7.

Für die vorübergehende Einstellung einer Leiche bzw. einer Urne, die bis zur Überführung nach auswärts aufbewahrt werden soll und nicht auf dem Friedhof bestattet wird, für jeden angefangenen Tag

8.

Reinigung der Kühlzelle bei Einstellung der Leiche

9.

Reinigung der Friedhofshalle

10.

Reinigung des Verabschiedungsraums

IX.

Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

1.

a)

Ausstellung einer Berechtigungskarte für

Dienstleistungserbringer (gültig für zwei Jahre)

b) Erneuerung der Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer (gültig für zwei Jahre)

2.

Für die Bearbeitung eines Antrags zur Errichtung von Grabmalen, Gedenktafeln, Gedenkplatten, Abdeckplatten, Verschlussplatten, Grababdeckungen und Einfassungen

3.

a)

Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht)

b)

Umschreiben der Verleihungsurkunde

6,00 €

4.

Pflege- und Unterhaltungsvereinbarung für Gräber

in Abt. I u. II, jährlich