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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 30/2022
Amtlicher Teil
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1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Guntersblum vom 14.01.2021 vom 01.04.2022

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Guntersblum hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Anstelle der Anlage B zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Guntersblum vom 14.01.2021 tritt diese Anlage B zu dieser Änderungssatzung.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Guntersblum, 01.04.2022
Ortsgemeinde Guntersblum
(Klaus Anderweit) 1. Beigeordneter

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

1. Änderung der Anlage - B

zur Friedhofsgebührensatzung der

Ortsgemeinde Guntersblum vom 14.01.2021

vom: 01.04.2022

X.

Ausheben, Schließen, Ausbetten und Umbetten der Särge und Urnen

Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch den jeweils beauftragten gewerblichen Unternehmer vorgenommen. Die hierfür entstehenden Kosten werden seitens der Gemeinde an den Unternehmer gezahlt und dem Gebührenpflichtigen als Auslagen in Rechnung gestellt.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung des Werkvertrages zwischen der Ortsgemeinde und dem gewerblichen Unternehmer.

1. Ausheben und Schließen der Gräber

a)

Erdgrab, einfache Tiefe mit Bagger

b)

Erdgrab, doppelte Tiefe mit Bagger

c)

Erdgrab, einfache Tiefe mit Hand

d)

Erdgrab, doppelte Tiefe mit Hand

e)

Urnengrab

f)

Urnengrabstätte vertieft Erde

g)

Urnengrabstätte Urnenröhre *)

h)

Urnengrabstätte Kammer

in Urnenstele

i)

Ausbetten eines Sarges

in normaler Tiefe

j)

Ausbetten eines Sarges

in doppelter Tiefe

k)

Ausbetten einer Urne

l)

Ausbettung Kinder bis 5 Jahre,

normale Tiefe

m)

Ausbettung Kinder bis 5 Jahre,

vertieft ab 1,60 m

n)

Umbetten eines Sarges

in normaler Tiefe

o)

Umbetten eines Sarges

in doppelter Tiefe

p)

Umbetten einer Urne

q)

Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre normale Tiefe, maschinell

r)

Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre normale Tiefe,manuell

s)

Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre vertieft bis 2,40 m, maschinell

t)

Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre vertieft bis 2,40 m, manuell

2. Sonstige Leistungen und Unvorhergesehenes

a)

Vorarbeiter, Std.

b)

Facharbeiter, Std.

c)

Betonabbruch größer 5 cm, to

d)

Grabbagger inkl. Bedienung,

Std.

e)

Lkw bis 3,5 t zGM inkl. Fahrer,

Std.

f)

Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht

auf dem Friedhof gelagert werden

kann, pauschal

g)

Einhängen von Grasmatten

h)

Wochenend- und Feiertagszuschlag

Sargbestattung, pauschal

i)

Wochenend- und Feiertagszuschlag

Urnenbestattung, pauschal

j)

Entfernung von Sträuchern und Bäumen,

sofern erforderlich, auf Nachweis

3. Zusätzliche Leistungen, wie z.B. Entfernen von Fundamenten, Abräumen von Gräbern, Öffnen von Gruften etc. werden anhand eines Rapportzettels in Stundenlohn gem. Nr. 2 Buchst. a) und oder b) abgerechnet

4. Die dem Unternehmen zustehenden Netto Entgelte beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Dies ist in der jeweils gültigen Höhe auf der Rechnung gesondert auszuweisen (Brutto). Eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes gilt eine Anpassung als vereinbart.

5. Erbrachte Leistungen, die nicht in den Ziffern 1 + 2 aufgeführt sind, werden nur bei ausdrücklicher Beauftragung durch die Ortsgemeinde gezahlt.

6. Das Unternehmen stellt die vereinbarten Entgelte gegenüber der Ortsgemeindedirekt in Rechnung. Zu einer Abrechnung gegenüber Hinterbliebenen ist das Unternehmen nicht berechtigt. Die Abrechnung gegenüber den Hinterbliebenen bleibt der Ortsgemeinde vorbehalten, die entsprechend der Friedhofsgebührensatzung einen Gebührenbescheid erlässt.