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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 30/2022
Amtlicher Teil
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1. Änderung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Guntersblum vom 26.10.2020 vom: 01.04.2022

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Guntersblum hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG)

Folgende Änderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 16 wird wie folgt ergänzt bzw. neu gefasst:

„§ 16 Baum- und Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten werden in besonderen Abteilungen bzw. Reihen als Reihengrabstätten nach § 13 oder als Urnenreihengrabstätten nach § 15 Abs. 2 und als zweistellige Wahlgrabstätten ohne Tieferlegung nach § 14 oder als Urnenwahlgrabstätten nach § 15 Abs. 3 abgegeben.

(2) Als Grabmäler sind nur flachliegende Grabmale in Form einer Bodenplatte ohne aufstehenden Stein - abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte - zugelassen. Die Grabplatte (Grabmal) darf in keiner Form fundamentiert sein und muss erdgleich abschließen. Die Bodenplatte ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach einer Bestattung durch den Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten zu legen. Die Beschriftung Namen und Zahlen müssen nach innenliegend (eingehauen) auf die Steinplatten aus Naturstein aufgebracht werden. Die Platten sind mit folgenden Maßen zulässig

a)

bei Erdbestattungen:

Breite: 0,60 m Tiefe 0,40 m

b)

bei Urnenwahlgräber:

Breite: 0,40 m Tiefe: 0,30 m

c)

bei Urneneinzelgräbern:

Breite: 0,30 m Tiefe: 0,20 m

d)

bei Baumurnen Rasengrabstätten:

Breite: 0,30 m Tiefe 0,30 m

Im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Rasengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossene Rasenfläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen etc. ist nicht erlaubt

(4) Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und verwelkter Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen

(5) Die Grabstätten werden von der Ortsgemeinde Guntersblum mit Rasen bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit gemäht und Instand gehalten.

(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- Urnenreihen- Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten entsprechen auch für die Rasengrabstätten.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Guntersblum, 01.04.2022
Ortsgemeinde Guntersblum
(Klaus Anderweit)
1. Beigeordneter

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.