Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Selzen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und & Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der Friedhof ist Eigentum der Ortsgemeinde Selzen.
| (1) | Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Ortsgemeinde. |
| (2) | Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die |
| a) | bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, |
| b) | Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten haben, |
| c) | innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, tot aufgefunden werden und nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden, |
| d) | Personen, die keine Einwohner waren, aber größtenteils in Selzen gelebt haben. |
| (3) | Bestattungen von Eltern, Großeltern, Kindern, Enkeln und Geschwister von Selzer Mitbürger*innen können zugelassen werden. Es bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht. |
| (4) | Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen. |
§ 3
Schließung und Aufhebung
| (1) | Der Friedhof oder Teile des Friedhofs kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 19.07.2005 werden in den Abteilungen I und II weitere Bestattungen und Beisetzungen nur noch bis zum 31.12.2020 zugelassen. Danach sind keine Bestattungen und Beisetzungen mehr möglich. |
| (2) | Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. |
| (3) | Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen und die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. |
| (4) | Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. |
| (5) | Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. |
| (6) | Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. |
§ 4
Öffnungszeiten
| (1) | Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. |
| (2) | Die Ortsgemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. |
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
| (1) | Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. |
| (2) | Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes: |
| 1. | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle/Gehhilfen sowie Handwagen zur Beförderung von Material für die Grabherrichtung sowie leichte Fahrzeuge bis 3,5 t von Gewerbetreibenden für Arbeiten gem. § 6, |
| 2. | Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, |
| 3. | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier Arbeiten auszuführen, |
| 4. | gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, |
| 5. | Druckschriften zu verteilen, |
| 6. | kompostierfähiges, organisches Material und nicht kompostierfähigen Restmüll gemeinsam und außerhalb der dafür bestimmten und gekennzeichneten Stellen zu lagern, |
| 7. | entsprechend dem Kompostierungsangebot sind auf dem Friedhof nur Kränze, Gestecke und Gebinde aus kompostierfähigen Materialien erlaubt, |
| 8. | zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, |
| 9. | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, |
| 10. | den Friedhof, seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, |
Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
| (3) | Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde. Sie sind mindestens sieben Tage vorher anzumelden.Feiern und andere nicht mit der Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden. |
§ 6
Ausführung gewerblicher Arbeiten
| (1) | Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Ortsgemeinde. |
| (2) | Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. |
| (3) | Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren. |
| (4) | Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. |
| (5) | Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. |
| (6) | Unbeschadet von § 5 Abs. 2 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Ortsgemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. |
| (7) | Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. |
| (8) | Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte auf zwei Jahre. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Die entsprechende Gebühr wird nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben. |
| (9) | Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. |
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
| (1) | Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer bereits erworbenen Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. |
| (2) | Ort und Zeit der Bestattung werden von der Ortsgemeinde festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht können nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sind ausgeschlossen. |
| (3) | In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde können auch zwei Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden. |
| (4) | Urnen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. |
§ 8
Särge und Urnen
| (1) | Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Verwesungsprodukten ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus schwer vergänglichen Materialien hergestellt sein; soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Verwendung von nicht verrottbaren Kunststoffen ist unzulässig.Mit Rücksicht auf die 25-jährige Ruhefrist und die Tiefbestattung dürfen Särge mit Metalleinsatz oder Metallsärge ohne Zustimmung der Ortsgemeinde nicht verwendet werden. Ausnahmen sind nur bei Verlängerung der 25-jährigen Ruhezeit um weitere 25 Jahre in Wahlgrabstätten zulässig. |
| (2) | Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. |
| (3) | Werden bei Urnenbeisetzungen in einem Erdwahlgrab oder Reihengrab Überurnen aus nicht verrottbaren bzw. nicht vergänglichen Stoffen verwendet, übernimmt die Ortsgemeinde bei weiteren Erdbestattungen bzw. Aus- oder Umbettungen keine Haftung für die Unversehrtheit der Überurne. |
| (4) | Für die Bestattung von Urnen in Erd- oder Urnengrabstätten, müssen biologisch abbaubare Urnen (Zellstoff aus Pflanzen) verwendet werden. |
| (5) | Das Material der Urnen die in den Kolumbarien/Urnenstelen beigesetzt werden, soll dauerhaft wasserdicht und nicht vergänglich sein. |
§ 9
Grabherstellung
| (1) | Die Gräber werden durch Beauftragte der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. |
| (2) | Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,90 m, bis zu Oberkante der Urne mindestens 0,60 m. |
| (3) | In einem Wahlgrab können auf Antrag zwei Särge beigesetzt werden. Dabei ist der erste Sarg in 2,40 m Tiefe beizusetzen, so dass nach der zweiten Beisetzung zwischen Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des zweiten Sarges eine Deckung von 0,90 m verbleibt. |
| (4) | Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine 0,40 m starke Erdwand getrennt sein. Bei Neubelegung auf alten Friedhofsteilen ist auf die 0,40 m starke Erdwand zwischen zwei Grabstätten zu achten. Ausnahmefälle sind mit der zuständigen Berufsgenossenschaft abzustimmen. |
| (5) | Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (wie Bepflanzung, Lampen, Vasen und sonstigen Grabschmuck) vor dem Ausheben der Grabstätte auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern auch Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte an die Ortsgemeinde zu erstatten. |
| (6) | Vor der Bestattung sind für das Öffnen und Schließen der Grabstätte grundsätzlich die Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft VSG 4.7 einzuhalten. |
§ 10
Ruhezeit und Nutzungsrecht
| (1) | Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt: | |
| 1. | in Erd- und Urnenreihengrabstätten | 25 Jahre |
| 2. | in Erd- und Urnenwahlgrabstätten | 25 Jahre |
| 3. | bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 15 Jahre |
| 4. | in Urnenkammern (Urnenstele) | 25 Jahre |
| 5. | in Baumgrabstätten als Urne | 15 Jahre |
| (2) | Das Nutzungsrecht beträgt: | |
| 1. | bei Erd- und Urnenreihengrabstätten | 25 Jahre |
| 2. | bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten | 40 Jahre |
| 3. | bei Urnenkammern (Urnenstele) | 40 Jahre |
| 4. | bei Baumgrabstätten | 15 Jahre |
| (3) | Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die in der Urnenkammer abgelaufene Urne innerhalb des Friedhofs auf eine dafür vorgesehene Fläche wieder zu bestatten. |
§ 11
Umbettungen
| (1) | Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. |
| (2) | Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, grundsätzlich erst nach Ablauf des 5. Jahres der Ruhezeit und nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 bleibt unberührt. |
| (3) | Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Erd- bzw. Urnenreihengrab die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus einem Erd- bzw. Urnenwahlgrab der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei zwingendem öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. |
| (4) | Die Umbettungen werden auf Anordnung der Ortsgemeinde durch einen Beauftragten durchgeführt. |
| (5) | Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller/die Antragstellerin, in den Fällen des § 3 Abs. 3 die Ortsgemeinde zu tragen. |
| (6) | Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit nicht unterbrochen oder gehemmt. |
| (7) | Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedürfen einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. |
| (8) | Umbettungen mit Ausnahmen von Urnenumbettungen werden in der Zeit vom 01. April bis30. September nicht vorgenommen. |
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
| (1) | Auf dem Friedhof werden folgende Grabarten zur Verfügung gestellt: |
| 1. | Erdreihengrabstätten |
| 2. | Erdwahlgrabstätten |
| 3. | Urnenreihengrabstätten |
| 4. | Urnenwahlgrabstätten |
| 5. | Urnenkammern (Urnenstele) |
| 6. | Baumgräber als Urnenreihengrabstätten |
| (2) | Die Grabpflege der Baumgrabstätten wird von der Ortsgemeinde gewährleistet. |
| (3) | Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. |
| (4) | Die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer normalen und termingerechten Beisetzung auftreten können, wie: vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grabschmuck sowie Lagerung von Grabaushub und Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen, zu dulden. |
| (5) | Grüfte und Grabgebäude - mit Ausnahme von Urnenkammern und Kolumbarien - sind nicht zugelassen. |
§ 13
Reihengrabstätten
| (1) | Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden / Beizusetzenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. |
| (2) | Es werden ausgewiesen: |
| 1. | Erdreihengrabstätten |
| 2. | Urnenreihengrabstätten |
| 3. | Baumgrabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld (anonym und halbanonym) |
| (3) | Die Baumgräber im Gemeinschaftsgrabfeld (anonym und halbanonym) werden nur als Urnenreihengräber ausgewiesen. Die Vergabe erfolgt auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Es dürfen auf der Grünfläche keine Gegenstände abgestellt werden. |
| (4) | In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet bzw. beigesetzt werden, (Ausnahme gem. § 7 Abs. 3). |
| (5) | Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. |
§ 14
Wahlgrabstätten
| (1) | Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, für die auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren, bei Urnenkammern von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht soll nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren und ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten kann bis zur maximalen Nutzungsdauer gem. § 10 Abs. 2 erfolgen. Es kann auch eine kürzere Nutzungszeit, jedoch nicht unter 5 Jahren, gewählt werden. |
| (2) | Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige, jedoch höchstens vierstellige Grabstätten, zur Einfach- oder Tiefenbelegung (§ 9 Abs. 3) vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich. |
| (3) | Es wird eine Graburkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes, sowie der Verkehrssicherung der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen.Bei späteren Bestattungen/Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit übersteigt, ist die Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. |
| (4) | Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollte der/die Nutzungsberechtigte für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis (aber auch andere Personen) seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über: |
| a) | auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkelkinder, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person, bei f) die aus der Erbengemeinschaft einstimmig benannte Person, nutzungsberechtigt. Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge berufener Berechtigter dem Rechtsübertrag, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.
| (5) | Das Nutzungsrecht erlischt: |
| a) | durch Ablauf der Nutzungsdauer, |
| b) | durch Entziehung des Nutzungsrechtes, |
| c) | bei unbelegten Wahlgräbern durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Graburkunde, |
| d) | bei belegten Wahlgräbern mit Ablauf der Ruhezeit durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Graburkunde. |
| (6) | Der Nutzungsberechtigte muss die Übertragung des Nutzungsrechtes auf einen Dritten bei der Friedhofsverwaltung melden. Dieser Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. |
| (7) | Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden, unter Beachtung der in dieser Satzung festgesetzten Gestaltungs- bzw. Pflegeregelungen. |
| (8) | Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. |
| (9) | Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird die anteilige Gebühr für nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit nicht erstattet werden. |
| (10) | Die Erdwahlgrabstätte hat eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,10 m. Für jedes weitere Grab verbreitert sich die Grabstelle um 1,10 m. Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt 0,30 m. In der Abt. V hat eine einstellige Wahlgrabstätte eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,10 m. Eine Doppelgrabstätte hat eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 2,50 m. Der Abstand zwischen den Wahlgräbern ab Abt. V Reihe 6 beträgt 0,40 m. |
§ 15
Urnengrabstätten, Urnenstelen
| (1) | Urnen dürfen beigesetzt werden: |
| a) | in Urnenreihengrabstätten | eine Urne |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten | bis zu vier Urnen |
| c) | in Erdwahlgrabstätten zusätzlich jeder zulässigen Erdbestattung | zwei Urnen |
| d) | in Urnenkammern (Urnenstele) | bis zu zwei Urnen oder drei Urnen ohne Über- bzw. Schmuckurne |
| f) | in Baumgrabstätten (anonym und halbanonym) je Begräbnisplatz | eine Urne |
Die Beisetzung muss in einer Tiefe von mindestens 0,80 m stattfinden.
| (2) | Eine Urnenwahlgrabstätte hat eine Breite von 1,00 m und eine Länge von 1,00 m. Diese Größe gilt nur in dem bereits eingefassten Urnenfeld-Bereich. Urnenwahlgräber außerhalb dieses Bereiches haben eine Breite von 0,80 m und eine Länge von 0,80 m. Der Abstand zwischen den Urnengräbern beträgt hier 0,30 m. |
| (3) | Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen. |
| (4) | Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Gräber der Erdbestattungen entsprechend für die der Urnenbeisetzungen. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind grundsätzlich gleichgestellt. |
§ 16
Wahlmöglichkeiten
| (1) | Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. |
| (2) | Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften werden von der Ortsgemeinde festgelegt. Sie können auf einem Friedhofsplan bzw. ähnlichen Darstellungen eingesehen werden. |
§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
| (1) | Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die unmittelbare Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. |
| (2) | Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. |
| (3) | Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Gedenkzeichen, angebracht werden. |
§ 18
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften
| (1) | Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. |
| (2) | Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind zugelassen. |
§ 19
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
| I. | Kolumbarien/Urnenstelen Grabfeld: Stelen |
| (1) | Das Grabfeld mit Urnenstelen (Kolumbarien) wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Es dürfen keine baulichen Veränderungen getroffen werden. Ohne die Zustimmung der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung darf die Urnenkammer nicht geöffnet werden. |
| (2) | Die Urnenstelen sind entsprechend nach dem Belegungsplan, welcher der Friedhofsverwaltung vorliegt, zu belegen. Die Belegung der Urnenstelen ist abhängig von den baulichen Gegebenheiten. Nutzungsrechte an Urnenkammern können zu jeder Zeit erworben werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden. |
| (3) | Die Größen der Über- bzw. Schmuckurnen sind der Kammergröße anzupassen. In einer Urnenkammer dürfen die Aschen von max. drei Verstorbenen beigesetzt werden, dann allerdings nur in den drei Aschenkapseln, ohne die Über- und Schmuckurnen. Die zierenden Über- bzw. Schmuckurnen müssen aus Platzgründen bei drei Urnen pro Kammer entfernt werden. |
| (4) | Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern ist der Name und weiterhin die Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen nur in eingravierter Form - in Druck- und Schreibschrift sowie evtl. ein pietätvolles Ornament - anzubringen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgibt. Bei allen Urnenstelen sind die Schriften der Sandstein-Verschlussplatten („pietra dorata“) ausschließlich nur in der Farbe „rot“ zulässig und die übrigen Verschlussplatten nur in den Farben „gold, schwarz und weiß“. Die Arbeiten sind von einem, qualifizierten Dienstleistungserbringer auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die Beschriftung der von der Ortsgemeinde beschafften Abdeckplatten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Dienstleistungserbringer veranlasst. |
| (5) | Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als eingravierte Buchstaben und Zahlen, wie z. B. Lichtbilder, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig und führen zur sofortigen Entfernung durch die Ortsgemeinde. Wer die Urnenstelen durch Bemalen oder andere individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Ortsgemeinde. Die Ortsgemeinde kann sich in so einem Falle die Urnenstelen vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf den Kapitelldächern der Urnenstelen ist untersagt. |
| (6) | Bis zum Ablauf des Nutzungsrechts bleibt die Verschlussplatte im Eigentum der Ortsgemeinde. Danach geht sie in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. Die Verschlussplatten werden von der Ortsgemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Der jeweilige Schrift-Entwurf des Steinmetzes ist mit der Ortsgemeinde bzw. Friedhofsverwaltung abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodell, nach Wahl des Steinmetzes). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Ortsgemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 6 und 7 die Genehmigung verweigern. |
| (7) | Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind vom Nutzungsberechtigten aufzubringen und der Steinmetzfirma direkt zu erstatten. |
| (8) | Blumen und Grableuchten dürfen nur - falls vorhanden - auf der dafür vorgesehenen Fläche aufgestellt bzw. abgelegt werden, ansonsten ist das Abstellen solcher und anderer Gegenstände unzulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, den Blumenschmuck zu entfernen und entsorgen. |
| II. | Urnenbegräbnisplätze in Baumgräber (halbanonym) |
| (1) | Dieses Grabfeld ist eine besondere Form des Urnenreihengrabes. Alle Gräber sind in einem Rasterplan, der bei der Friedhofsverwaltung geführt wird, verzeichnet. |
| (2) | Das Grabfeld wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. An diesen Gräbern sind keine individuelle Grabmale und Einfassungen zugelassen, sondern einheitlich gestaltete Namensschilder, die von der Ortsgemeinde beschafft werden. |
| (3) | Das Grabfeld ist eine Grünfläche mit einem gemeinsamen Gedenkstein. Die Namen, Geburts- und Sterbedaten der dort Bestatteten können ausschließlich auf kleine Namensschilder auf dem Gedenkstein aufgenommen werden. Um ein würdiges Gesamtbild zu erhalten, sind einheitlich gestaltete Namensschilder, die die Ortsgemeinde vorhält, zu verwenden. Die Gravur wird durch die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung beauftragt. Die Namensschilder bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. |
| (4) | Das Anbringen von anderen Gegenständen auf dem Gedenkstein als Namensschilder, wie z. B. Bilder auch Lichtbilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig, sie werden von der Ortsgemeinde unverzüglich entfernt. Veränderungen an dem Gedenkstein sind ohne Einwilligung der Ortsgemeinde unzulässig. Wer den Gedenkstein ohne Einwilligung der Ortsgemeinde verändert oder beschädigt, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass der Gedenkstein ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt. |
| (5) | Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. |
| (6) | Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und verwelkter Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen. |
| (7) | Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer der Ruhezeit gemäht, gepflegt und Instand gehalten. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen ect. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt. |
| III. | Urnenbegräbnisplätze in Baumgräber (anonym) |
| (1) | Das Grabfeld ist eine besondere Form des Urnenreihengrabes. Alle Gräber sind in einem Rasterplan, der bei der Friedhofsverwaltung geführt wird, verzeichnet. |
| (2) | In diesem Grabfeld sind Einfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Grabschmuck nicht zulässig. |
| (3) | Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer der Ruhezeit gemäht, gepflegt und Instand gehalten. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen ect. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt. |
§ 20
Herrichten, Pflege der Grabstätten
| (1) | Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. |
| (2) | Für das Herrichten, die Pflege und die Instandhaltung ist bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin (Verfügungsberechtigte) der Grabzuweisung (Verantwortliche/r gem. § 9 BestG), bei Wahl-Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. |
| (3) | Der Grabhügel sollte nicht höher als 20 cm sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabhügel nicht höher als das Plattenniveau sein. |
| (4) | Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die in ihrem Aufwuchs nicht über 2,00 m hoch werden und andere Gräber sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Dabei ist im Wesentlichen darauf zu achten, dass die Bepflanzung nicht über das äußere Maß der Grabstätte hinaus wächst. |
| (5) | Verwelkter oder unansehnlich gewordener Blumen- und Kranzschmuck sowie sichtbare pflanzliche Überwucherungen und Wildwuchs sind unverzüglich durch den/die Verfügungsberechtigten/Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigten/Nutzungsberechtigte von dem Grab zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu entsorgen. |
| (6) | Die Grabstätten müssen, wenn die Witterung es zulässt, drei Monate nach der Belegung gärtnerisch angelegt sein. |
| (7) | Holzkreuze und Holzumrandungen die unmittelbar nach der Beerdigung errichtet werden, dienen grundsätzlich nur als vorübergehendes Provisorium und müssen spätestens nach zwölf Monaten entfernt werden. |
| (8) | Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, für die Baumgräber auch innerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde. |
| (9) | Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die gesamte Grabfläche gärtnerisch anzulegen. |
| (10) | Das Einbringen von wasser- und luftundurchlässigen Stoffen, (wie z. B. Folien) in den Grabstellenbereichen ist generell untersagt. |
| (11) | Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht zulässig. |
§ 21
Vernachlässigung
| (1) | Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt und gepflegt, hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er/sie diese Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine/ihre Kosten herrichten lassen. |
| (2) | Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. |
§ 22
Errichten und Ändern von Grabmalen
| (1) | Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Grabeinfassungen) sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der „Deutschen Naturstein Akademie e. V.“ - in der jeweils gültigen Fassung - entspricht.Die Zustimmung muss bereits vor der Anfertigung der Grabmale und Grabeinfassungen eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm oder keine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den/die Verfügungsberechtigten/Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigten/Nutzungsberechtigte zu stellen. Bei Genehmigung der Maßnahme ist eine entsprechende Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung durch den/die Verfügungsberechtigten/Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigten/Nutzungsberechtigte zu zahlen. Die Gebühr wird mit einem separaten Bescheid erhoben. |
| (2) | Den Anträgen auf Errichtung von Grabmalen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen: |
| 1. | der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Art der Fundamentierung, |
| 2. | Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:10 vorzulegen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. |
| (3) | Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt. |
| (4) | Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. |
| (5) | Es sind nur Grabmale erlaubt, deren Breite nicht über die lichte Breite der Grabstätte hinausragt. |
| (6) | Die Gestaltung der Grabmale, ihre Beschriftung und jegliche Symbolik sollen dem Friedhof ein würdiges Erscheinungsbild verleihen. |
| (7) | Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. |
| (8) | Werden auf einer Grabstätte mehrere Grabmale errichtet, sind diese im Beisetzungsfall vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten vorher zu entfernen. Bei Urnenbestattungen in Erdwahlgräbern ist die Entfernung der Grabmale nicht zwingend erforderlich. |
§ 23
Material, Form und Inschriften der Grabmale
Auf den Belegfeldern ist grundsätzlich die Verwendung aller Materialien gestattet, die der Würde des Friedhofes nicht abträglich oder störend sind und von ihrer Eigenschaft her keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Aufdringliche Farben sind zu vermeiden. Grabmale sind nicht auf die Einfassung zu stellen.Unzulässig eingebrachte Gegenstände und Materialien werden zu Lasten des Zahlungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten entfernt. Die Ortsgemeinde ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
§ 24
Größe der Grabmale
| (1) Grabmale für Erd- und Urnengräber unterliegen keiner Höhenbeschränkung, müssen jedoch aus Sicherheitsgründen eine Mindeststärke aufweisen. | |
| 1.1 | Einstellige Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahl- und Urnenreihengräber |
| a) | Stelen und Breitsteine | Stärke mind.: | 12 cm |
| b) | Marterl-Holzstelen | Stärke mind.: | 4 cm |
| 1.2 | Mehrstellige Wahlgräber | ||
| a) | Stelen und Breitsteine | Stärke mind.: | 14 cm |
| b) | Marterl-Holzstelen | Stärke mind.: | 4 cm |
| 1.3 | Einfassungen |
| Einfassungen aus Natur- und Kunststein dürfen bei allen Grabarten erstellt werden. | |
| Für alle Grabarten gilt | Stärke mind.: | 5 cm |
| Für alle Grabarten gilt | Höhe max.: | 20 cm |
| (2) Grababdeckende- und teilabdeckende Steinplatten sind, falls zulässig, in einer Mindeststärke von 5 cm zu erstellen. | |
| (3) Zwischenwege | |
| Falls Zwischenwege belegt werden gilt folgende Regelung: | |
| 1. | Material: Naturstein -roter Splitt - |
| 2. | Bearbeitung: Geschurt, feinste Bearbeitung: diamantgesägt |
| Erdwahl- und Erdreihengräber | |
| Breite: | 0,30 m |
| Stärke: | 0,06 m |
| Länge insgesamt: | 2,50 m |
Bei Anfangs- bzw. Endgräbern der Reihen kann der Außenweg mitbelegt werden.
Die Verlegung der Platten ist nur auf maximal 10 cm starken, armierten Fundamenten zulässig.
| (4) | Die Grabzwischenwege - nur in der Abt. IV und Abt. V Reihe 1 bis 3 - werden von der Ortsgemeinde mit Trittplatten belegt. |
Für die nachfolgenden Grabreihen (Abt. V ab Reihe 4) werden keine Trittplatten mehr zugelassen.
§ 25
Anlieferung
| (1) | Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen.Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur nach Vorlage des genehmigten Antrages in den Friedhofsbereich eingebracht werden. |
| (2) | Bei der Anlieferung kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen prüfen, ob sie den angezeigten Entwürfen entsprechen. Der Aufsteller hat die angezeigten Entwürfe und die Zeichnungen bei sich zu führen und sie auf Wunsch vorzulegen. |
§ 26
Stand- und Verkehrssicherung sowie Unterhalt
der Grabmale und grababdeckende Steinplatten
| (1) | Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der „Deutschen Naturstein Akademie e.V.“ - in der jeweils gültigen Fassung - ist bindend. |
| (2) | Vier Wochen nach Errichtung des Grabmales hat der aufstellende Steinmetz / Dienstleistungserbringer die „Erstabnahmebescheinigung“ entsprechend der TA Grabmal der Friedhofsverwaltung vorzulegen. |
| (3) | Die Verpflichteten bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, dementsprechend zu überprüfen oder fachmännisch überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in der Regel zweimal, und zwar im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst durchzuführen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Inhaber bzw. die Verpflichteten bzw. die Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. |
| (4) | Stellt die Friedhofsverwaltung eine mangelnde Standsicherheit fest und ist Gefahr im Verzuge, kann sie auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen des Grabmales oder Teile davon bzw. Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen. Die Gemeinde ist verpflichtet die entsprechenden Gegenstände drei Monate aufzubewahren. |
| (5) | Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. |
§ 27
Entfernung von Grabmalen und
Sonstigen baulichen Anlagen
| (1) | Vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit dürfen Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorherigem Antrag und der Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente und sonstigen baulichen Anlangen sowie Bewuchs und Wurzelwerk innerhalb einer Frist von drei Monaten durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. Das Grab ist einzuebnen, lagenweise zu verdichten (die Ortsgemeinde behält sich eine techn. Prüfung vor) und an das Umgebungsgelände bodengleich anzupassen. Die Folgepflege und allgemeine Pflege obliegt der Ortsgemeinde. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird der/die jeweilige Verpflichtete vorher schriftlich hingewiesen. Falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. |
| (2) | Kommt der/die Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Ortsgemeinde berechtigt die Grabstätte auf Kosten des Pflichtigen entfernen lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Ortsgemeinde über. |
| (3) | Der/die ehemalige Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte/Grabverantwortliche kann auch nachträglich nach Entfernen einer Grabstätte kostenpflichtig belangt werden, wenn bei Wiederbelegung der abgeräumten Grabstätte festgestellt wird, dass z. B. die Fundamente nicht entfernt wurden und der Ortsgemeinde dadurch Kosten entstehen. |
| (4) | Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstiges Grabzubehör im Zuge einer Beisetzung vorübergehend entfernt, hat der/die Gewerbetreibende die Lagerung außerhalb des Friedhofsbereiches sicherzustellen. |
| (5) | Sind auf einer Grabstätte mehrere Grabmale errichtet, sind diese im Beisetzungsfall vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten vorher entfernen zu lassen. |
§ 28
Abschluss von Pflegevereinbarungen
| (1) | Aufgrund der Außerdienststellung der Abteilungen I und II bis zum 31.12.2020, wird den vormaligen Nutzungsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, mit der Ortsgemeinde eine Pflege- und Unterhaltungsvereinbarung abzuschließen. Der Berechtigte verpflichtet sich, die nach den Bestimmungen dieser Satzung obliegenden Pflichten, insbesondere das Herrichten und die Pflege der Grabstätte (§§ 17 und 20), Unterhaltung und Standsicherheit der Grabmale (§ 26) zu erfüllen. Ein Anspruch auf weitere Bestattungen entsteht hieraus nicht. |
| (2) | Eine jährliche Nutzungsentschädigung ist in der Friedhofsgebührensatzung geregelt. Die Gebühr ist bis zum 31.01. eines jeden Jahres im Voraus fällig und zu zahlen. |
§ 29
Benutzung der Leichen - und Trauerhalle
| (1) | Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung bzw. Überführung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines von ihr Beauftragten betreten werden. |
| (2) | Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die/den Verstorbene/n während der jeweils festzusetzenden Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen. |
| (3) | Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, oder am Grabe abgehalten werden. |
| (4) | Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn der Verstorbene nach der Beurteilung des Amtsarztes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Verwesungszustandes der Leiche bestehen |
§ 30
Alte Rechte
| (1) | Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeiten und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. |
| (2) | Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer erlöschen nach Ablauf der Nutzungszeit gem. § 14 Absatz 1 dieser Satzung, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Satzung ab. |
| (3) | Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass Gewächse, die die Höhe von 2,00 m übersteigen (§ 20 Abs. 4) durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen sind. |
| (4) | Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung. |
§ 31
Denkmalgeschützte Grabmale und Ehrengräber
| (1) | Die in der Abteilung I befindlichen Grabmale | Nr. 87 |
| Nr. 91 | ||
| Nr. 93 | ||
| Nr. 113 |
sind in die Liste der Denkmaltopographie der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz aufgenommen und als historische Grabmale hervorzuheben
| (2) | Die Grabstätten in der Abteilung I Nr. 49 und Nr. 101 sind als Ehrengrabstätten ausgewiesen. |
§ 32
Haftung
| Der Friedhofseigentümer haftet nicht für Unwetterschäden oder Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen sowie durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. |
§ 33
Listenführung
| (1) | Es werden folgende Listen geführt: je ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Erd- und Urnenreihen- und Erd- und Urnenwahlgrabstätten sowie den Urnenstelen. Das Grabregisterverzeichnis kann zusätzlich als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden. |
| (2) | Die zeichnerischen Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. |
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
| 1. | den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 2 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 2 Nr. 1 - 10 verstößt, |
| 4. | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder die Bestimmungen nicht beachtet (§ 6), |
| 5. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt(§ 11), |
| 6. | als Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige und Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22), |
| 7. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 26 Abs. 3), |
| 8. | entgegen den Bestimmungen des § 20, die Grabstätte nicht herrichtet, |
| 9. | Grabstätten vernachlässigt (§ 21), |
| 10. | entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 11 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, |
| 11. | Die Leichenhalle entgegen des § 29 Abs. 1 betritt. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. |
§ 35
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten
§ 36
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.11.2012 mit den Änderungssatzungen außer Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.