Titel Logo
Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 30/2022
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

3. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hahnheim vom 21.04.2016 vom: 18.07.2022

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Anstelle der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hahnheim vom 21.04.2016 zuletzt geändert durch 2. Änderung vom 28.07.2021 tritt die Anlage zu dieser Änderungssatzung.

§ 2

Diese Änderungsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hahnheim, 18.07.2022
Ortsgemeinde Hahnheim
Werner Kalbfuß, Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung der

Ortsgemeinde Hahnheim vom 21.04.2016

i.d.F. der 3. Änderung

vom: 18.07.2022

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung  —  170,00 €

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung  —  150,00 €

II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a)

eine Einzelgrabstätte  —  500,00 €

b)

eine Doppelgrabstätte  —  1.000,00 €

c)

eine Dreiergrabstätte  —  1.500,00 €

d)

eine Vierergrabstätte  —  2.000,00 €

e)

eine Urnengrabstätte  —  300,00 €

f)

eine Urnengrabstätte im Sondergrabfeld  —  850,00 €

g)

eine Urnenkammer  —  950,00 €

h)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (2-er Röhre)  —  1.746,00 €

i)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (4-er Röhre)  —  2.286,00 €

2.

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späteren Beisetzungen / Bestattungen für jedes volle Jahr

a)

eine Einzelgrabstätte  — 15,00 €

b)

eine Doppelgrabstätte  —  30,00 €

c)

eine Dreiergrabstätte  —  45,00 €

d)

eine Vierergrabstätte  —  60,00 €

e)

eine Urnengrabstätte  —  7,00 €

f)

eine Urnengrabstätte im Sondergrabfeld  —  22,00 €

g)

eine Urnenkammer  —  32,00 €

h)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (2-er Röhre)  —  58,20 €

i)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (4-er Röhre)  —  76,20 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

a)

eine Einzelgrabstätte

1/12

1,25 €

b)

eine Doppelgrabstätte

1/12

2,50 €

c)

eine Dreiergrabstätte

1/12

3,75 €

d)

eine Vierergrabstätte

1/12

5,00 €

e)

eine Urnengrabstätte

1/12

0,58 €

f)

eine Urnengrabstätte im Sondergrabfeld

1/12

1,83 €

g)

eine Urnenkammer

1/12

2,63 €

h)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (2-er Röhre)

1/12

4,85 €

i)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (4-er Röhre)

1/12

6,35 €

3. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. II erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihengräber und Wahlgräber für Verstorbene

a)

für jede Erdbestattung, einfach, maschinell  —  600,00 €

b)

für jede Erdbestattung, einfach, manuell  —  750,00 €

c)

für jede Erdbestattung, vertieft, maschinell  —  750,00 €

d)

für jede Erdbestattung, vertieft, manuell  —  900,00 €

e)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, maschinell  —  300,00 €

f)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, manuell  —  400,00 €

g)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, maschinell  —  375,00 €

h)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, manuell  —  475,00 €

i)

für eine Urnenbeisetzung je Urne  —  220,00 €

j)

für eine Urnenbeisetzung je Urne, vertieft  —  300,00 €

k)

für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer  —  220,00 €

IV. Ausbettung für Umbettung

1.

In den Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausbetten eines Verstorbenen

a)

für jede Erdbestattung, einfach  —  1.100,00 €

b)

für jede Erdbestattung, vertieft  —  1.300,00 €

c)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach  —  550,00 €

d)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft  —  650,00 €

e)

für jede Urne  —  220,00 €

V. Sonstige Leistungen

Abweichend von den in vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet:

1.

a)

Vorarbeiter, Std.  —  60,00 €

b)

Facharbeiter, Std.  —  50,00 €

c)

Betonabbruch größer 5 cm, to  —  70,00 €

d)

Grabbagger inkl. Bedienung, Std.  —  90,00 €

e)

Lkw bis 3,5 t zGM inkl Fahrer, Std.  —  90,00 €

f)

Einhängen von Grasmatten, pauschal  —  40,00 €

g)

Wochenend- und Feiertagszuschlag

Sargbestattung, pauschal  —  200,00 €

h)

Wochenend- und Feiertagszuschlag

Urnenbestattung, pauschal  —  100,00 €

i)

Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis

j)

Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden darf, pauschal  —  60,00 €

2.

Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand.

3.

Für die nach den Ziff. III bis V genannten Gebühren, wird zusätzlich, sofern Firmen mit den Arbeiten beauftragt sind, die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.

VI. Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

1.

Für die Aufbewahrung

a)

eines Verstorbenen bis zu 4 Tagen  —  153,00 €

jeder weitere Tag  —  38,00 €

b)

einer Urne bis zu 10 Tagen  —  102,00 €

jeder weitere Tag  —  10,00 €

2.

Mit den Gebühren nach Nr. 1 ist die Benutzung der Kühlzelle und der Trauerhalle für Trauerfeier abgegolten.

VII. Verwaltungsgebühren, sonstige Gebühren und Kostenersatz

1.

a) Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende  —  26,00 €

b) Erneuerung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende  —  20,00 €

2.

Genehmigung zur Errichtung von

a)

Grabmale, Gedenktafeln, Gedenkplatten und Grababdeckungen  —  26,00 €

b)

Einfassungen  — 10,00 €

3.

a) Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht)  —  5,00 €

b) Umschreiben der Verleihungsurkunde  —  5,00 €

4.

Trittplatten je Platte  —  3,00 €

5.

Streifenfundamente

a)

je Einzelgrab  —  36,00 €

b)

je Doppelgrab  —  64,00 €