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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 32/2024
Andere Behörden und Stellen - Amtlicher Teil
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Mitteilung der Aktualisierung des Liegenschaftskatasters (Berichtigung der Flächenangabe)

In der Gemarkung Dexheim wurden die Flächenangaben des Liegenschaftskatasters bei den nachfolgend aufgeführten Flurstücken aufgrund einer neuerlichen Auswertung des Zahlennachweises durch den Fortführungsnachweis AZ.: FQ 85033/2024, FQ 85034/2024, FQ 85035/2024, FQ 85036/2024 und FQ 85037/2024 aktualisiert.

Gemäß § 10 Abs. 4 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil des Fortführungsnachweises hat folgenden Wortlaut:

„Das Liegenschaftskataster ist aufgrund dieses Fortführungsnachweises zu aktualisieren.“

Der Fortführungsnachweis ist beim Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe am Dienstort Alzey (Ostdeutsche Straße 28, 55232 Alzey) ausgelegt und kann vom 7.08.2024 bis 18.09.2024 nach telefonische Vereinbarung mit dem Unterzeichner Herrn Christian Kilz eingesehen werden.

Sie erreichen Ihn unter der Telefonnummer 06731/494-1230 oder per Email: „christian.kilz@vermkv.rlp.de“ oder zentral an „vermka-rhn@vermkv.rlp.de“.

Die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBL. S. 308, BS 2010-3) in der jeweiligen geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Alzey, 19. Juli 2024
gez.: Kilz, Vermessungsamtsrat

Diese Veröffentlichung kann ebenfalls auf der Internetseite des Verm.- und Katasteramtes Rheinhessen-Nahe www.vermka-rheinhessen-nahe.rlp.de/de/ueber-uns/oeffentliche-bekanntmachungen eingesehen werden.

Allgemeiner Hinweis zur Flächenberichtigung

Das Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe führt zur Zeit im Rahmen der Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters einen Abgleich zwischen der buchmäßigen Fläche und der sich aus den Liegenschaftszahlen ergebenden graphischen Fläche durch. Die buchmäßige Fläche ist im Liegenschaftskataster für jedes Flurstück in Übereinstimmung mit dem Grundbuch nachgewiesen. Diese amtliche Angabe ist unter anderem notwendig für die Besteuerung von Grund und Boden oder zur Ermittlung des Bodenwertes von Grundstücken.

Bedingt durch ihre historische Entstehung können die Flächenangaben zwischen graphischer und buchmäßiger Fläche voneinander abweichen. Dies trifft insbesondere auf ländliche Gebiete zu, in denen teilweise die Ergebnisse der Urvermessung (ca. 1820 - 1870) noch maßgebend für die Flächenberechnung sind, weil es dort bis heute kaum Neu- oder Folgevermessungen gegeben hat.

Bei den Vermessungen der Flurstücke in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts (sogenannte Urvermessungen) wurden Messwerkzeuge verwendet und Vermessungsverfahren angewandt, die die heutigen Anforderungen an genaue Vermessungsergebnisse nicht erfüllen. Gerade die aus den Urvermessungen abgeleiteten Flächen sind entsprechend ungenau.

Die neuerliche Auswertung des Zahlennachweises hat ergeben, dass die ermittelten Flächen von denen im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flächen teilweise abweichen.

Die gesetzlichen Grundlagen zur Führung des Liegenschaftskatasters1 schreiben vor, Angaben zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Auf der Grundlage der vorstehenden Ergebnisse dieser Maßnahme wurden daher die Flächen der Flurstücke neu berechnet.

1 § 14 Abs. 2 Nr. 1 Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000(GVBl. S 572), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Nov. 2008 (GVBl. S. 296), BS 219-1