Hier: Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist.
Der Rat der Gemeinde Mommenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.09.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfgebiet I - Mitte West“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 29.09.2021 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Bekanntmachungsorgan „Rhein-Selz Aktuell“ der Gemeinde Mommenheim öffentlich bekannt gemacht. In seiner Sitzung am 12.06.2025 hat der Rat der Ortsgemeinde Mommenheim den Verfahrenswechsel von einem Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu einem Bebauungsplan im Normalverfahren nach §§ 2 und 3 BauGB und die Fortsetzung des Aufstellungsverfahrens nach § 2 BauGB i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB sowie die Billigung des Planentwurfes und den Auslegungsbeschluss zur Durchführung einer Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans:
Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes ist in der obenstehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet.
Begründung/Ziel und Zweck der Planung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfgebiet I - Mitte West“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt und die (Weiter-) Entwicklung der dörflichen Strukturen im alten Ortskern von Mommenheim mit einer moderaten, städtebaulich geordneten Nachverdichtung geschaffen werden. Damit reagiert die Gemeinde auf den Strukturwandel des dörflich geprägten Ortskerns durch Rückgang der Landwirtschaft und Winzerbetriebe und des damit einhergehenden Gebäudeleerstands. Die Lage im Einzugsbereich der Metropolregion Rhein-Main mit den Großstädten Frankfurt, Wiesbaden und Mainz, das hohe Wirtschaftswachstum in dieser Region und der daraus resultierende Bevölkerungszuwachs führen zu einer hohen Nachfrage nach Wohnraum, die sich auch in der Gemeinde Mommenheim niederschlägt. Eine übermäßige Nachverdichtung mit dem Ortskern fremder Wohnstrukturen (Geschosswohnungsbau, Reihenhaus- und Mehrfamilienhäuser) erweist sich nicht nur unter Erschließungsgesichtspunkten auf den ohnehin beengten und überlasteten öffentlichen Straßen als problematisch, sondern widerspricht darüber hinaus der städtebaulichen Zielvorstellung, die charakteristische dörfliche Baustruktur im Ortskern zu erhalten.
In den letzten Jahren haben im alten Ortskern der Gemeinde Mommenheim fortschreitende bauliche Veränderungen und eine wachsende Nachverdichtung zu einer Überprägung der dörflichen Strukturen sowie zu einer Verringerung der innerörtlichen Grünflächen geführt. Vor diesem Hintergrund sieht die Gemeinde einen begründeten Handlungsbedarf zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im alten Ortskern.
Ziel der Planung ist es, die gewachsenen dörflichen Strukturen zu bewahren und für die ungenutzten oder leerstehenden Gebäude eine maßvolle Nachnutzung zu ermöglichen, die unter Berücksichtigung des noch existierenden Bestandes an landwirtschaftlichen Betrieben, nichtstörendem Gewerbe, Gastronomie, Wohnen sowie öffentlichen Einrichtungen, die gemischte Nutzungsstruktur erhält und weiterentwickelt. Neben der Erhaltung der historischen Bausubstanz und der Sicherung von innerörtlichen Grünflächen gilt es vor allem, künftige Neu- und Umbauten in die gewachsene dörfliche Struktur alten Ortskerns einzubinden.
Die Grundfläche überschreitet die zulässige Gesamtfläche für die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a, da die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Die Verfahrensart des Bebauungsplanes muss ins Regelverfahren geändert werden, um dadurch rechtssicher Baurecht für den Wohnraum in Mommenheim schaffen zu können. Der Geltungsbereich und die Planungsziele werden fortgeführt. Die schon erfolgten Beteiligungen der Öffentlichkeit werden als frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB behandelt. Für das Regelverfahren ist ein Umweltbericht gemäß § 2 Absatz 4 BauGB zu erstellen, welcher bereits vorliegt.
Ort, Dauer und Inhalt der Veröffentlichung zur Förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB:
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf des Bauleitplans mit Begründung und Umweltbericht und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen in der Zeit
vom 11.08.2025 bis einschließlich 12.09.2025
auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de, in der Rubrik „Bürger und Service {{gt}} Bauen in der Verbandsgemeinde {{gt}} Offenlage {{gt}} Gemeinde Mommenheim - Dorfgebiet I - Mitte West eingestellt und als PDF zum Download angeboten. Die genannten Unterlagen können darüber hinaus auch im zentralen Internetportal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingesehen werden. Der Entwurf des Bebauungsplans besteht aus Planzeichnung, Textlichen Festsetzungen, Begründung, Umweltbericht und Abwägung.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit durch eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur Verfügung gestellt. Die oben genannten Planunterlagen werden während des gleichen Zeitraums im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/ C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim zu Jedermanns Einsichtnahme offengelegt. Die Offenlage findet während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt:
| Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr. |
Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme:
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden. Stellungnahmen sollen elektronisch an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse übermittelt werden; bei Bedarf können sie auch schriftlich abgegeben bzw. übersendet oder zur Niederschrift vorgetragen werden:
| • | Adresse zur Abgabe einer elektronischen Stellungnahme per E-Mail: bauleitplanung@vg-rhein-selz.de |
| • | Anschrift zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme: Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauleitplanung, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim. Die Faxnummer lautet: 06133/4901-204. |
| • | Zur Abgabe einer mündlichen Stellungnahme zur Niederschrift steht Ihnen die Sachbearbeiterin Frau Klassen (Telefonnummer 06133-4901 394) oder eine andere Mitarbeiterin der Abteilung Bauleitplanung der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt, 2. Obergeschoss, Zimmer C 207/ C 209/ C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim zur Verfügung. |
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 5 BauGB, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name und Anschrift, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich diese abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt insbesondere ein, dass die Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder ein von der Gemeinde beauftragter Dritter (zum Beispiel externe Planungsbüros) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder die von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie überdies jederzeit gegenüber der Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)“, welche mit veröffentlicht wird bzw. mit ausliegt.