Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 und Abs. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die § 15 wird wie folgt neu gefasst:
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden:
| a) | in Urnenreihengrabstätten | eine Urne |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten | bis zu vier Urnen |
| c) | in Erdreihengrabstätten | eine Urne |
| d) | in Erdwahlgrabstätten zusätzlich zu jeder zulässigen Erdbestattung | eine Urne je Grabstelle |
| e) | in Rasengrabstätten (halbanonym) je Begräbnisplatz | eine Urne |
| d) | In Urnenkammern (Urnenstele) | bis zu zwei Urnen oder drei Urnenkapseln ohne Über- bzw. Schmuckurne |
(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu melden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.
(3) Die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab muss in einer Tiefe von mindestens 0,80 m stattfinden.
(4) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten zur Aufnahme einer Urne, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden.
(5) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer gem. § 10 Abs. 2 (Nutzungszeit) nur anlässlich eines Todesfalles verliehen wird.
(6) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:
| a) | Urnenwahl- und reihengrabstätten Länge 1,00 m x Breite 1,00 m. |
| b) | Rasengrabstätten (halbanonym) Länge 0,50 m x Breite 0,50 m. |
(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind grundsätzlich gleichgestellt.
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.