Hier: Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist.
Der Rat der Gemeinde Guntersblum hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.08.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Guntersblum-Ost“ mit Begründung und Umweltbericht gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 16.11.2012 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans:
Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der obenstehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet.
Begründung/ Ziel und Zweck der Planung:
Ziel und Zweck des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Guntersblum-Ost“ ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung zusätzlicher gewerblicher Bauflächen im östlichen Bereich der Ortsgemeinde Guntersblum zu schaffen. Hierdurch soll dem bestehenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen Rechnung getragen sowie die wirtschaftliche Entwicklung der Ortsgemeinde unterstützt werden.
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Guntersblum hat in seiner Sitzung am 18.06.2026 den Vorentwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Guntersblum- Ost“ gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Ort, Dauer und Inhalt der Veröffentlichung zur Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB:
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidenden Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit.
Zur frühzeitigen Information der Öffentlichkeit wird der Vorentwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Guntersblum-Ost“, in der Zeit
vom 10.08.2026 bis einschließlich 11.09.2026
auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de, in der Rubrik „Bürger und Service > Bauen in der Verbandsgemeinde > Offenlage > Gemeinde Guntersblum – „Gewerbegebiet Guntersblum-Ost“ eingestellt und als PDF zum Download angeboten. Die genannten Unterlagen können darüber hinaus auch im zentralen Internetprotal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingesehen werden.
Der Vorentwurf des Bebauungsplans umfasst die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung, Umweltbericht sowie die zum derzeitigen Verfahrensstand vorliegenden Fachgutachten.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit durch eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur Verfügung gestellt. Die oben genannten Planunterlagen werden während des gleichen Zeitraums im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/ C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim zu Jedermanns Einsichtnahme offengelegt. Die Offenlage findet während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt:
| Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr. |
Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme:
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden. Stellungnahmen sollen elektronisch an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse übermittelt werden; bei Bedarf können sie auch schriftlich abgegeben bzw. übersendet oder zur Niederschrift vorgetragen werden:
| • | Adresse zur Abgabe einer elektronischen Stellungnahme per E-Mail: |
| bauleitplanung@vg-rhein-selz.de | |
| • | Anschrift zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme: |
| Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauleitplanung, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim. Die Faxnummer lautet: 06133/4901-204. | |
| • | Zur Abgabe einer mündlichen Stellungnahme zur Niederschrift steht Ihnen die Sachbearbeiterin Frau Klassen (Telefonnummer 06133-4901 394) oder eine andere Mitarbeiterin der Abteilung Bauleitplanung der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt, 2. Obergeschoss, Zimmer C 205 / 207/ C 209 /C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim zur Verfügung. |
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 5 Satz 1 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 5 BauGB). Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name und Anschrift, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich diese abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt insbesondere ein, dass die Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder ein von der Gemeinde beauftragter Dritter (zum Beispiel externe Planungsbüros) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder die von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie überdies jederzeit gegenüber der Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)“, welche mit veröffentlicht wird bzw. mit ausliegt.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.