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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 33/2022
Amtlicher Teil
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Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977;

Bekanntmachung gemäß § 36 Abs. 3 LStrG. Widmung einer Gemeindestraße der Ortsgemeinde Weinolsheim

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Weinolsheim hat gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) mit Beschluss vom 18.07.2022 die Widmung des Grundstücks der Flur 14 Nr. 111 als öffentliche Gemeindestraße beschlossen.

Die Widmung für den öffentlichen Verkehr ist der Anlage zu dieser Bekanntmachung zu entnehmen.

Gegen die vorstehend genannte Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an: vg.rhein-selz@poststelle.rlp.de einzulegen.

Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kv-mainz-bingen@poststelle.rlp.de oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@mainz-bingen.de-mail.de erhoben wird.

Oppenheim, 12.08.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
In Vertretung gez. Gabriele Wagner, Beigeordnete