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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 33/2023
Amtlicher Teil
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Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen

der Ortsgemeinde Dexheim[1] vom 25.05.2023

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Allgemeines 2

§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht 3

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte. 4

§ 4 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung. 4

§ 5 Säubern der Straßen. 5

§ 6 Schneeräumung. 6

§ 7 Bestreuen der Straße. 6

§ 8 Konkurrenzen. 7

§ 9 Geldbuße. 8

§ 10 Inkrafttreten. 8

§ 1

Allgemeines

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

(2) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind die durch Vermessung räumlich abgegrenzten Teile der Erdoberfläche, die auf einem besonderen Grundbuchblatt alleine oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht sind. Der Grundstücksbegriff ist der des Buchgrundstücks. Vom Buchgrundstück kann abgewichen werden, wenn dies die Gebührengerechtigkeit fordert. Dies liegt insbesondere vor, wenn ein bestimmtes einzelnes Buchgrundstück nicht selbstständig nutzbar ist, jedoch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise einem angrenzenden, wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist (wirtschaftliche Einheit).

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nicht Bestandteil der öffentlichen Straße ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Das gilt auch dann, wenn es zugleich an eine andere Straße angrenzt oder von einer anderen Straße erschlossen ist.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Gemeindeverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen.

§ 2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Winterreinigungspflicht der Straße ist gemäß der Ortsvorgabe der Ortsgemeinde Dexheim durchzuführen Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.

(3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 2 Satz 2.

(4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z. B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite (n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).

(5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße (inkl. Randstein), dies gilt nicht für die Kreisstraßen. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde.

(6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes und oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht und unterliegen ebenfalls der vorliegenden Satzung.

§ 3

Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung gegenüber der Gemeinde die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Gemeinde ist widerruflich. Die Gemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

§ 4

Sachlicher Umfang der Straßenreinigung

Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere

1. das Säubern der Straßen (§ 5)

2. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7)

3. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.

§ 5

Säubern der Straßen

(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.

(2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.

(4) Die Straßen sollen grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag gereinigt werden, soweit nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

(5) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auf andere Tage anordnen. Das wird durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.

§ 6

Schneeräumung

(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung der Verkehrsflächen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,0 m von Schnee freizuhalten; soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,0 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

§ 7

Bestreuen der Straße

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,0 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen freizuhalten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die für eine Glatteisbildung aufgrund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.

(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8

Konkurrenzen

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

§ 9

Geldbuße

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7 der Satzung oder einer aufgrund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz[2]. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe einer Geldbuße richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 25.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt (treten) die Satzung(en) über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Dexheim vom 09.10.1979 außer Kraft.

Gemeindeverwaltung

Dexheim

Datum

Unterschrift Bürgermeister

Anlage zu § 2 Abs. 1 (und § 5 Abs. 4 - Alternative 2/ § 7 Abs. 1 letzter Satz) der Satzung(en) über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Dexheim vom 09.10.1979.

Gruppe A: Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns der folgenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze:

Am Born, Am Doktorweg, Am Dreschacker, Am Guntersblumer Weg, Am Hesseneck, Am Weihergarten, Außerhalb, Bahnhofstraße, Elisabeth-Kopp-Straße, Im Frohnhof, Im Schloß, In den Kirchgärten, In den Weingärten, In den Wiesen, In der Höhgewann, Keltenstraße, Kirchstraße, Lohnbergstraße, Neue Straße, Niersteiner Straße, Ringstraße, Römerstraße, Sackgasse, Schloß-Straße, Wörrstädter Straße, Zöllerpforte

Gruppe B: Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Gehwege und des Straßenbegleitgrüns der folgenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze:

Bornstraße, Dalheimer Straße, Zöllerstr

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Gemäß § 27 Abs. 2 Landesstraßengesetz (LStrG) dürfen Anpflanzungen, die den Verkehr behindern oder die Sicherheit oder die Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen können, nicht angelegt werden. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.

Um Beachtung folgender Grundsätze wird gebeten:

Geh- und Radwege

Der Rückschnitt muss in einer lichten Höhe von 2,50 m bündig bis zur Grundstücksgrenze erfolgen. Ein Überhang über diese Höhe hinaus ist nur dann zulässig, wenn hierbei ein Abstand von mindestens 0,50 m zur Fahrbahn eingehalten wird.

Fahrbahn

Die Fahrbahn muss bis zu einer Höhe von 4,50 m von jeglichem Überhang frei sein. Dies gilt ebenso für einen Sicherheitsbereich von jeweils 0,50 m rechts und links der Fahrbahn und über Geh- und Radwegen.

Feldwirtschaftswege

Eigentümer und Pächter der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Hecken, Sträucher, Bäume und sonstigen Bewuchs die Benutzung und der Zustand der Wege nicht beeinträchtigt werden.

Dies gilt auch für das beidseitige Bankett (jeweils 50 cm breit) an befestigten Wegen.

Verkehrszeichen und Straßennamenschilder

Verkehrszeichen und Straßennamenschilder müssen soweit freigeschnitten sein, dass sie auch bei Dunkelheit von Verkehrsteilnehmern zweifelsfrei zu erkennen sind. Dies gilt natürlich in besonderem Maße für Verkehrszeichen, die die Vorfahrt regeln.

Straßenlampen

Die Lichtwirkung der Straßenlampen zur Straße hin darf durch überhängende Äste nicht beeinträchtigt sein, da unzureichende Beleuchtung eine Gefährdung der Straßenverkehrs oder von Fußgängern bedeuten kann.

Allgemeines

Bitte beachten Sie bei Ihrem Rückschnitt, dass durch nachwachsende Pflanzen innerhalb weniger Wochen der alte Zustand wieder hergestellt sein kann, so dass sich generell ein etwas großzügiger Rückschnitt anbietet.

Sollte beim Rückschnitt eine vollständige oder teilweise Sperrung der Straße erforderlich sein, so ist die Genehmigung der Verbandsgemeindeverwaltung erforderlich, die rechtzeitig, d.h. mindestens 2 Wochen vorher, zu beantragen ist. Hierbei wird festgelegt, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen sind, um eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern auszuschließen.

© Ortsgemeinde Dexheim

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.