Titel Logo
Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 33/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG)

in der Fassung vom 1. August 1977; Bekanntmachung gemäß § 36 Abs. 3 LStrG Widmung von Gemeindestraßen in der Ortsgemeinde Ludwigshöhe

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Ludwigshöhe hat gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) mit Beschluss vom 30.06.2024 die Widmung der folgenden Grundstücke / Straßen beschlossen:

der Flur 13 Nr. 105 als öffentliche Gemeindestraße „Am Honigberg“

der Flur 3 Nr. 148/10 als öffentliche Gemeindestraße „Bleichstraße“

der Flur 3 Nr. 154/18 als öffentliche Gemeindestraße „Deichstraße“

der Flur 4 Nr. 57und 58 als öffentliche Gemeindestraße „Ernst-Ludwig-Straße“

der Flur 4 Nr. 47, 48 und Flur 3 Nr. 167 als öffentliche Gemeindestraße „Gartenstraße“

der Flur 13 Nr. 134 und 152 als öffentliche Gemeindestraße „Im Weiler“

der Flur 13 Nr. 136 als öffentlicher Parkplatz „Im Weiler“

der Flur 3 Nr. 159/1 und Flur 4 Nr. 5 und 15 als öffentliche Gemeindestraße „In den Pflänzern“

der Flur 1 Nr. 45/2, Flur 2 Nr. 105/1,187/2, Flur 3 Nr. 148/14,154/19,184/5 und Flur 4 Nr. 96 (teilweise) als öffentliche Gemeindestraße „Kirchstraße“

der Flur 1 Nr. 49 (teilweise) als öffentliche Gemeindestraße „Mainzer Straße“

der Flur 3 Nr. 154/12, 154/13, 154/14, 154/15 als öffentliche Gemeindestraße und teilweise Fußweg „Mittelstraße“

der Flur 4 Nr. 111, 120/3, 132 (teilweise) als öffentliche Gemeindestraße „Rudelsheimer Straße“

der Flur 13 Nr. 107 als öffentliche Gemeindestraße „Südstraße“

der Flur 3 Nr. 154/11, 154/16, 154/17 und Flur 13 Nr. 3 als öffentliche Gemeindestraße und teilweise Fußweg „Unterstraße“

der Flur 1 Nr. 70 als öffentlicher Fußweg „Wormser Straße“

Die Bereiche der Widmung für den öffentlichen Verkehr (Lagepläne) sind auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rhein-Selz (www.vg-rhein-selz.de) unter „Bürger & Service -{{gt}} Bauen in der VG -{{gt}} Offenlage“ einzusehen.

Gegen die vorstehend genannte Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an: vg.rhein-selz@poststelle.rlp.de einzulegen.

Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kv-mainz-bingen@poststelle.rlp.de oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@mainz-bingen.de-mail.de erhoben wird.

Oppenheim, 04.08.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
gez. Gabriele Wagner
1. Beigeordnete