Für den Zeitraum von Freitag, 22.08.2025, 15.00 Uhr bis Montag, 25.08.2025, 01.00 Uhr (Hauptfest) und Freitag, 29.08.2025, 15.00 Uhr bis Sonntag, 31.08.2025, 02:00 Uhr (Nachlese) ordnet die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz als zuständige Ordnungsbehörde für die unter 2. genannten Straßenzüge in der Ortsgemeinde Guntersblum anlässlich des dortigen Kellerwegfests Folgendes an:
1. Mitführverbot von Alkohol, Glasflaschen und Cannabis :
| • | Es ist verboten, alkoholhaltige Getränke gleich welcher Art und in welcher Verpackung zum Kellerwegfest in der Ortsgemeinde Guntersblum von außerhalb mitzubringen und solche mitgebrachten Getränke zu konsumieren. |
| • | Dieses Mitführverbot von Glasflaschen gilt nicht für den Ausschank an zugelassenen Ausschankstellen. |
| • | Es ist verboten, Cannabis zum Kellerwegfest in Guntersblum von außerhalb mitzubringen und zu konsumieren. |
| • | In dem in § 2 dieser Verfügung festgelegten räumlichen Geltungsbereich ist keine Werbung für Spirituosen zulässig. |
2. Räumlicher Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst folgende Straßenzüge:
Am Weiberdeich
Breslauer Straße
Danziger Straße
Eimsheimer Straße
Götzenstraße
Julianenbrunnen
Kellerweg
Schulgelände und Schulturnhallengelände
Strengelweg inkl. Bolzplatz
3. Androhung von Zwangsmitteln:
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Mitführverbot von Alkohol, Glasflaschen und Cannabis wird das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges in der Form angedroht, dass der mitgebrachte Alkohol bzw. die mitgeführten Glasflaschen unter deren Inhalt weggenommen und ausgeschüttet werden. Das mitgeführte Cannabis wird ebenfalls weggenommen und vernichtet.
4. Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, mit der Folge, dass eingelegte Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben.
5. Bekanntgabe:
Diese Verfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
6. Begründung:
Das Kellerwegfest in der Ortsgemeinde Guntersblum beginnt am Freitag, 22.08.2025, 18.00 Uhr und endet am Montag, 25.08.2025, 01.00 Uhr. Außerdem findet die Kellerwegfestnachlese vom Freitag, 29.08.2025, 18.00 Uhr bis Sonntag, 31.08.2025, 02.00 Uhr statt.
Das Kellerwegfest zieht erfahrungsgemäß eine Vielzahl von Besuchern aus dem weiten Umland an. Es ist allgemein zugänglich. Der Veranstaltungsbereich erstreckt sich auf die unter 2. genannten Straßenzüge.
Erfahrungen von Polizei und Ordnungsbehörde mit Weinfesten in den letzten Jahren haben gezeigt, dass das Konsumieren von mitgebrachten Spirituosen und der unsachgemäße Umgang mit den mitgebrachten Glasflaschen mit erheblichen Gefahren, insbesondere für die Festbesucher verbunden sind.
Der vermehrte Genuss von Alkohol, insbesondere von Spirituosen, steigert nachgewiesenermaßen die Gewaltbereitschaft. Die Zahl der Körperverletzungen, Schlägereien und der Vandalismusschäden unter Alkoholeinfluss liegt auf einem sehr hohen Niveau. Die Einsätze der Rettungskräfte in Folge von Alkoholmissbrauch, Alkoholvergiftungen, Schnittverletzungen in Folge Glasbruch, Schlägereien erhöhten sich im Vergleich zu den Vorjahren. Hier war besonders auffällig, dass es sich zumeist um solche Besucher handelte, die den Alkohol selbst auf das Fest mitbrachten (sogenanntes Rucksacksaufen) und überproportional viel und hochprozentigen Alkohol, wie Wodka und Schnaps, zu sich nahmen (sogenanntes Komatrinken).
Zahlreich mitgeführte Wein- und Schnapsflaschen und die unsachgemäße Entsorgung führten zudem zu ganz erheblichem Glasbruch und Verschmutzungen am Veranstaltungsort, worüber sich im Nachgang zahlreiche Anwohner beschwerten.
Der Konsum von Cannabis wird zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten. Dies gilt unter anderem auch dort wo sich eine Vielzahl von Menschen in einem beschränkten Raum aufhält.
In den letzten Jahren versuchten Polizei und Ordnungsbehörden durch erhöhte Präsenz, Jugendschutzkontrollen und die Festsetzung von Sperrzeiten dem erhöhten Gewaltpotential entgegen zu wirken. Es muss jedoch leider festgestellt werden, dass sich die Gewaltbereitschaft unter den Besuchern nicht alleine dadurch verringern ließ.
Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen sind die §§ 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in Verbindung mit den Regelungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) in der derzeit geltenden Fassung. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Die Verbote sind geeignet, die oben aufgezeigten Gefahren in dem stark besuchten Bereich abzuwehren. Die Verbote sind zudem erforderlich, da kein milderes Mittel erkennbar ist. Die getroffenen Maßnahmen sind im beschriebenen Umfang geeignet, erforderlich und im Hinblick auf die oben geschilderte Gefahrenlage auch als angemessen anzusehen.
Zwar stellt der Verzicht auf das Mitführen von Spirituosen und Alkohol in Glasflaschen eine Einschränkung für Konsumenten dar, die jedoch durch den Kauf vor Ort relativiert wird. Durch die im Vergleich zum Einzelhandel höheren Preise für alkoholische Getränke beim Ausschank vor Ort reduziert sich erfahrungsgemäß der übermäßige Alkoholkonsum. Auch das Verbot von Cannabis zur Abwendung von Gesundheitsgefahren ist zumutbar. Die aufgezeigte Einschränkung ist im Verhältnis zur aufgezeigten Gefahrenlage für den angeordneten kurzen Zeitraum zumutbar und vertretbar, zumal entlang der genannten Straßenzüge ein ausreichendes Getränkeangebot, insbesondere auch von Alkohol, vorhanden ist.
Auch die Wegnahme und das Wegwerfen der Glasflaschen und von Cannabis stellt angesichts der zu befürchtenden Gesundheitsgefahren im Verhältnis zu ihrem wirtschaftlichen Wert eine zumutbare und vertretbare Maßnahme dar.
7. Zwangsmittelandrohung:
Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf der Grundlage der §§ 61, 62, 65, 66 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz – (LVwVG) in der zurzeit gültigen Fassung. Als Zwangsmittel kommen gem. § 62 Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht.
Bei Verstoß gegen das Mitführverbot von Alkohol, Cannabis und Glasflaschen wird auf der Grundlage des § 65 LVwVG das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges angedroht.
Gemäß § 65 LVwVG darf der unmittelbare Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Dies ist vorliegend der Fall. Zweck des Mitführverbotes ist es, die in der Begründung beschriebenen Gefahren zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund muss ein Zwangsmittel angedroht werden, das zum sofortigen Erfolg führt. Durch ein anderes Zwangsmittel kann nicht wirksam verhindert werden, dass selbst mitgebrachter Alkohol, Glasflaschen und/oder Cannabis in den Veranstaltungsbereich gelangen. Insofern ist die Anwendung des unmittelbaren Zwanges auch verhältnismäßig.
8. Sofortvollzug:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung. Sie ist zum Schutz der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist.
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ergibt sich daraus, dass die Beseitigung der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit keinen weiteren Aufschub duldet. Die Gefahren für so bedeutende Individualrechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum unbeteiligter Personen sind so schwerwiegend, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann.
Durch die Vollzugsfolge wird die Versorgung mit Alkohol nur bedingt einschränkt. Der persönliche Bedarf kann vor Ort problemlos gedeckt werden. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der vorgenannten Anordnungen und damit der Verhinderung von Gefahren für die körperliche Unversehrtheit überwiegt insoweit das eventuelle Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen.
9. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an: vg.rhein-selz@poststelle.rlp.de einzulegen.
Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kv-mainz-bingen@poststelle.rlp.de oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@mainz-bingen.de-mail.de erhoben wird.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Mainz, Ernst- Ludwig-Str. 9, 55116 Mainz, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.