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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 33/2025
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Stadt Oppenheim für das Haushaltsjahr 2025 vom 18.06.2025

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbedarf der Erträge auf

der Gesamtbedarf der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss / Fehlbetrag auf

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

für zinslose Kredite auf

für verzinste Kredite auf

zusammen auf

nachrichtlich:

Darlehensumschuldungen / -prolongationen im Hj. 2025

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, werden wie folgt festgesetzt:

 —  700.000 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen beläuft sich auf:

 —  0 €.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 3.233.773 €.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf  —  350 v.H.

Grundsteuer B auf  —  465 v.H.

Gewerbesteuer auf  —  400 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund  —  75 Euro

für den zweiten Hund  —  180 Euro

für jeden weiteren Hund  —  250 Euro

für gefährliche Hunde das Achtfache des jeweiligen Steuersatzes

§ 6

Gebühren und Beiträge

(1) Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal­abgabengesetz (KAG), werden wie folgt festgesetzt:

Zur Deckung der Aufwendungen für die Weinbergshut werden folgende Beiträge erhoben:

Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2025  —  50,00 EUR/Hektar

Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2023  —  25,01 EUR/Hektar

Für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen

bei Feldwegen, Wirtschaftswegen, Weinbergswegen

und von Waldwegen werden folgende Beiträge erhoben

Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2025  —  40,00 EUR/Hektar

Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2023  —  6,81 EUR/Hektar

(2) Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes erhebt die Stadt bei Grundstücken mit einem Wert

von

0,00 €

bis

2.500,00 €

keine Gebühr

von

2.500,01 €

bis

200.000,00 €

50,00 €

von

200.000,01 €

und darüber hinaus

100,00 €

(3) Der Geldbetrag pro Stellplatz oder Garage (Ablösebetrag) gemäß § 47 Abs. 4 Landesbauordnung (LBauO) wird im Stadtgebiet auf 6.450 EUR festgesetzt.

(4) Das Nutzungsentgelt für Allmendgrundstücke im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 der Satzung über den Allmendgenuss der Stadt Oppenheim in der jeweils geltenden Fassung beträgt pro genutztem Quadratmeter jährlich:

0,16 Euro – für Grundstücke mit gärtnerischer oder landwirtschaftlicher Nutzung (Gärten, Pflanzstücke, Bürgeräcker und Sonstige Äcker)

0,10 Euro – für Grundstücke mit weinbaulicher Nutzung (Pflanzstücke, Bürgeräcker und Sonstige Äcker). Abweichend davon wird jedoch im Falle der nachweislichen Bedürftigkeit des Nutzers das Entgelt als Fixbetrag in Höhe von 30,00 Euro pro Jahr festgesetzt. Für alle Neuvergaben (Zuteilung gem. § 4 Satzung über den Allmendgenuss) wird eine Kaution in Höhe von 250,00 Euro erhoben.

(5) Für das Ausstellen einer Bescheinigung nach §§ 7h, 10f, 11a, 52 Abs. 6 Einkommensteuergesetz über das Bestehen der Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen erhebt die Stadt eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 Euro.

(6) Wochenmarktgebühren

für einen Tagesplatz  —  10,00 Euro

für einen Monatsplatz  —  30,00 Euro

für einen Dauerplatz (für jeweils 6 Monate)  —  150,00 Euro

für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und

Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser etc.)

pro Markttag  —  10,00 Euro bis 30,00 Euro

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) beträgt 18.834.280 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Vorjahr) beträgt 18.920.671 EUR und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) dann wahrscheinlich 19.145.646 EUR.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 4.000 EUR überschritten sind.

Nach § 4 Absatz 1 Ziffer 3 der Hauptsatzung der Stadt Oppenheim entscheidet der Haupt-, Finanz- und Petitionsausschuss über die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 30.000,00 Euro, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist.

Dem Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Digitalisierung wird die Beschlussfassung über die Zu­stimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 20.000 Euro übertragen.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Oppenheim, den 05.08.2025
Silke Rautenberg
Stadtbürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 26.06.2025 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtige Teile gem. § 95 Abs. 4 GemO.

Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 28.05.2025 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Stadtrat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Oppenheim hatten die Möglichkeit bis zum 15.06.2025 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.

Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan von 14.08.2025 bis 05.09.2025, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 213-214, öffentlich zur Einsichtnahme aus.

55276 Oppenheim, 05.08.2025
gez. Martin Groth
Bürgermeister