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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 34/2022
Amtlicher Teil
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1. Nachtrags-Haushaltssatzung der Stadt Oppenheim für das Haushaltsjahr 2022 vom 13. Juli 2022

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

gegenüber

bisher

verändert

um

nunmehr

festgesetzt auf

im Ergebnishaushalt

Euro

Euro

Euro

der Gesamtbetrag der Erträge

13.748.926

+29.550

13.778.476

der Gesamtbedarf der Aufwendungen

13.748.926

+19.000

13.767.926

der Jahresüberschuss/

Jahresfehlbetrag

0

+10.550

10.550

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

471.412

+10.550

481.962

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

713.950

-98.000

615.950

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

1.867.800

+479.000

2.346.800

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit

-1.153.850

-577.000

-1.730.850

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit

682.438

+566.450

1.248.888

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

Haushaltsjahr 2022

zinslose Kredite

von bisher

0

Euro auf

0

Euro

verzinste Kredite

von bisher

987.256

Euro auf

1.496.540

Euro

zusammen

von bisher

987.256

Euro auf

1.496.540

Euro

nachrichtlich:

Darlehensumschuldungen / -prolongationen im Hj. 2022 0,00 EUR

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen im Jahr 2022, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 100.000 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.

§ 4

Steuersätze

Unverändert.

§ 5

Gebühren und Beiträge

(1) Kommunalabgabengesetz - Unverändert

(2) Zeugnis nach dem Baugesetzbuch - Unverändert

(3) Ablösebetrag Landesbauordnung - Unverändert

(4) Nutzungsentgelt Allmendgrundstücke - Unverändert

(5) Bescheinigung Einkommenssteuergesetz - Unverändert

(6) Für die Benutzung des städtischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden für die Leistungen nach der Friedhofsatzung folgende Benutzungsgebühren (Friedhofsgebühren) erhoben:

6.1

Überlassung von Reihengrabstätten an berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung:

für Urnenbeisetzungen im halbanonymen Grabfeld

600,00 Euro

für Erdbestattungen

500,00 Euro

für Urnenbeisetzungen

315,00 Euro

6.2

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

6.2.1

Erwerb des Nutzungsrechtes durch berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung:

a) für eine Urnengrabstätte

750,00 Euro

b) für eine Einzelgrabstätte

1.320,00 Euro

c) für eine Doppelgrabstätte

2.640,00 Euro

d) für eine Dreiergrabstätte

3.960,00 Euro

e) für eine Vierergrabstätte

5.280,00 Euro

f) für eine Fünfergrabstätte

6.600,00 Euro

g) für eine Urnenkammer

1.350,00 Euro

6.2.2

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 6.2.1 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr:

a) für eine Urnengrabstätte

30,00 Euro

b) für eine Einzelgrabstätte

52,80 Euro

c) für eine Doppelgrabstätte

105,60 Euro

d) für eine Dreiergrabstätte

158,40 Euro

e) für eine Vierergrabstätte

211,20 Euro

f) für eine Fünfergrabstätte

264,00 Euro

g) für eine Urnenkammer

54,00 Euro

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die jeweilige Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

6.2.3

Für den Erwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 6.2.1 erhoben.

6.3

Plattenbeläge für Zwischenwege

Bei Herstellung eines Plattenbelages auf den Zwischenwegen durch die Friedhofsverwaltung gemäß § 20 der Friedhofssatzung werden 70,00 Euro zusätzlich zu den Gebühren nach den Ziffern 6.2.1 erhoben.

6.4

Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

a) für die Nutzung der Trauerhalle (für jede Trauerfeier)

400,00 Euro

b) für die Aufbewahrung einer Leiche im Kühlraum von der Einstellung

bis zur Beisetzung für jeden angefangenen Tag (es zählt das Datum)

50,00 Euro

6.5

Ausheben und Schließen von Grabstätten

6.5.1

Reihen- und Wahlgrabstätten für Verstorbene:

a) für jede Erdbestattung, einfach, maschinell

1.000,00 Euro

b) für jede Erdbestattung, einfach, manuell

1.150,00 Euro

c) für jede Erdbestattung, vertieft, maschinell

1.300,00 Euro

d) für jede Erdbestattung, vertieft, manuell

1.450,00 Euro

e) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, maschinell

500,00 Euro

f) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, manuell

600,00 Euro

g) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, maschinell

650,00 Euro

h) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, manuell

750,00 Euro

i) für eine Urnenbeisetzung je Urne

275,00 Euro

j) für eine Urnenbeisetzung je Urne, vertieft

355,00 Euro

k) für eine Urnenbeisetzung je Urne in Urnenröhre

255,00 Euro

l) für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer

275,00 Euro

6.6

Ausbettung für Umbettung

6.6.1

In den Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben eines Verstorbenen:

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach

750,00 Euro

b) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft

850,00 Euro

c) für jede Erdbestattung, einfach

1.500,00 Euro

d) für jede Erdbestattung, vertieft

1.700,00 Euro

e) für jede Urne

275,00 Euro

Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen mit einer Liegezeit von 3 bis 5 Jahren ist nicht gestattet.

6.7

Sonstige Leistungen

6.7.1

Abweichend von den in den vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet:

a) Vorarbeiter, Std.

60,00 Euro

b) Facharbeiter, Std.

50,00 Euro

c) Betonabbruch größer 5 cm, to

70,00 Euro

d) Grabbagger inkl. Bedienung, Std.

90,00 Euro

e) Lkw bis 3,5 t zGM inkl Fahrer, Std.

90,00 Euro

f) Einhängen von Grasmatten, pauschal

40,00 Euro

g) Wochenend- und Feiertagszuschlag Sargbestattung, pauschal

200,00 Euro

h) Wochenend- und Feiertagszuschlag Urnenbestattung, pauschal

100,00 Euro

i) Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis

j) Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden darf, pauschal

60,00 Euro

6.7.2

Auf alle der in den Ziffern 6.5 bis 6.7 genannten Gebühren ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzuzurechnen.

6.8

Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren:

a) Ausstellung einer Berechtigungskarte für Dienstleistungsempfänger

35,00 Euro

b) Erneuerung der Berechtigungskarte für Dienstleistungsempfänger

35,00 Euro

c) Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenktafeln, Gedenkplatten, Grababdeckungen

35,00 Euro

d) Genehmigung zur Errichtung von Einfassungen

20,00 Euro

e) Umschreiben der Verleihungsurkunde bzw. Anfertigung einer Zweitschrift

5,00 Euro

6.9

Auswärtigenzuschlag

Für die Bestattung Auswärtiger im Sinne des § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird ein Zuschlag von 30 v.H. zu den vorstehend festgesetzten Gebühren nach Ziffer 6.1, 6.2 und 6.4 erhoben. Das zusätzliche Entgelt wird im Rahmen des Abschlusses einer privatrechtlichen Vereinbarung festgesetzt.

(7) Wochenmarktgebühren - Unverändert

(8) Anmietung der Transparentwände für Werbespanner - Unverändert

(9) Anmietung von Gemeindeeinrichtungen - Unverändert

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 (Haushaltsvorvorjahr) beträgt 16.499.307,21 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Vorjahr) beträgt 16.235.507,21 EUR und zum 31.12.2022 (Haushaltsjahr) dann wahrscheinlich 16.246.057,21 EUR.

§ 7

über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Unverändert.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Unverändert.

§ 9

Stundung, Niederschlagung und Erlass

Unverändert.

Oppenheim, 13.07.2022
Silke Rautenberg, Stadtbürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.07.2022 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtige Teile gem. § 95 Abs. 4 GemO.

Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 22.06.2022 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Stadtrat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Oppenheim hatten die Möglichkeit bis zum 13.07.2022 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.

Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan von 25.08.2022 bis 02.09.2022, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 219, öffentlich zur Einsichtnahme aus.

55276 Oppenheim, 17.08.2022
gez. Martin Groth, Bürgermeister