Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| gegenüber bisher | verändert um | nunmehr festgesetzt auf | |
| im Ergebnishaushalt | Euro | Euro | Euro |
| der Gesamtbetrag der Erträge | 13.748.926 | +29.550 | 13.778.476 |
| der Gesamtbedarf der Aufwendungen | 13.748.926 | +19.000 | 13.767.926 |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag | 0 | +10.550 | 10.550 |
| im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 471.412 | +10.550 | 481.962 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 713.950 | -98.000 | 615.950 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.867.800 | +479.000 | 2.346.800 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -1.153.850 | -577.000 | -1.730.850 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 682.438 | +566.450 | 1.248.888 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
Haushaltsjahr 2022
| zinslose Kredite | von bisher | 0 | Euro auf | 0 | Euro |
| verzinste Kredite | von bisher | 987.256 | Euro auf | 1.496.540 | Euro |
| zusammen | von bisher | 987.256 | Euro auf | 1.496.540 | Euro |
nachrichtlich:
Darlehensumschuldungen / -prolongationen im Hj. 2022 0,00 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen im Jahr 2022, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 100.000 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.
Unverändert.
(1) Kommunalabgabengesetz - Unverändert
(2) Zeugnis nach dem Baugesetzbuch - Unverändert
(3) Ablösebetrag Landesbauordnung - Unverändert
(4) Nutzungsentgelt Allmendgrundstücke - Unverändert
(5) Bescheinigung Einkommenssteuergesetz - Unverändert
(6) Für die Benutzung des städtischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden für die Leistungen nach der Friedhofsatzung folgende Benutzungsgebühren (Friedhofsgebühren) erhoben:
| 6.1 | Überlassung von Reihengrabstätten an berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung: | |
| für Urnenbeisetzungen im halbanonymen Grabfeld | 600,00 Euro | |
| für Erdbestattungen | 500,00 Euro | |
| für Urnenbeisetzungen | 315,00 Euro | |
| 6.2 | Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| 6.2.1 | Erwerb des Nutzungsrechtes durch berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung: | |
| a) für eine Urnengrabstätte | 750,00 Euro | |
| b) für eine Einzelgrabstätte | 1.320,00 Euro | |
| c) für eine Doppelgrabstätte | 2.640,00 Euro | |
| d) für eine Dreiergrabstätte | 3.960,00 Euro | |
| e) für eine Vierergrabstätte | 5.280,00 Euro | |
| f) für eine Fünfergrabstätte | 6.600,00 Euro | |
| g) für eine Urnenkammer | 1.350,00 Euro | |
| 6.2.2 | Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 6.2.1 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr: | |
| a) für eine Urnengrabstätte | 30,00 Euro | |
| b) für eine Einzelgrabstätte | 52,80 Euro | |
| c) für eine Doppelgrabstätte | 105,60 Euro | |
| d) für eine Dreiergrabstätte | 158,40 Euro | |
| e) für eine Vierergrabstätte | 211,20 Euro | |
| f) für eine Fünfergrabstätte | 264,00 Euro | |
| g) für eine Urnenkammer | 54,00 Euro | |
| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die jeweilige Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. | ||
| 6.2.3 | Für den Erwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 6.2.1 erhoben. | |
| 6.3 | Plattenbeläge für Zwischenwege | |
| Bei Herstellung eines Plattenbelages auf den Zwischenwegen durch die Friedhofsverwaltung gemäß § 20 der Friedhofssatzung werden 70,00 Euro zusätzlich zu den Gebühren nach den Ziffern 6.2.1 erhoben. | ||
| 6.4 | Benutzung der Leichen- und Trauerhalle | |
| a) für die Nutzung der Trauerhalle (für jede Trauerfeier) | 400,00 Euro | |
| b) für die Aufbewahrung einer Leiche im Kühlraum von der Einstellung | ||
| bis zur Beisetzung für jeden angefangenen Tag (es zählt das Datum) | 50,00 Euro | |
| 6.5 | Ausheben und Schließen von Grabstätten | |
| 6.5.1 | Reihen- und Wahlgrabstätten für Verstorbene: | |
| a) für jede Erdbestattung, einfach, maschinell | 1.000,00 Euro | |
| b) für jede Erdbestattung, einfach, manuell | 1.150,00 Euro | |
| c) für jede Erdbestattung, vertieft, maschinell | 1.300,00 Euro | |
| d) für jede Erdbestattung, vertieft, manuell | 1.450,00 Euro | |
| e) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, maschinell | 500,00 Euro | |
| f) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, manuell | 600,00 Euro | |
| g) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, maschinell | 650,00 Euro | |
| h) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, manuell | 750,00 Euro | |
| i) für eine Urnenbeisetzung je Urne | 275,00 Euro | |
| j) für eine Urnenbeisetzung je Urne, vertieft | 355,00 Euro | |
| k) für eine Urnenbeisetzung je Urne in Urnenröhre | 255,00 Euro | |
| l) für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer | 275,00 Euro | |
| 6.6 | Ausbettung für Umbettung | |
| 6.6.1 | In den Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben eines Verstorbenen: | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach | 750,00 Euro | |
| b) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft | 850,00 Euro | |
| c) für jede Erdbestattung, einfach | 1.500,00 Euro | |
| d) für jede Erdbestattung, vertieft | 1.700,00 Euro | |
| e) für jede Urne | 275,00 Euro | |
| Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen mit einer Liegezeit von 3 bis 5 Jahren ist nicht gestattet. | ||
| 6.7 | Sonstige Leistungen | |
| 6.7.1 | Abweichend von den in den vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet: | |
| a) Vorarbeiter, Std. | 60,00 Euro | |
| b) Facharbeiter, Std. | 50,00 Euro | |
| c) Betonabbruch größer 5 cm, to | 70,00 Euro | |
| d) Grabbagger inkl. Bedienung, Std. | 90,00 Euro | |
| e) Lkw bis 3,5 t zGM inkl Fahrer, Std. | 90,00 Euro | |
| f) Einhängen von Grasmatten, pauschal | 40,00 Euro | |
| g) Wochenend- und Feiertagszuschlag Sargbestattung, pauschal | 200,00 Euro | |
| h) Wochenend- und Feiertagszuschlag Urnenbestattung, pauschal | 100,00 Euro | |
| i) Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis | ||
| j) Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden darf, pauschal | 60,00 Euro | |
| 6.7.2 | Auf alle der in den Ziffern 6.5 bis 6.7 genannten Gebühren ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzuzurechnen. | |
| 6.8 | Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren: | |
| a) Ausstellung einer Berechtigungskarte für Dienstleistungsempfänger | 35,00 Euro | |
| b) Erneuerung der Berechtigungskarte für Dienstleistungsempfänger | 35,00 Euro | |
| c) Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenktafeln, Gedenkplatten, Grababdeckungen | 35,00 Euro | |
| d) Genehmigung zur Errichtung von Einfassungen | 20,00 Euro | |
| e) Umschreiben der Verleihungsurkunde bzw. Anfertigung einer Zweitschrift | 5,00 Euro | |
| 6.9 | Auswärtigenzuschlag | |
| Für die Bestattung Auswärtiger im Sinne des § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird ein Zuschlag von 30 v.H. zu den vorstehend festgesetzten Gebühren nach Ziffer 6.1, 6.2 und 6.4 erhoben. Das zusätzliche Entgelt wird im Rahmen des Abschlusses einer privatrechtlichen Vereinbarung festgesetzt. |
(7) Wochenmarktgebühren - Unverändert
(8) Anmietung der Transparentwände für Werbespanner - Unverändert
(9) Anmietung von Gemeindeeinrichtungen - Unverändert
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 (Haushaltsvorvorjahr) beträgt 16.499.307,21 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Vorjahr) beträgt 16.235.507,21 EUR und zum 31.12.2022 (Haushaltsjahr) dann wahrscheinlich 16.246.057,21 EUR.
Unverändert.
Unverändert.
Unverändert.
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.07.2022 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtige Teile gem. § 95 Abs. 4 GemO.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 22.06.2022 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Stadtrat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Oppenheim hatten die Möglichkeit bis zum 13.07.2022 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.
Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan von 25.08.2022 bis 02.09.2022, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 219, öffentlich zur Einsichtnahme aus.