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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 34/2022
Amtlicher Teil
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1. Änderung Zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Uelversheim vom 26.07.2018

vom: 22.07.2022

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Uelversheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Anstelle der Anlage B zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Uelversheim vom 26.07.2018 tritt diese Anlage B zu dieser Änderungssatzung.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Uelversheim, den 22.07.2022
Ortsgemeinde Uelversheim
(Rudolf Baumgarten) Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

1. Änderung der Anlage - B

zur Friedhofsgebührensatzung der

Ortsgemeinde Uelversheim vom 26.07.2018

vom: 22.07.2022

IX. Ausheben und Schließen der Gräber, sowie Ausbetten und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch den jeweils beauftragten gewerblichen Unternehmer vorgenommen. Die hierfür entstehenden Kosten werden seitens der Gemeinde an den Unternehmer gezahlt und dem Gebührenpflichtigen als Auslagen in Rechnung gestellt.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung

zwischen der Ortsgemeinde und dem gewerblichen Unternehmer.,

1. Ausheben und Schließen der Gräber  — Brutto

a)

Erdgrab, einfache Tiefe, maschinell  — 773,50 €

b)

Erdgrab, doppelte Tiefe, maschinell  — 952,00 €

c)

Erdgrab, einfache Tiefe, manuell  — 952,00 €

d)

Erdgrab, doppelte Tiefe, manuell —  1130,50 €

e)

Urnengrab —  297,50 €

f)

Urnengrab vertieft Erde  — 392,70 €

g)

Urnengrabstätte Urnenröhre  — 273,70 €

h)

Urnengrabstätte Kammer in Urnenstele  — 297,50 €

i)

Ausbetten eines Sarges in normaler Tiefe —  1.368,50 €

j)

Ausbetten eines Sarges in doppelter Tiefe  — 1.606,50 €

k)

Ausbetten einer Urne  — 297,50 €

l)

Ausbettung Kinder bis 5 Jahre, normale Tiefe —  684,25 €

m)

Ausbettung Kinder bis 5 Jahre, vertieft ab 1,60 m  — 803,25 €

n)

Umbettung eines Sarges in normaler Tiefe —  Siehe Nr. 1 a)

o)

Umbettung eines Sarges in doppelter Tiefe  — Siehe Nr. 1 b)

p)

Umbettung einer Urne  — Siehe Nr. 1 e)

q)

Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre normale Tiefe,

maschinell  — 386,75 €

r)

Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre normale Tiefe,

manuell  — 505,75 €

s)

Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre vertieft bis 2,40 m,

maschinell —  476,00 €

t)

Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre vertieft bis 2,40 m,

manuell  — 595,00 €

2. Sonstige Leistungen und Unvorhergesehenes —  Brutto

a)

Vorarbeiter, Std.  — 71,40 €

b)

Facharbeiter, Std. —  59,50 €

c)

Betonabbruch größer 5 cm, to  — 83,30 €

d)

Grabbagger inkl. Bedienung, Std. —  107,10 €

e)

Lkw bis 3,5 t zGM inkl. Fahrer  — 107,10 €

f)

Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden kann, pauschal  — 71,40 €

g)

Einhängen von Grasmatten —  47,60 €

h)

Wochenend- und Feiertagszuschlag Sargbestattung,

pauschal  — 238,00 €

i)

Wochenend- und Feiertagszuschlag Urnenbestattung,

pauschal —  119,00 €

j)

Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich,

auf Nachweis