A)
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) geändert worden ist.
B)
Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) geändert worden ist.
Zu A) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Der Stadtrat der Stadt Nierstein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.06.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Breitgasse“ mit Begründung beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
| • | Es folgt Anlage: Geltungsbereich |
Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes ist in der oben stehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet. Der Aufstellungsbeschluss umfasst die im vorliegenden Geltungsbereich befindlichen Grundstücke der Flur 1 Nr. 769/1 und 769/3.
Städtebauliche Rechtfertigung/Begründung und Ziel der Planung:
Mit der Planung im innerstädtischen Bereich der Breitgasse sollen die bauplanungs-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines stadtkernnahen Parkplatzes mit schätzungsweise 45 Parkplätzen geschaffen werden. Die verkehrliche Infrastruktur weist ein Defizit an öffentlichen Parkräumen aus. Um die verkehrliche Situation, insbesondere in den beengten Straßenbereichen zu entspannen, soll mit dem Bau des Parkplatzes der Lage entgegengewirkt werden. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Sanierungsgebietes der Stadt Nierstein und entspricht den Zielen der Stadtsanierung.
Das anstehende Bauleitplanverfahren mit Bezeichnung „Breitgasse“ kann nach den gesetzlichen Vorschriften des § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) vollzogen werden.
Für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens darf das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden, da die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 Quadratmetern nicht überschritten wird (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Des Weiteren begründet der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB).
Weiterhin bestehen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Keine Anhaltspunkte bestehen dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB).
Im beschleunigten Verfahren gelten in den Fällen des § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Eingriffs- u. Ausgleichsregelung findet demnach keine Anwendung.
Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
Das Bauleitplanverfahren sieht von jedoch eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB vor. Der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme durch Auslegung gegeben.
Hinweis nach § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB:
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Zu B) Beteiligung der Öffentlichkeit
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidenden Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des ersten Satzes. Zu dieser Bürgerbeteiligung laden wir Sie recht herzlich ein.
Die Planunterlagen in der Fassung für die frühzeitige Beteiligung, bestehend aus dem zeichnerischen Teil mit Begründung und artenschutzrechtlicher Untersuchung, in der Zeit vom 24.08.2023 bis einschließlich 25.09.2023 zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Die öffentliche Unterrichtung und Erörterung durch Auslegung findet im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt.
| Mo | 08:30 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Di | 08:30 bis 12:00 Uhr |
| Mi | geschlossen |
| Do | 08:30 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Fr | 08:30 – 12:00 Uhr. |
Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:
Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 2 BauGB werden die Vorentwurfsunterlagen in das Internet eingestellt. Die vollständigen Vorentwürfe der Planunterlagen können während des Unterrichtungszeitraums auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de unter der Rubrik „Bürger und Service“ und den nachfolgenden Unterrubriken -Bauen in der Verbandsgemeinde/Offenlage- der Stadt Nierstein eingesehen werden.
Es liegen Informationen vor zu Eingriffen in Natur und Landschaft, die in Folge der Planung zu erwarten sind. Neben dem Entwurf des Planes sind weitere Dokumente und Gutachten zum Bebauungsplan verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:
| • | Artenschutzrechtliche Einschätzung |
Das Plangebiet wurde im Hinblick auf mögliche Vorkommen geschützter Tierarten einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen, um im weiteren Verfahren potentiell vorkommende planungsrelevante Arten berücksichtigen zu können. Bei der geplanten Ausweisung des Plangebietes sind u. a. die biotop- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 30 und 44 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz bezüglich der potenziell und tatsächlich vorkommenden geschützten Arten, die durch das Vorhaben eintreten können, ermittelt und dargestellt. Zur Sicherstellung des Individuenschutzes liegen Aussagen vor zu Vermeidungs,- Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen.
Während des Unterrichtungszeitraums können Anregungen und Stellungnahmen, falls erforderlich auch mit näherer Bezeichnung des Grundstücks, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Ungeachtet dessen können Stellungnahmen auch elektronisch an die nachstehend genannte E-Mail-Adresse gesendet werden.
Anschrift zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme:
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauleitplanung, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim. Die Faxnummer lautet: 06133/4901-204.
Kontaktdaten der Ansprechpartner zur Abgabe einer mündlichen Stellungnahme zur Niederschrift:
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim. Der Sachbearbeiter Herr Hildebrandt (Telefonnummer 06133/4901-330) steht Ihnen dabei zur Verfügung.
Adresse zur Abgabe einer elektronischen Stellungnahme per E-Mail:
bauleitplanung@vg-rhein-selz.de
Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen ausschließlich schriftlich über den Postversand mitgeteilt wird, ist die Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens sowie die Anschrift des Verfassers erforderlich, gleichwohl bei E-Mails. Es wird darauf hingewiesen, dass abgegebene Stellungnahmen unter der Nennung des Namens öffentlich behandelt werden können.