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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 35/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz

Bauleitplanverfahren „Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie“

Hier: Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rhein-Selz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.12.2020 den Aufstellungsbeschluss zum „Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 26.05.2021 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Bekanntmachungsorgan „Rhein-Selz Aktuell“ öffentlich bekannt gemacht. Im Anschluss wurde das Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) im Zeitraum vom 23.03.2023 bis 28.04.2023 durchgeführt. In der öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates am 18.07.2023 wurde über die vorgebrachten Stellungnahmen beraten und der Planentwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie gebilligt. Des Weiteren wurde in gleicher Sitzung die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB werden die beiden zuvor genannten Verfahren gleichzeitig durchgeführt.

Räumlicher Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie umfasst die gesamte Verbandsgemeinde (VG) Rhein-Selz. Die Rechtswirkungen der Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen beziehen sich auf den gesamten Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB der VG Rhein-Selz, um die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben zur Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Ausgenommen davon sind die sogenannten Weißflächen, in denen i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine planerische Aussage durch den Flächennutzungsplan erfolgt, d. h. sie werden weder als Konzentrationszone, noch als Ausschlussfläche für Windenergie dargestellt. Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen auf diesen Flächen richtet sich in den Weißflächen nach den allgemeinen Vorschriften des § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Die Lage des Geltungsbereiches, die im Entwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie dargestellten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und die von einer planerischen Aussage ausgenommenen Weißflächen gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt (unmaßstäblich) zu entnehmen:

Es folgt Anlage Nr. 1: Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie entspricht der Gesamtgemarkung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz und ist in der nachstehend abgebildeten Planskizze durch eine schwarz umrandete Linie erkennbar.

Inhalt und Ziel der Bauleitplanung:

Die VG Rhein-Selz stellt einen sachlichen Teilflächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 b BauGB auf, der sich inhaltlich auf Regelungen zur Windenergienutzung beschränkt. Diesem liegt als gesamträumliches Planungskonzept eine Standortalternativenprüfung unter Anwendung von sogenannten harten und weichen Tabukriterien zugrunde. Die nach Abzug der harten Tabukriterien ermittelten Prüfbereiche wurden im weiteren Bauleitplanverfahren hinsichtlich ihrer Konfliktträchtigkeit mit den weichen Tabukriterien geprüft und die verbleibenden Potenzialflächen beurteilt. Im Ergebnis der städtebaulichen Abwägung werden im sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen dargestellt. Im restlichen Außenbereich des Verbandsgebietes sollen Windenergieanlagen zukünftig in der Regel nicht mehr zulässig sein (Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Die Konzentrationszonen sind im zeichnerischen Teil zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie dargestellt.

Ziel des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie der VG Rhein-Selz ist es, die Ansiedlung von Windenergieanlagen im Außenbereich des Verbandsgebiets im Sinne von § 35 BauGB durch Ausweisung potentiell geeigneter Standorte zu unterstützen und zu steuern. Mit der Darstellung von Konzentrationszonen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll der Windenergienutzung substanziell Raum eingeräumt werden. Gleichzeitig soll eine geordnete räumliche Steuerung für den Planungsraum erreicht werden: Die Realisierung von Windenergieanlagen soll künftig nur noch innerhalb der dargestellten Konzentrationszonen i. S. eines Windeignungsgebietes privilegiert möglich sein und an anderer Stelle im Außenbereich (ausgenommen Weißflächen) ausgeschlossen sein. Für die Weißflächen ohne planungsrechtliche Aussage des sachlichen Teilflächennutzungsplans sind die gesetzlichen Änderungen zur Verfahrensbeschleunigung nicht anzuwenden, auf der nachfolgenden Genehmigungsebene sind die Umweltverträglichkeit und der besondere Artenschutz für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen uneingeschränkt zu prüfen.

Ort, Dauer und Inhalt der Öffentlichen Auslegung:

Der Entwurf des Bauleitplans ist mit der Begründung und den nach Einschätzung des Trägers der Bauleitplanung wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet wird die Zugangsmöglichkeit durch eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur Verfügung gestellt.

Zu dieser Bürgerbeteiligung laden wir Sie recht herzlich ein.

Die vom Verbandsgemeinderat gebilligten Planunterlagen in der Fassung für die förmliche Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB), bestehend aus

Entwurf des zeichnerischen Teils des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie

Begründung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie mit integriertem Umweltbericht

Anlagen zum Umweltbericht: Karte 1 Tabuflächen

Anlage zum Umweltbericht: Karte 2 Flächendarstellung Offenlage

sowie die nachfolgend aufgeführten Arten von umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen werden in der Zeit

vom 07.09.2023 bis einschließlich 09.10.2023

zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung findet im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt.

Montag

08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag

08:00 bis 12:00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Freitag

08:00 bis 12:00 Uhr

.

Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:

Die vollständigen Entwürfe der zu jedermanns Einsicht auszulegenden Planunterlagen mit Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung können während des Auslegungszeitraumes auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de, Rubrik „Bürger und Service“ und der weiteren Unterrubrik „Bauen in der Verbandsgemeinde/Offenlage“ unter der Bezeichnung „Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie“ eingesehen werden. Die genannten Unterlagen können darüber hinaus auch im zentralen Internetprotal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingesehen werden.

Während der Offenlage können Anregungen und Stellungnahmen, falls erforderlich auch mit näherer Bezeichnung des Grundstücks, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Ungeachtet dessen können Stellungnahmen auch elektronisch an die nachstehend genannte E-Mail-Adresse gesendet werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen ausschließlich schriftlich über den Postversand mitgeteilt wird, ist die Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens sowie die Anschrift des Verfassers erforderlich, gleichwohl bei E-Mails.

Anschrift zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme:

Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauleitplanung, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim. Die Faxnummer lautet: 06133/4901-204.

Kontaktdaten der Ansprechpartner zur Abgabe einer mündlichen Stellungnahme zur Niederschrift:

Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim. Die Sachbearbeiterin Frau Starck (Telefonnummer 06133/4901-358) und der Sachbearbeiter Herr Hildebrandt (Telefonnummer 06133/4901-330) stehen Ihnen dabei zur Verfügung.

Adresse zur Abgabe einer elektronischen Stellungnahme per E-Mail:

fnp2030-wind@vg-rhein-selz.de

Arten umweltbezogener Informationen:

Verfügbar sind folgende Arten umweltbezogener Informationen zu den Schutzgütern nach UVPG: Boden und Fläche, Wasser, Klima und Luft, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt, Landschaft, Mensch und menschliche Gesundheit, kulturelles Erbe:

Begründung zum Teilflächennutzungsplan Windenergie mit integriertem Umweltbericht

Landschaftsplan der VG Rhein-Selz mit 8 Themenkarten zu den o.g. Schutzgütern und den Schutzgebieten sowie den 3 Zielkarten Biotopverbund, Kompensationsflächenkonzept und Entwicklungskonzept

Stellungnahmen von Bürgern (anonymisiert), Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus dem Verfahren der frühzeitigen Beteiligung (§§ 3 Abs. 1 u. 4 Abs. 1 BauGB).

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) und das Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 5 BauGB).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Oppenheim, 25.08.2023
gez. Martin Groth
(Bürgermeister)