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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 35/2024
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Stadt Nierstein für das Haushaltsjahr 2024 vom 12.03.2024

Der Stadtrat hat am 12.03.2024 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen.

Die Haushaltssatzung ist gemäß §97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 02.05.2024 zur kommunalaufsichtlichen Prüfung vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung liegt mit Schreiben vom 15.08.2024 vor.

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  14.755.484 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  14.729.310 €

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf  —  26.174 €

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  393.163 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit  —  2.602.200 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  —  5.257.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  —  + 2.654.800 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit  —  -2.261.637 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

Haushaltsjahr 2024

für zinslose Kredite auf  —  0,00 €

für verzinste Kredite auf  —  2.369.751,00 €

zusammen auf  —  2.369.751,00 €

nachrichtlich:

Darlehensumschuldungen / -prolongationen im Hj. 2024  —  0,00 €

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 0,00 € für das Haushaltsjahr 2024 veranschlagt.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite

aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0,00 €

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Gemäß §95 (4) GemO unterliegt der Kredit zur Liquiditätssicherung im Rahmen der Einheitskasse der Genehmigungspflicht. Im Haushaltsjahr 2024 sind für die Stadt Nierstein 4.398.000 € veranschlagt.

Nach § 68 (4) GemO in Verbindung mit § 105 (4) GemO ist der jährliche Mindesttilgungsbetrag bei Inanspruchnahme des Programms „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen“ nach einem Tilgungsplan bis zum Jahr 2053 auszuweisen, für die Stadt Nierstein ein Betrag von 11.229,00 €.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:  —  Hj. 2024

  • Grundsteuer A  —  345 %
  • Grundsteuer B  —  465 %
  • Gewerbesteuer  —  390 %

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden:

 —  Hj. 2024

  • für den ersten Hund  —  70 €
  • für den zweiten Hund  —  150 €
  • für jeden weiteren Hund  —  210 €

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige städtische Einrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBL. S 57) werden festgesetzt:

Weinbergshut

für das Haushaltsjahr 2024  —  10,00 € pro Hektar

Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2022  —  0,00 € pro Hektar

Beiträge für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Wirtschaftswegen

Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2024  —  021110,00 € pro Hektar

Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2022  —  0,00 € pro Hektar

Zeugnis Vorkaufsrecht

Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach § 28 Abs.1, Satz 3 BauGB und §32 Denkmalschutzgesetz über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts (§§ 24 und 25 BauGB) erhebt die Stadt im Hj. 2021

bei Grundstücken

bei einem Wert von

0,01 €

bis

10.000,00 €

35,00 €

bei einem Wert von

10.000,01 €

bis

30.000,00 €

50,00 €

bei einem Wert von

30.000,01 €

bis

50.000,00 €

75,00 €

bei einem Wert von

50.000,01 €

bis

100.000,00 €

150,00 €

bei einem Wert von

100.000,01 €

bis

150.000,00 €

175,00 €

bei einem Wert von

150.000,01 €

und darüber

200,00 €

Bei Nichtnachweisung des Grundstückwertes wird die Gebühr in Höhe von 200,00 € erhoben.

Sondernutzungsgebühr für die Durchführung von Weinbergsrundfahrten

gem. § 4 der Benutzungssatzung Wirtschaftswege der Stadt Nierstein in der

zur Zeit geltenden Fassung

Im Haushaltsjahr 2024

Je Wagen und Fahrt  —  10,00 €

Benutzungsgebühren für Einrichtungen der Stadt

Nutzungsgebühr für die folgenden stadteigenen öffentlichen Einrichtungen:

Fockenberghütte, Brudersberg, Wartturm, Pergola, Bolzplatz, Schlossturm

für ortsansässige Nutzer  —  40,00 €

für auswärtige Nutzer  —  150,00 €

zuzüglich einer Kaution in Höhe von  —  250,00 €

Nutzung Jugendhäuser je Veranstaltung

für ortsansässige Nutzer  —  50,00 €

für auswärtige Nutzer  —  100,00 €

zuzüglich einer Kaution in Höhe von  —  100,00 €

Nutzung Hochzeitsraum einschl. Terrasse und Park

je Eheschließung  —  150,00 €

Serviceleistungen Fremdenverkehrsamt

Zimmervermittlung:

mit verbindlicher Buchungsbestätigung

6,00 €

5,00 €

(Hotels, Pensionen,Privatzimmer)

Gaststätten-

vermittlung:

mit verbindlicher Buchungsbestätigung

10 - 20 Personen

25,00 €

25,00 €

20 - 100 Personen

50,00 €

50,00 €

100 - 300 Personen

75,00 €

75,00 €

Fremden-

verkehrsservice:

Stadtplan

0,50 €

0,50 €

Stadtprospekt

1,50 €

1,50 €

Stadtführer (Broschüre)

1,45 €

1,45 €

Ansichtskarten

0,50 €

0,50 €

Prospektversand – Grundbetrag

3,00 €

2,50 €

Porto - bei Versand von Broschüren,

2,50 €

Prospekten, Stadtplänen, Ansichtskarten

1,50 €

Weingläser mit Motiv

2,50 €

2,50 €

Säntisbecher

0,80 €

0,80 €

„CD - Unser Örtchen Nierstein“

15,00 €

15,00 €

Weinmaus

10,00 €

10,00 €

Pauschalangebote für Kultur,

10 %

Übernachtungen, Events usw. nach

Auftragssumme

10 %

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.22 betrug 39.206.581,10 €, zum 31.12.2023 voraussichtlich dann 39.263.871,10 €.

Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2024 beträgt 39.290.045,10 €.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.500,00 € überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 10

Stundung, Niederschlagung und Erlass

  • Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 50,00 € festgesetzt.
  • Der Hauptausschuss wird ermächtigt, über unbefristete Niederschlagungen und den Erlass von Forderungen von 50,01 € bis 2.500,00 € endgültig zu entscheiden.

§ 11

Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Nierstein, den 19.08.2024
gez. Jochen Schmitt, Stadtbürgermeister

Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 02.05.2024 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung liegt mit Schreiben vom 15.08.2024 vor.

Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Abs. 1 GemO, erfolgte am 21.02.2024 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Entwurfes der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und Anlagen.

Gemäß § 97 Abs. 2 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 29.08.2024 bis 06.09.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer 213, während der Dienststunden öffentlich aus.

55276 Oppenheim, 19.08.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
gez. Groth
Bürgermeister