Titel Logo
Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 35/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Undenheim vom 23.08.2024

Der Gemeinderat Undenheim hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse https://www.vg-rhein-selz.de, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen in einer Zeitung.; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sowie für öffentliche Bekanntmachungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung in Oppenheim zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Gemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang am Rathaus der Ortsgemeinde. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2

Ältestenrat des Gemeinderates

Der Gemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Ortsbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Gemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Gemeinderates.

§ 3

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt-, Finanz,- Dorf- und Wirtschaftsentwicklungsausschuss,

2.

Ausschuss für Bauen, Liegenschaften, Verkehr und Friedhofswesen,

3.

Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Weinbau und Tourismus

4.

Ausschuss für Soziales(behinderte Menschen, Jugend und Senioren) Heimatpflege und Kultur

5.

Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Die Ausschüsse nach Absatz 1 bestehen aus sieben Mitgliedern und Stellvertretern.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt-, Finanz-, Dorf- und Wirtschaftsentwicklungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die Mitglieder der übrigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Haupt-, Finanz,- Dorf- und Wirtschaftsentwicklungsausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 15.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist,

2.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 GemO bis zu einem Betrag von 10.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist,

3.

Stundung, Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist.

(3) Dem Ausschuss für Bauen, Liegenschaften, Verkehr und Friedhofswesen wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 7.500,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist.

2.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 GemO bis zu einem Betrag von 7.500,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist.

3.

Einvernehmen in den Fällen des § 36 BauGB, mit Ausnahme von § 14, § 31 Abs. 2 und § 35 BauGB sowie Anträge nach § 69 Abs. 2 LBauO.

Werden die Beschlüsse nicht einstimmig entschieden, ist die Entscheidung dem Gemeinderat vorzulegen.

(4) Wertgrenzen nach Absatz 2 und 3 gelten inklusive Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 5.000,00 € je Einzelfall,

2.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 GemO bis zu einem Betrag von 5.000,00 €,

3.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. Hierüber ist der Ältestenrat unverzüglich zu informieren.

Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten inklusive Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 6

Beigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde kann ein Geschäftsbereich gebildet werden, der auf einen Beigeordneten zu übertragen ist.

§ 7

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine um 10 % erhöhte Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 1 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 30,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; Entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags, der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch den nach § 13 Abs. 4 KomAEVO festgelegten Mindestbetrag. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) § 7 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Beauftragte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe der jeweiligen Aufwandsentschädigung wird durch Ratsbeschluss festgelegt.

(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 10

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 22.08.2019 außer Kraft.

55278 Undenheim, den 23.08.2024
Hans-Thomas Zimmerer
Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.