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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 35/2025
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der gemeinde dexheim für das Haushaltsjahr 2025

vom 25.03.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbedarf der Erträge auf

2.348.841 EUR

der Gesamtbedarf der Aufwendungen auf

2.331.360 EUR

der Jahresüberschuss / Fehlbetrag auf

17.481 EUR

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

92.524 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

170.000 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.412.000 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-2.242.000 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

2.149.476 EUR

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

für zinslose Kredite auf

00,00 EUR

für verzinste Kredite auf

1.118.179,00 EUR

zusammen auf

1.118.179,00 EUR

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf: 100.879,75 €.

§ 5

Steuersätze

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal­abgabengesetz (KAG), werden wie folgt festgesetzt:

Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

und darüber

Der Geldbetrag pro Stellplatz oder Garage (Ablösebetrag) gemäß § 47 Absatz 4 Landesbauordnung (LBauO) wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) beträgt voraussichtlich 4.694.255 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Vorjahr) beträgt 4.817.796 EUR und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) dann wahrscheinlich 4.854.777 EUR.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 EUR überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 10

Stundung, Niederschlagung und Erlass

1.

Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 50 EUR festgesetzt.

2.

Der Hauptausschuss wird ermächtigt, über unbefristete Niederschlagungen und über den Erlass von Forderungen von 50,01 EUR bis 2.560,00 EUR endgültig zu entscheiden.

Dexheim, 12.08.2025
gez. Hubert Horn
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16.04.2025 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 05.03.2025 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Stadtrat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Dexheim hatten die Möglichkeit bis zum 24.03.2025 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.

Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan von 20.08.2025 bis 15.09.2025, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 213, öffentlich zur Einsichtnahme aus.

55276 Oppenheim, 12.08.2025
gez. Martin Groth
Bürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.