Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | |
| im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbedarf der Erträge auf | 2.348.841 EUR |
| der Gesamtbedarf der Aufwendungen auf | 2.331.360 EUR |
| der Jahresüberschuss / Fehlbetrag auf | 17.481 EUR |
| im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 92.524 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 170.000 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.412.000 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.242.000 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.149.476 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
| für zinslose Kredite auf | 00,00 EUR |
| für verzinste Kredite auf | 1.118.179,00 EUR |
| zusammen auf | 1.118.179,00 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf: 100.879,75 €.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | |
| für den ersten Hund | 60,00 Euro |
| für den zweiten Hund | 90,00 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 120,00 Euro |
| für gefährliche Hunde das Achtfache des jeweiligen Steuersatzes | |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), werden wie folgt festgesetzt:
| Zur Deckung der Aufwendungen für die Weinbergshut werden folgende Beiträge erhoben: | |
| Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2025 | 5,00 EUR |
| Für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen bei Feldwegen, Wirtschaftswegen, Weinbergswegen und von Waldwegen werden folgende Beiträge erhoben | |
| Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2025 | 30,00 EUR |
| Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert | ||||
| von | 0,00 EUR | bis | 15.00,00 EUR | 15,00 EUR |
| von | 15.000,01 EUR | bis | 50.000,00 EUR | 35,00 EUR |
| von | 50.000,01 EUR | bis | 100.000,00 EUR | 55,00 EUR |
| von | 100.000,01 EUR | bis | 150.000,00 EUR | 80,00 EUR |
| von | 150.000,01 EUR | und darüber
| 110,00 EUR | |
Der Geldbetrag pro Stellplatz oder Garage (Ablösebetrag) gemäß § 47 Absatz 4 Landesbauordnung (LBauO) wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) beträgt voraussichtlich 4.694.255 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Vorjahr) beträgt 4.817.796 EUR und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) dann wahrscheinlich 4.854.777 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 EUR überschritten sind.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
| 1. | Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 50 EUR festgesetzt. |
| 2. | Der Hauptausschuss wird ermächtigt, über unbefristete Niederschlagungen und über den Erlass von Forderungen von 50,01 EUR bis 2.560,00 EUR endgültig zu entscheiden. |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16.04.2025 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 05.03.2025 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Stadtrat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Dexheim hatten die Möglichkeit bis zum 24.03.2025 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.
Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan von 20.08.2025 bis 15.09.2025, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 213, öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.