Tabelle: Auf ganze km gerundete Entfernungen zwischen den Ortsmitten der Städte und Gemeinden der VG Rhein-Selz
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemDVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Gleichberechtigung ist dem Verbandsgemeinderat überaus wichtig. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Texte wurde auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher oder diverser Form von personenbezogenen Hauptwörtern verzichtet. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung der jeweils anderen Geschlechter.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse https://www.vg-rhein-selz.de nach Bekanntmachung auf der Startseite, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen in einem Wochenblatt oder einer Wochenzeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welchem Wochenblatt oder in welcher Wochenzeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen, können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Falle ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates, eines Ausschusses oder Beirates werden abweichend von Satz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und dem Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderatesberät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss |
| 2. | Ausschuss für Planung und Bauwesen |
| 3. | Ausschuss für Brandschutz und allgemeine Hilfe |
| 4. | Ausschuss für Umwelt-, Klimaschutz und Mobilität |
| 5. | Sozialausschuss |
| 6. | Schulträgerausschuss |
| 7. | Ausschuss für Tourismus und Wirtschaftsförderung |
| 8. | Rechnungsprüfungsausschuss |
(2) Die Ausschüsse nach Abs. 1 bestehen aus je 14 Mitgliedern und für jedes Mitglied bis zu vier Stellvertretern.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürger gewählt. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied im Verbandsgemeinderat sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich ein Vertreter der an den Schulen tätigen Lehrkräfte und ein Vertreter der gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter an. Schülervertreterinnen und Schülervertreter können an den Sitzungen des Schulträgerausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen, |
| 2. | Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen, |
| 3. | Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns, |
| 4. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bis zu einer Wertgrenze von 75.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 5. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen der Verbandsgemeinde und über das den Eigenbetrieb dienenden Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 75.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 6. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 75.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 7. | Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Gutachterleistungen sowie für Planungsaufträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 75.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 8. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von 75.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 9. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 75.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 10. | die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenze, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € |
| 11. | Stundung und Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.
(3) Dem Ausschuss für Planung, Bauwesen und Verkehr wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 50.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 2. | Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Gutachterleistungen sowie für Planungsaufträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 50.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 3. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
(4) Auf den Schulträgerausschuss wird die Herstellung des Benehmens nach § 88 Schulgesetz übertragen.
(5) Den übrigen Ausschüssen wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 2. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 30.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
(6) Wertgrenzen nach Absatz 2, 3 und 5 gelten netto und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 €, |
| 2. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen der Verbandsgemeinde und über das den Eigenbetrieb dienenden Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 15.000 €, |
| 3. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 € je Auftrag, |
| 4. | Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Gutachterleistungen sowie für Planungsaufträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 € je Auftrag, |
| 5. | Die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen von bis zu 15.000,00 € je Einzelfall, |
| 6. | Stundung und Niederschlagung von Forderungen der Verbandsgemeinde sowie Erlass von Forderungen der Verbandsgemeinde bis zu einer Höhe von 5.000,00 €, |
| 7. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmittel zur Fristwahrung, |
| 8. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung. |
Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.
(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten netto und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(1) Die Verbandsgemeinde hat vier ehrenamtliche Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde werden vier Geschäftsbereiche gebildet, die auf die Beigeordneten zu übertragen sind.
(1) Für den Bereich der Verbandsgemeinde wird eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt.
(2) Die Aufgaben der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten richten sich nach den Verwaltungsvorschriften zu § 2 GemO.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Verbandsgemeinderates für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzung des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Mitglieder des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 6.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 100,00 € und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 €. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrages wird um 50 % gekürzt, wenn das Mitglied des Verbandsgemeinderates an mindestens der Hälfte der im betreffenden Jahr stattgefundenen Verbandsgemeinderatssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen war.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort nach der gesetzlichen Kilometerpauschale (Entfernungspauschale) erstattet. Zur Berechnung wird nachfolgende Tabelle verwendet:
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. 2Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 40,00 € je Sitzung. 3Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 40,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 40,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
4Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. 5In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; Entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Verbandsgemeinderates für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Die Anzahl der Fraktionssitzungen für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Anzahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
(7) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung. Die stellvertretenden Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der Hälfte der besonderen Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitz. Für Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern wird die Erhöhung für zwei Stellvertreter gezahlt.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 €.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 5.
Der Bürgermeister erhält eine um 25% erhöhte Dienstaufwandsentschädigung gemäß § 8 Absatz 2 der Landesverordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (LKomBesVO) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich des Höchstsatzes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung.
Diese beträgt
| - | für den/die Erste/n Beigeordnete/n 100 v.H. |
| - | für den/die weiteren Beigeordente/n 70 v.H. |
des Höchstbetrages nach § 13 Abs. 2 KomAEVO in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Beiräte und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrkostenerstattung nach den Regelungen des § 8 Abs. 3; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeindegetragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(5) § 8 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(1) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe der jeweils gültigen gesetzlichen Obergrenze für geringfügige Beschäftigung. § 8 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.
(2) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) und der Absätze 2 bis 5.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten
| 1. | der ehrenamtliche Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter, |
| 2. | der ehrenamtlichen Wehrführer sowie in den Einheiten Guntersblum, Mommenheim, Nierstein, Oppenheim, Uelversheim-Weinolsheim und Undenheim seine ständigen Vertreter, |
| 3. | die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, hierzu gehören: |
| a) | die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und ihre ständigen Vertreter |
| b) | die Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden) und die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten, |
| c) | die Jugendfeuerwehrwarte der Einheiten, der Jugendwart der Verbandsgemeinde und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr (Kinderfeuerwehr) sowie ihre Stellvertreter |
| d) | die ehrenamtlichen Gerätewarte, |
| e) | die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und |
| f) | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel. |
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 FeuerwEntschV RP genannten Aufwendungen gesondert erstattet.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
| 1. | den ehrenamtlichen Wehrleiter 100 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 1 der FeuerwEntschV RP zzgl. der in § 10 Abs. 1 festgelegten Beträgen für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte Feuerwehreinheit, |
| 2. | die ehrenamtlichen stellvertretenden Wehrleitern 50 % der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters nach Nr. 1, |
| 3. | die ehrenamtlichen Wehrführer |
| a) | der Stützpunkteinheiten Guntersblum, Nierstein, Oppenheim und Undenheim 80 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP, |
| b) | der übrigen Feuerwehreinheiten sowie für den Zugführer des Zuges Schwabsburg in der Feuerwehreinheit Nierstein 50 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP, |
| 4. | die ehrenamtlichen stellvertretenden Wehrführer |
| a) | der in Nr. 3 a) aufgezählten Einheiten 40 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP. Wird der Wehrführer der in Nr. 3 a) genannten Einheiten von zwei Stellvertretern vertreten, beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung je Stellvertreter 25 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP, |
| b) | die ehrenamtlichen stellvertretenden Wehrführer der Feuerwehreinheiten Mommenheim und Uelversheim- Weinolsheim 20 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP. |
| Wird der Wehrführer der Feuerwehreinheit Uelversheim-Weinolsheim von zwei ehrenamtlichen stellvertretenden Wehrführern Vertreten, beträgt die Aufwandsentschädigung je Stellvertreter 20 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP. | |
| 5. | Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind; |
| a) | für den Leiter der Führungsunterstützung 57 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP |
| 6. | die Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden) und die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und –aufklärung leisten in Höhe des Festbetrages je Ausbildungsstunde nach § 11 Abs. 1 FeuerwEntschV RP, |
| 7. | die Jugendfeuerwehrwarte, die Leiter von Vorbereitungsgruppen (Kinderfeuerwehr) für die Jugendfeuerwehr der Feuerwehreinheiten und der Jugendfeuerwehrwart der Verbandsgemeinde in Höhe des Festbetrages nach § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV RP |
| 8. | die stellvertretenden Jugendwarte |
| a) | der in Nr. 3 a) aufgezählten Einheiten sowie der Stellvertreter des Jugendwartes der Verbandsgemeinde 40 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV RP. Wird der Jugendwart der in Nr. 3 a) genannten Einheiten sowie der Jugendwart der Verbandsgemeinde von zwei Stellvertretern vertreten, beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung je Stellvertreter 25 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV RP, |
| b) | die stellvertretenden Jugendwarte der Feuerwehreinheiten Mommenheim und Uelversheim- Weinolsheim 20 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV RP. |
| Wird der Jugendwart der Feuerwehreinheit Uelversheim-Weinolsheim von zwei stellvertretenden Jugendwarte Vertreten, beträgt die Aufwandsentschädigung je Stellvertreter 20 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV RP. | |
| 9. | die Gerätewarte |
| a) | der Feuerwehreinheiten Guntersblum, Nierstein, Oppenheim und Undenheim sowie der Facheinheiten, soweit ihnen ein Fahrzeug unterstellt ist, bemessen an der Anzahl und Bauart der vorhandenen Fahrzeuge: |
| - RW, DLK, TLF, LF 24 je 45 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP, |
| - TSF(W), LF 8, MLF, LF 16, HLF, GW je 28 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP, |
| - ELW, MZB, RTB, MZF, MTF je 12 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP, |
| in der Summe jedoch höchstens 100 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP |
| b) | für Atemschutz 95 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP, |
| c) | für die Wartung und Pflege der Ausrüstung (Bekleidung) |
| - | in der Einheit Guntersblum 55 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP, |
| - | in der Einheit Nierstein 15 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP, |
| - | in der Einheit Oppenheim 10 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP, |
| - | in der Einheit Undenheim 50 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP |
| 9. | den Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung 80 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP. |
| Wird diese Tätigkeit von mehr als einer Person ausgeübt, verteilt sich der Prozentsatz entsprechend. |
| 10. | Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 45 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP |
(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz beträgt 12,00 €.
(5) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Der/Die Queerbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 €. Die Beauftragung erfolgt ab Ernennung befristet auf zwei Jahre. § 8 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.
(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe des Mindestbetrages nach § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 KomAEVO. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.
(3) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Die Höhe des Erfrischungsgeldes entspricht dem Erfrischungsgeld für die übrigen Mitglieder der Wahlvorstände gemäß des § 10 Abs. 2 Bundeswahlordnung je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.
(4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Die §§ 8 bis 11 dieser Satzung treten rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft. § 3 dieser Satzung tritt zum 30.09.2024 in Kraft. Die restliche Hauptsatzung tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.09.2020 außer Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Durch Bekanntmachung der Neufassung der Hauptsatzung, welche vom Verbandsgemeinderat mehrheitlich in seiner Sitzung am 27.08.2024 beschlossen wurde, werden folgende wesentliche Änderungen wirksam:
| Regelung der Hauptsatzung vom 25.09.2020 in der Fassung der siebten Änderungssatzung: | Neufassung der Hauptsatzung vom 27.08.2024 | Erläuterungen |
| § 1 Bekanntmachungen: Amtliche Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im „Rhein-Selz Aktuell“. | § 1 Bekanntmachungen: Amtliche Bekanntmachungen, ausgenommen Satzungen und Rechtsvorschriften, werden elektronisch auf der Startseite des Internetauftritts der Verbandsgemeinde veröffentlicht. | Auch wenn die rechtswirksame Bekanntmachung nun elektronisch erfolgt, werden alle amtlichen Bekanntmachungen weiterhin im „Rhein-Selz Aktuell“ abgedruckt. Dies gilt insbesondere für Sitzungen der Gremien unter Angabe des Sitzungstages, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung. |
| § 3 Ausschüsse des Verbandsgemeinderates: 14 Ausschussmitglieder und 14 Stellvertreter | § 3 Ausschüsse des Verbandsgemeinderates: 14 Ausschussmitglieder und je Ausschussmitglied bis zu vier Stellvertreter | Die Änderungen der Anzahl der Stellvertreter ermöglicht es den Fraktionen mehrere Personen als persönliche Stellvertretung zu benennen. Weiter wurden teilweise die Aufgaben der Ausschüsse an die aktuelle Geschäftsverteilung angepasst. |
| § 4 Aufgabenübertragung an Ausschüsse: Auflistung in § 4 enthalten | § 4 Aufgabenübertragung an Ausschüsse: Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet zukünftig abschließend über die Annahme von Spenden/Sponsoring bis 5.000 €. Weiter stellt zukünftig der Schulträgerausschuss das Benehmen nach § 88 Schulgesetz her. | Durch die zusätzliche Aufgabenübertragung wird der Verbandsgemeinderat weiter entlastet. Die Herstellung des Benehmens nach § 88 Schulgesetz betrifft z.B. die Zustimmung zur Änderung der Hausordnung. Zur Klarheit wurde Absatz sechs eingefügt, wonach die Wertgrenzen netto und im Einzelfall gelten. Weiter wurden redaktionelle Änderungen nach der Musterhauptsatzung eingefügt. |
| § 8 Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verbandsgemeinderates und § 9 der Ausschüsse: Sitzungsgelder 35 €, Wegstreckenentschädigung nach Pauschale, abhängig von Wohnort und Sitzungsort. Ausgleich für Betreuung von Kindern im Haushalt sowie pflegebedürftige Angehörige jeweils 30,00 €. | § 8 Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verbandsgemeinderates und § 9 der Ausschüsse: Sitzungsgelder 40,00 €, Wegstreckenentschädigung nach gesetzlicher (steuerlicher) Kilometerpauschale. Ausgleich für Betreuung von Kindern im Haushalt sowie pflegebedürftige Angehörige jeweils 40,00 €. |
|
| § 10 Dienstaufwands- entschädigung des Bürgermeisters: 25 % erhöhte Aufwandsentschädigung | Bisher wurde die zusätzliche Dienstaufwandsentschädigung lediglich durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgelegt. |
| § 10 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten: Erste/r und zweite/r Beigeordnete/r 70 %, dritte/r und vierte/r Beigeordnete/r 47 %. Bemessungsgrundlage § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. | § 11 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten: Erste/r Beigeordnete/r 100 %, weitere Beigeordnete 70 %. Bemessungsgrundlage Höchstsatz nach § 13 Abs. 2 KomAEVO. | Die Entschädigungen wurden Aufgrund der umfangreichen Aufgabenwahrnehmung durch die Beigeordneten angepasst. Zur Vereinfachung wurde außerdem die Bemessungsgrundlage geändert. Daher sind die Prozentwerte nicht direkt vergleichbar |
| § 11 Entschädigung für die Gleichstellungsbeauftragte: 450,00 € | § 12 Entschädigung für die Gleichstellungsbeauftragte: Gesetzliche Obergrenze für geringfügige Beschäftigung. |
|