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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 36/2024
Andere Behörden und Stellen - Amtlicher Teil
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Grundsteuer: Was tun bei Wechsel der Eigentumsverhältnisse am Grundstück?

Für die Grundsteuer sowie die zugrundeliegende Bewertung sind die Eigentumsverhältnisse am 01.01. des jeweiligen Jahres entscheidend. Die Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück hat Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer. Der Grundsteuerwert wird den neuen Eigentümern zugerechnet.

Das Finanzamt spricht in diesem Zusammenhang von einer Zurechnungsfortschreibung. Eine solche Fortschreibung des Grundsteuerwerts kommt insbesondere in Betracht, wenn Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wird. In der Folge wird auch der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer gegenüber der Grundsteuermessbetrag festgesetzt, woraufhin die zuständige Kommunalverwaltung die Grundsteuer von den neuen Steuerschuldnern erhebt.

Anders als bei Änderungen, die sich auf den Wert eines Grundstücks auswirken, ist in diesem Fall grundsätzlich keine eigene Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) notwendig. Von Änderungen der Eigentumsverhältnisse erhält das Finanzamt grundsätzlich Kenntnis von den Grundbuchämtern.

In den von Änderungen betroffenen Fällen führen die Finanzämter zurzeit die erforderlichen Anpassungen auf die Folgestichtage ab dem 01.01.2023 durch. Diese Arbeiten sind mit Blick auf die erstmalige Festsetzung der reformierten Grundsteuer durch die Kommunalverwaltungen ab 2025 wichtig und werden von den Finanzämtern nach und nach erledigt. (42/2024 - Kurzfassung)

Hier können Sie den kompletten Text lesen: https://lfst.rlp.de/nachrichten-1