Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen gibt hiermit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt:
Auflösung des „Zweckverbandes zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung der Fährverbindung zwischen dem rheinhessischen Guntersblum sowie dem hessischen Europareservat Insel Kühkopf-Knoblochsaue mit einer Elektro-Rheinfähre“
Die Verbandsversammlung des „Zweckverbandes zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung der Fährverbindung zwischen dem rheinhessischen Guntersblum sowie dem hessischen Europareservat Insel Kühkopf-Knoblochsaue mit einer Elektro-Rheinfähre“ hat in der Sitzung vom 12.12.2023 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. für das Land Rheinland-Pfalz 1982, S. 476, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), die Auflösung des „Zweckverbandes zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung der Fährverbindung zwischen dem rheinhessischen Guntersblum sowie dem hessischen Europareservat Insel Kühkopf-Knoblochsaue mit einer Elektro-Rheinfähre“ mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Der vorstehende Beschluss wird hiermit von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KomZG zuständigen Errichtungsbehörde gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KomZG bestätigt mit der Maßgabe, dass die Auflösung des „Zweckverbandes zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung der Fährverbindung zwischen dem rheinhessischen Guntersblum sowie dem hessischen Europareservat Insel Kühkopf-Knoblochsaue mit einer Elektro-Rheinfähre“ zum 01.01.2024 wirksam wird.
Hinweis:
Gemäß § 11 Abs. 4 KomZG gilt der Zweckverband nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit und solange der Zweck der Abwicklung es erfordert (gesetzliche Fiktion).