Durch den Bau der vertraglich vereinbarten Hochwasserrückhaltungen am Oberrhein in Frankreich, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz werden die negativen Auswirkungen des Staustufenbaus am südlichen Oberrhein auf den Hochwasserschutz unterhalb der Staustufe Iffezheim kompensiert und die unterhalb liegende Oberrheinstrecke wieder vor einem 200-jährlichen Hochwasser geschützt. Für noch seltenere bzw. extremere Hochwasser sind die Deiche nicht ausgelegt, so dass in solchen Fällen die Überlastung der Deiche droht. Dies ist angesichts einer möglichen klimabedingten Erhöhung des Hochwasserabflusses von steigender Bedeutung.
Aufgrund der Hochwassergefährdung und des hohen Schadenspotentials an Ober- und Mittelrhein (Schäden über 6 Mrd. € allein in Rheinland-Pfalz) hat die Landesregierung im Interesse eines vorausschauenden Hochwasserrisikomanagements beschlossen, zusätzlichen Retentionsraum in Form eines sog. Reserveraums für Extremhochwasser nahe der Ortslagen Ludwigshöhe, Guntersblum, Gimbsheim und Eich umzusetzen. Dieser soll eingesetzt werden, wenn der Bemessungsabfluss des Rheins trotz des Einsatzes aller anderen Rückhaltemaßnahmen überschritten wird bzw. eine Überschreitung zu erwarten ist. Der Standort Eich-Guntersblum liegt unterhalb der Mündung des Neckars in den Rhein bei Mannheim. Er bietet als einziger zusammenhängender Raum in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, Wassermassen aus dem Zusammenfluss von Neckar und Rhein aufzufangen.
Der geplante Reserveraum umfasst einschließlich Deichaufstandsfläche und landseitigem Deichschutzstreifen eine Gesamtfläche von rd. 900 ha und stellt im Einsatzfall zwischen den Gemeinden Eich, Gimbsheim, Guntersblum und Ludwigshöhe bis zu 32 Mio. m³ Retentionsvolumen zur Verfügung (siehe Abbildung). Bei einem Extremhochwasser, das trotz zu erwartendem Einsatz aller Hochwasserrückhaltungen den Bemessungsabfluss des Rheinhauptdeiches überschreitet, wird diese Fläche zusätzlich für den Hochwasserrückhalt aktiviert.
Der Reserveraum für Extremhochwasser Eich-Guntersblum besteht im Wesentlichen aus den folgenden Elementen:
Mit Schreiben vom 29.01.2025, ergänzt am 19.05.2025, hat das Land Rheinland-Pfalz, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Mainz, beantragt, auf Basis der eingereichten Unterlagen ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchzuführen.
Die bezeichneten Antragsunterlagen enthalten:
Heft 1: Planfeststellungsantrag
Heft 2: Rückwärtige Deichlinie
Heft 3: Schöpfwerke
Heft 4: Steuerung des Reserveraums
Heft 5: Anpassungsmaßnahmen
Heft 6: Bauzuwegung
Heft 7: Grunderwerb
Heft 8: Fachgutachten
Heft 9: Fachbeitrag Naturschutz mit integriertem UVP-Bericht
Heft 10: Fachbeiträge
Weitere Unterlagen:
Es wird auf folgendes hingewiesen:
1. Die o.g. maßgebenden Planunterlagen für das Planfeststellungsverfahren für den Bau des Reserveraumes in Eich-Guntersblum liegen bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Eich
Hauptstraße 26
67575 Eich
innerhalb der allgemeinen Dienststunden
Montag – Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
am 1. Donnerstag im Monat bis 19:00 Uhr
oder nach telefonischer Vereinbarung
sowie der
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
Dienstgebäude „Castello“
Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur,
2. Obergeschoss,
Zimmer C 209/C 210
Sant‘ Ambrogio-Ring 31
55276 Oppenheim
innerhalb der allgemeinen Dienststunden
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
oder nach telefonischer Vereinbarung
während eines Monats vom 17.09.2025 bis einschließlich 16.10.2025
zu jedermanns Einsicht aus.
Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Veröffentlichung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum auf der auf den Internetseiten der Verbandsgemeindeverwaltung Eich (www.vg-eich.de), der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz (www.vg-rhein-selz.de), der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (www.sgdsued.rlp.de) sowie auf dem UVP-Portal der Bundesländer unter www.uvp-verbund.de, Schlagwort „Eich-Guntersblum“.
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen.
2. Einwendungen, welche das v. g. Vorhaben betreffen, können von Jedermann bei der
(unter Angabe des Aktenzeichens 6425-0001#2025/0001-0111 31 AB2) bis spätestens
17.11.2025
schriftlich oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an poststelle.sgdsued@poststelle.rlp.de (SGD Süd) erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
3. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren nach § 68 WHG alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
4. Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieses ortsüblich bekannt gemacht werden. Diejenigen, die sich geäußert haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem möglichen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
5. Die Zustellung der Entscheidung über die Äußerungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
6. Mit der Veröffentlichung der Auslegung der Planunterlagen wird gleichzeitig bekanntgegeben, dass die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das genannte Vorhaben besteht. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Projekt der Anlage 1, Nr. 13.13 der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ des UVPG, für das eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist. Die Vorprüfung entfällt in diesem Verfahren nach § 7 Abs. 3 UVPG, da der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und die SGD Süd das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für das Vorhaben ist daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dies gilt unabhängig von § 7 Abs. 3 UVPG auch deshalb, weil eine Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis kommen würde, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG).
7. Die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Planänderung einschließlich des Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit zuständige Behörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße. Bei dieser sind weitere relevante Informationen erhältlich. Fragen oder Äußerungen können in der o.g. Frist bei der SGD Süd eingereicht werden.
8. Über die Zulässigkeit der Maßnahme wird mittels Planfeststellungsbeschluss entschieden.
9. Der UVP-Bericht enthält die notwendigen Angaben nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 UVPG.
10. Innerhalb der Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen wird die Öffentlichkeit auch hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 Abs. 1 UVPG beteiligt.