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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 37/2025
Amtlicher Teil
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Planfeststellungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz für den Bau eines Reserveraumes für Extremhochwasser in Eich-Guntersblum

Bekanntmachung

Durch den Bau der vertraglich vereinbarten Hochwasserrückhaltungen am Oberrhein in Frankreich, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz werden die negativen Auswirkungen des Staustufenbaus am südlichen Oberrhein auf den Hochwasserschutz unterhalb der Staustufe Iffezheim kompensiert und die unterhalb liegende Oberrheinstrecke wieder vor einem 200-jährlichen Hochwasser geschützt. Für noch seltenere bzw. extremere Hochwasser sind die Deiche nicht ausgelegt, so dass in solchen Fällen die Überlastung der Deiche droht. Dies ist angesichts einer möglichen klimabedingten Erhöhung des Hochwasserabflusses von steigender Bedeutung.

Aufgrund der Hochwassergefährdung und des hohen Schadenspotentials an Ober- und Mittelrhein (Schäden über 6 Mrd. € allein in Rheinland-Pfalz) hat die Landesregierung im Interesse eines vorausschauenden Hochwasserrisikomanagements beschlossen, zusätzlichen Retentionsraum in Form eines sog. Reserveraums für Extremhochwasser nahe der Ortslagen Ludwigshöhe, Guntersblum, Gimbsheim und Eich umzusetzen. Dieser soll eingesetzt werden, wenn der Bemessungsabfluss des Rheins trotz des Einsatzes aller anderen Rückhaltemaßnahmen überschritten wird bzw. eine Überschreitung zu erwarten ist. Der Standort Eich-Guntersblum liegt unterhalb der Mündung des Neckars in den Rhein bei Mannheim. Er bietet als einziger zusammenhängender Raum in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, Wassermassen aus dem Zusammenfluss von Neckar und Rhein aufzufangen.

Der geplante Reserveraum umfasst einschließlich Deichaufstandsfläche und landseitigem Deichschutzstreifen eine Gesamtfläche von rd. 900 ha und stellt im Einsatzfall zwischen den Gemeinden Eich, Gimbsheim, Guntersblum und Ludwigshöhe bis zu 32 Mio. m³ Retentionsvolumen zur Verfügung (siehe Abbildung). Bei einem Extremhochwasser, das trotz zu erwartendem Einsatz aller Hochwasserrückhaltungen den Bemessungsabfluss des Rheinhauptdeiches überschreitet, wird diese Fläche zusätzlich für den Hochwasserrückhalt aktiviert.

Der Reserveraum für Extremhochwasser Eich-Guntersblum besteht im Wesentlichen aus den folgenden Elementen:

  • Neubau einer etwa 9,3 km langen rückwärtigen Deichlinie, einschließlich
    • Deichbauwerk
    • Überfahrten,
    • Graben- und Gewässerdurchlässe,
    • zwei Schöpfwerke,
    • landseitiger Entwässerungsgraben zur Sicherstellung der Binnenentwässerung, Besucherlenkungsmaßnahmen,
  • Neubau eines Ein- und Auslaufbauwerkes (Fischbauchklappenwehr) und eines Auslaufbauwerkes (Rollschütz) am Rheinhauptdeich,
  • Anpassungsmaßnahmen, einschließlich
    • Deichanpassungsmaßnahme Schöpfwerk (SW) Guntersblum bis Mausmeer,
    • horizontale Grundwasserfassungen zur Vermeidung zusätzlicher schadbringender Grundwasseranstiege,
    • Verlegung von zwei Trafostationen der wvr,
    • Verlegung der Trafostation Siedlung am Rheindamm (EWR).

Mit Schreiben vom 29.01.2025, ergänzt am 19.05.2025, hat das Land Rheinland-Pfalz, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Mainz, beantragt, auf Basis der eingereichten Unterlagen ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchzuführen.

Die bezeichneten Antragsunterlagen enthalten:

Heft 1: Planfeststellungsantrag

  • Allgemein verständliche Zusammenfassung
  • Übersichtslagepläne

Heft 2: Rückwärtige Deichlinie

  • Planung der Deichabschnitte und Durchlässe

Heft 3: Schöpfwerke

  • Planung Schöpfwerk Gimbsheimer Altrhein
  • Planung Schöpfwerk Bechtheimer Kanal

Heft 4: Steuerung des Reserveraums

  • Ein- und Auslaufbauwerk, Klappenwehr
  • Auslaufbauwerk, Rollschütz

Heft 5: Anpassungsmaßnahmen

  • Deichkreuzungen, Versorgungsleitungen, Beregnungsanlagen
  • Binnenentwässerung, horizontale Grundwasserfassungen
  • Verkehrsanlagen und Deichüberfahrten
  • Sachgüter im Reserveraum
  • Anpassung RHD – SW Guntersblum bis Mausmeer

Heft 6: Bauzuwegung

  • Bauzuwegungen und Baustelleneinrichtung

Heft 7: Grunderwerb

  • Grunderwerbsverzeichnisse
  • Pläne

Heft 8: Fachgutachten

  • Oberflächenhydraulisches Gutachten
  • Hydrogeologisches Fachgutachten

Heft 9: Fachbeitrag Naturschutz mit integriertem UVP-Bericht

Heft 10: Fachbeiträge

  • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
  • NATURA2000-Verträglichkeitsuntersuchungen
  • Wildbiologisches Gutachten
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Klimatologisches Gutachten
  • Fachbeitrag Landschaftsbild
  • Fachbeitrag Globales Klima

Weitere Unterlagen:

  • Prüfgutachten Grundwassermodell Reserveraum Eich, Prof. Dr. Kinzelbach vom 19.08.2025

Es wird auf folgendes hingewiesen:

1. Die o.g. maßgebenden Planunterlagen für das Planfeststellungsverfahren für den Bau des Reserveraumes in Eich-Guntersblum liegen bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Eich

Hauptstraße 26

67575 Eich

innerhalb der allgemeinen Dienststunden

Montag – Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Freitag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

am 1. Donnerstag im Monat bis 19:00 Uhr

oder nach telefonischer Vereinbarung

sowie der

Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz

Dienstgebäude „Castello“

Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur,

2. Obergeschoss,

Zimmer C 209/C 210

Sant‘ Ambrogio-Ring 31

55276 Oppenheim

innerhalb der allgemeinen Dienststunden

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Montag von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

oder nach telefonischer Vereinbarung

während eines Monats vom 17.09.2025 bis einschließlich 16.10.2025

zu jedermanns Einsicht aus.

Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Veröffentlichung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum auf der auf den Internetseiten der Verbandsgemeindeverwaltung Eich (www.vg-eich.de), der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz (www.vg-rhein-selz.de), der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (www.sgdsued.rlp.de) sowie auf dem UVP-Portal der Bundesländer unter www.uvp-verbund.de, Schlagwort „Eich-Guntersblum“.

Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen.

2. Einwendungen, welche das v. g. Vorhaben betreffen, können von Jedermann bei der

  • Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße der
  • Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Hauptstraße 26, 67575 Eich
  • Verbandsgemeindeverwaltung Oppenheim, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim

(unter Angabe des Aktenzeichens 6425-0001#2025/0001-0111 31 AB2) bis spätestens

17.11.2025

schriftlich oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an poststelle.sgdsued@poststelle.rlp.de (SGD Süd) erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

3. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren nach § 68 WHG alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

4. Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieses ortsüblich bekannt gemacht werden. Diejenigen, die sich geäußert haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem möglichen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

5. Die Zustellung der Entscheidung über die Äußerungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

6. Mit der Veröffentlichung der Auslegung der Planunterlagen wird gleichzeitig bekanntgegeben, dass die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das genannte Vorhaben besteht. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Projekt der Anlage 1, Nr. 13.13 der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ des UVPG, für das eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist. Die Vorprüfung entfällt in diesem Verfahren nach § 7 Abs. 3 UVPG, da der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und die SGD Süd das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für das Vorhaben ist daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dies gilt unabhängig von § 7 Abs. 3 UVPG auch deshalb, weil eine Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis kommen würde, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG).

7. Die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Planänderung einschließlich des Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit zuständige Behörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße. Bei dieser sind weitere relevante Informationen erhältlich. Fragen oder Äußerungen können in der o.g. Frist bei der SGD Süd eingereicht werden.

8. Über die Zulässigkeit der Maßnahme wird mittels Planfeststellungsbeschluss entschieden.

9. Der UVP-Bericht enthält die notwendigen Angaben nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 UVPG.

10. Innerhalb der Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen wird die Öffentlichkeit auch hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 Abs. 1 UVPG beteiligt.

Oppenheim, 05.09.2025
Bürgermeister o.V.i.A.