Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte Rheinland-Pfalz (LMAMG) vom 03.04.2014 (GVBl. 2014,40) erlässt die Verbandsgemeinde Rhein-Selz für das Gebiet der Stadt Oppenheim folgende Rechtsverordnung:
(1) Für die Stadt Oppenheim wird der 22.10.2023 als Marktsonntag festgelegt.
(2) An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 LMAMG sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.
(3) Veranstaltungen im Rahmen von Marktsonntagen sind in der Zeit von 11:00 Uhr bis
18:00 Uhr durchzuführen. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes sind zu berücksichtigen.
(1) Werden am Marktsonntag Arbeitnehmer bis zu drei Stunden beschäftigt, so sind diese an jedem zweiten Sonntag ganz oder an einem Werktag in jeder zweiten Woche bis oder ab 13:00 Uhr freizustellen. Werden an einem Marktsonntag Arbeitnehmer mehr als 3 bis 6 Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche bis oder ab 13:00 Uhr freizustellen. Werden an Marktsonntagen Arbeitnehmer mehr als 6 Stunden beschäftigt, so sind diese an einem ganzen Werktag derselben Woche freizustellen. Werden am Marktsonntag Arbeitnehmer mehr als drei Stunden beschäftigt, muss zusätzlich zu den vorgenannten Regelungen jeder dritte Sonntag beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden
(3) Die Vorschriften des § 13 Ladenöffnungsgesetzes, des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, des Jugendschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, in der derzeit geltenden Fassung, sind zu beachten.
(4) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden
Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Name, Geburtsdaten, Beschäftigungsort und -dauer der an den Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
(1) Zuwiderhandlungen gegen § 1, § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Ladenöffnungsgesetz geahndet werden.
(2) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendschutzgesetzes geahndet werden.
(3) Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes geahndet werden.
(4) Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes geahndet werden.
Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.