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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 38/2023
Amtlicher Teil
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Ortsübliche Bekanntmachungüber die öffentliche Bekanntgabeder Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzenin der Gemeinde Dalheim

In der Gemarkung Dalheim,

Flur 5, Flurstück: 2 (Lagebezeichnung: Bergweg)

Flur 5, Flurstücke 22, 23, 24 (Lagebezeichnung: Auf dem Berg)

Flur 14, Flurstück 89/2, 89/4 (Lagebezeichnung: Auf der Hohl)

Flur 14, Flurstück 95/2, 95/10 (Lagebezeichnung: An der Hohl)

wurden Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte aus Anlass einer Grenzwiederherstellung bestimmt und abgemarkt.

Über diese Maßnahmen wurde am 13.09.2023 eine Grenzniederschrift angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben.

Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte bereits festgestellter Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 25.09.2023 bis 29.09.2023 bei der öffentlichen Vermessungsstelle

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI)

Dipl.-Ing. Mathias Sommer

Gaustraße 50, 55294 Bodenheim

Telefon 06135/ 704170

ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 9:00 bis 15:00 Uhr), nach Absprache, eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Dipl.-Ing. Mathias Sommer, 55294 Bodenheim) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI)
Dipl. -Ing. Mathias Sommer
KS Vermessung & Bewertung GbR
Bodenheim, den 13.09.2023