Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit §§ 56 und 56a Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis:
1. Abschnitt - Grundlagen
| § 1 | Einrichtung und Aufgaben |
| § 2 | Gesamtzahl der Mitglieder |
| § 3 | Vorsitzender und Stellvertreter, Geschäftsordnung |
| 2. Abschnitt – Wahltag, Wahlsystem, Wahlverfahren |
| § 4 | Wahltag |
| § 5 | Wahlsystem |
| § 6 | Wahlorgane |
| § 7 | Durchführung der Wahl |
| § 8 | Wahlzeit |
| § 9 | Wahlvorschläge. |
| § 10 | Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen |
| § 11 | Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel |
| § 12 | Feststellung des Wahlergebnisses |
| 3. Abschnitt - Schlussbestimmungen |
| § 13 | Ergänzende Anwendung der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung |
| § 14 | Inkrafttreten |
Anlagen zur Satzung über den Beirat für Migration und Integration
| Anlage 1 | Bekanntmachung über den Wahltag und die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen |
| Anlage 2 | Bekanntmachung, dass die Wahl des Beirates für Migration und Integration insgesamt im Wege der Briefwahl stattfindet, über Zeit und Ort des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes, die Zusendung der Briefwahlunterlagen an die Wahlberechtigten und die Rücksendung des Wahlbriefes an die/den Wahlleiter/in oder den Briefwahlvorstand |
| Anlage 3 | Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge zur Wahl des Beirates für Migration und Integration |
| Anlage 4 | Wahlvorschlag |
| Anlage 5 | Zustimmungserklärung der/des Bewerberin/Bewerbers zur Benennung im Wahlvorschlag |
| Anlage 5a | Datenschutzinformationen zur Zustimmungserklärung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zur Wahl des Beirates für Migration und Integration |
| Anlage 5b | Antrag auf Bescheinigung der Wählbarkeit der/des Bewerberin/Bewerbers |
| Anlage 6 | Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zur Wahl des Beirates für Migration und Integration |
| Anlage 7 | Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Beirates für Migration und Integration |
| Anlage 8 | Bekanntmachung der/des Wahlleiterin/Wahlleiters zur Eintragung der von der Meldepflicht befreiten wahlberechtigen Einwohnerinnen und Einwohner und bestimmter wahlberechtigter deutscher Einwohnerinnen und Einwohner in das Wählerverzeichnis. |
| Anlage 9 | Wahlschein |
| Anlage 10 | Merkblatt für die Briefwahl für die Wahl des Beirates für Migration und Integration |
| Anlage 11 | Wahlbenachrichtigung/Wahlscheinantrag |
| Anlage 12 | Bekanntmachung über die Wahlzeit, den Wahlraum und Stimmabgabe für die Wahl des Beirates für Migration und Integration |
| Anlage 13 | Stimmzettel |
| Anlage 14 | Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl zum Beirat für Migration und Integration |
(1) Zur Förderung der kommunalen Integrationspolitik richtet die Stadt einen Beirat für Migration und Integration ein.
(2) Aufgabe des Beirats für Migration und Integration ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Stadt wohnenden Menschen unterschiedlicher Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Unterstützung des kommunalen Integrationsprozesses.
(3) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen der Stadt kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt betroffen sind.
(4) Auf Antrag des Beirats für Migration und Integration hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration oder einer seiner Stellvertreter ist berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, die Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Stadtrats oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen; Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Stadtrats. Der Beirat für Migration und Integration soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(5) Die Stadtverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung berät und unterstützt den Beirat für Migration und Integration bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine Geschäfte.
(1) Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt 5, Absatz 2 bleibt unberührt. Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern werden weitere Mitglieder in den Beirat für Migration und Integration berufen; deren Zahl darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder nicht überschreiten (Drittelregelung).
(2) Wird die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zahl gewählter Mitglieder des Beirats für Migration und Integration unterschritten, weil weniger Personen gewählt oder Sitze im Beirat für Migration und Integration nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können, tritt diese Zahl an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zahl der gewählten Mitglieder.
(3) Die gewählten Mitglieder des Beirats werden von dem in § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO näher bestimmten Kreis der Wahlberechtigten in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts.
(4) Die berufenen Mitglieder werden nach den Grundsätzen des § 45 GemO gewählt. Wird die Drittelregelung während der Wahlzeit des Beirats überschritten, erfolgt eine erneute Bestellung aller berufenen Mitglieder.
Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates.
Den Wahltag bestimmt der Stadtrat nach Anhörung des Beirats für Migration und Integration. Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Die Entscheidung ist bis zum 69. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 1 bekanntzumachen.
(1) Die gewählten Mitglieder des Beirats für Migration und Integration werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf der Grundlage zugelassener Wahlvorschläge gewählt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie gewählte Mitglieder des Beirats für Migration und Integration zu wählen sind. Die wählbaren Personen sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.
(2) Vergibt der Wähler mehr Stimmen, als ihm zustehen, so ist die Stimmabgabe insgesamt ungültig.
(1) Wahlleiter ist der Bürgermeister. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Stadt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten oder einen Bediensteten der Stadt beauftragen.
(2) Der Wahlleiter ist Vorsitzender des Wahlausschusses. Er beruft die Mitglieder des Wahlausschusses spätestens am 47. Tag vor der Wahl. Die zum Beirat Wahlberechtigten sollen im Wahlausschuss hinsichtlich der Nationalitäten angemessen vertreten sein. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest. Der Wahlausschuss tagt öffentlich und ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Der Wahlleiter bestellt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand und beruft ihn rechtzeitig ein. Der Wahlvorstand tagt öffentlich. Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern im Wahlraum beschlussfähig.
(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 41. Tag vor Wahl, ob die Wahl insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt wird. Die Entscheidung ist spätestens am 35. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 2 bekanntzumachen.
(2) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirats, findet die Wahl nicht statt (§ 56 Abs. 3 Satz 1 GemO). Dies ist spätestens am 12. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 3 bekanntzumachen.
(3) Findet die Wahl nicht statt, wird ein Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund eingerichtet. Für den Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts entsprechend. Der Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund hat abweichend von § 2 Abs. 1 insgesamt 5 Mitglieder.
Erfolgt die Wahl im Wege der Briefwahl, bestimmt der Wahlausschuss den Zeitpunkt, bis wann die Wahlbriefe bei der Stadtverwaltung spätestens eingegangen sein müssen. Wird die Wahl nicht insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, bestimmt Wahlausschuss spätestens am 12. Tag vor der Wahl die Wahlzeit am Wahltag.
(1) Wahlvorschlag im Sinne dieser Satzung ist jeder zur Wahl vorgeschlagene Bewerber.
(2) Der Wahlleiter fordert spätestens am 69. Tag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 1 auf. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei ihm oder der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen sind.
(3) Jeder Wahlberechtigte kann einen oder mehrere Wahlvorschläge bis zur anderthalbfachen Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates für Migration und Integration nach dem Muster der Anlage 4 einreichen; er kann sich auch selbst vorschlagen. In diesem Rahmen können auch im Wahlgebiet ansässige Vereine, Verbände oder sonstige Organisationen und politische Parteien und Wählergruppen Wahlvorschläge einreichen. Es sind nur Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung des Bewerbers nach dem Muster der Anlagen 5, 5a und 5b, gültig. Der Wahlvorschlag ist außerdem vom Vorschlagenden zu unterzeichnen. Im Wahlvorschlag sind der Vorschlagende und der Bewerber (Name, Vorname und Anschrift) eindeutig zu bezeichnen und um weitere Merkmale zu ergänzen, sofern diese zur Identifizierung erforderlich sind.
(4) § 16 Abs. 2 bis 5 KWG findet keine Anwendung.
(5) Spätestens am 12. Tag vor der Wahl macht der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe jeweils des Namens, Vornamens und der Anschrift der Bewerber bekannt, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 unter Hinzufügung der Bezeichnung „Einzelbewerber“, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 unter Hinzufügung des Namens der vorschlagenden Organisation. Die Bekanntmachung erfolgt nach dem Muster der Anlage 3. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) Wahlgebiet ist das Stadtgebiet.
(2) Der Wahlleiter bildet in gebotenem Umfang Stimmbezirke.
(3) Der Wahlleiter veranlasst für das Stadtgebiet, ggf. für den jeweiligen Stimmbezirk, die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle ausländischen und staatenlosen Einwohner aufzunehmen, sowie diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Die Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt nach dem Muster der Anlage 6.
Wahlberechtigte, die nicht vom Wählerverzeichnis erfasst werden, sind Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
| a) | als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder |
| b) | nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist |
soweit sie jeweils am Tage der Wahl
das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Vorausset-zungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt spätestens am 62. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 8. Das Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO fortzuschreiben und am zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, abzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Wahlberechtigte nach dem Muster der Anlage 7 Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen, dies gilt auch für Wahlberechtigte, die von der Meldepflicht befreit sind.
(4) Wird die Wahl des Beirats für Migration und Integration insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, erhalten die Wahlberechtigten frühestens am 34. Tag und spätestens am 10. Tag vor der Wahl den Wahlschein nach dem Muster der Anlage 9, einen Stimmzettel, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl nach dem Muster der Anlage 10 und einen an den Wahlleiter adressierten Wahlbriefumschlag; eines Antrages hierzu bedarf es hierzu nicht. Der Wahlschein ist vom Wahlberechtigten zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass er selbst gewählt hat. Sofern sich der Briefwähler einer Hilfsperson bedient hat, hat diese an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des Willens des Briefwählers ausgefüllt hat.
(5) Wird die Wahl des Beirats für Migration und Integration nicht im Wege der Briefwahl durchgeführt, sind die Wahlberechtigten spätestens am 21. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 11 zu benachrichtigen. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen (Absatz 4) sind auf Antrag frühestens ab dem 34. Tag vor der Wahl zu erteilen.
(1) An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl nur im Wege der Briefwahl teilnehmen. Wird die Wahl nicht im Wege der Briefwahl durchgeführt, erfolgen die Bekanntmachung über die Wahlzeit, den Wahlraum und die Stimmabgabe nach dem Muster der Anlage 12.
(2) Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 13 herzustellen und enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe jeweils des Namens, Vornamens und der Anschrift des Bewerbers, in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 1 unter Hinzufügung der Bezeichnung „Einzelbewerber“, in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 unter Hinzufügung des Namens der vorschlagenden Organisation.
(1) Der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand zählt die Stimmen aus und stellt für seinen Stimmbezirk das Wahlergebnis fest. Die Tätigkeit des Wahlvorstandes oder des Briefwahlvorstandes ist in einer Niederschrift zu dokumentieren.
(2) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen Wochenfrist zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei weist der Wahlleiter darauf hin, dass die Wahl als angenommen gilt, sofern sich der Gewählte nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Wahlleiter schriftlich äußert.
(4) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er aus dem Beirat aus, beruft der Wahlleiter eine Ersatzperson ein. Einzuberufen ist die nächste noch nicht berufene Person mit der höchsten Stimmenzahl. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.
(5) Das Wahlergebnis ist nach dem Muster der Anlage 14 öffentlich bekanntzumachen.
Die Bestimmungen des Ersten Teils des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des Ersten Teils der Kommunalwahlordnung (KWO) finden ergänzend sinngemäße Anwendung.
Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Nierstein Bekanntmachung über den Wahltag und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
A.
Der Kreistag des Landkreis Mainz-Bingen hat den Tag der Wahl des Beirats für Migration und Integration der Stadt Nierstein auf den
Sonntag, dem 10. November 2024 festgelegt.
B.
I.
Zur Vorbereitung der am 10. November 2024 vorgesehenen Wahl des Beirates für Migration und Integration lade ich ein zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Gewählt werden 5 Beiratsmitglieder. Wahlvorschlag im Sinne der Satzung über den Beirat für Migration und Integration ist jeder vorgeschlagene Bewerber.
II.
Jeder Wahlberechtigte kann einen oder mehrere Wahlvorschläge bis zur anderthalbfachen Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates für Migration und Integration einreichen; er kann sich auch selbst vorschlagen. In diesem Rahmen können auch im Wahlgebiet ansässige Vereine, Verbände oder sonstige Organisationen sowie politische Parteien und Wählergruppen Wahlvorschläge einreichen. Es sind nur Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung des Bewerbers gültig. Der Wahlvorschlag ist außerdem vom Vorschlagenden zu unterzeichnen. Im Wahlvorschlag sind der Vorschlagende und die Bewerber (Name, Vorname und Anschrift) eindeutig zu bezeichnen und etwaige weitere Merkmale, sofern diese zur Identifizierung erforderlich sind. Der Vorschlagende stellt sicher, dass der Bewerberin oder dem Bewerber die Datenschutzinformationen zur Zustimmungserklärung zur Wahl des Beirates für Migration und Integration gegeben werden.
III.
Die vollständig unterzeichneten Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig beim Wahlleiter oder der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz eingereicht werden.
Die Einreichungsfrist läuft ab am Montag, dem 23. September 2024, 18 Uhr. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist.
IV.
Vordrucke für Wahlvorschläge und Bescheinigungen der Wählbarkeit können Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz erhalten. Wir stehen Ihnen auch gerne für Auskünfte und Hilfestellungen zur Verfügung.
C.
Die Wahl findet nicht statt, wenn keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden oder die Zahl der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber insgesamt nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates übersteigt. Ob die Wahl stattfinden kann oder nicht, wird spätestens bis 25. Oktober 2024 bekanntgegeben.
Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Nierstein
Bekanntmachung
I.
Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx bestimmt, dass die Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Nierstein insgesamt im Wege der Briefwahl stattfindet. Sie erhalten in der Zeit vom 7. Oktober bis 31. Oktober 2024 auf dem Postweg den Wahlschein, einen Stimmzettel, einen Stimmzettelumschlag, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl und einen an den Wahlleiter adressierten Wahlbriefumschlag.
II.
Sollten Sie bis zum 31. Oktober 2024 Ihre Unterlagen nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte an die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis spätestens am 8. November 2024, 18 Uhr, angefordert werden.
III.
Der Wahlschein ist vom Wahlberechtigten zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass er selbst gewählt hat. Sofern sich der Briefwähler einer Hilfsperson bedient hat, hat diese an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des Willens des Briefwählers ausgefüllt hat.
IV.
Der Wahlbrief ist an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Adresse so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am 10. November 2024 bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Wahlbehörde, Verbandsgemeinde Rhein-Selz, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim eingeht. Der Wahlbrief ist auch rechtzeitig eingegangenen, wenn er am 10. November 2024 bis 18 Uhr beim Briefwahlvorstand abgegeben wird. Der Wahlbrief muss von der Wählerin oder dem Wähler nicht freigemacht werden.
V.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Feststellung des Briefwahlergebnisses am xx.xx.xxxx um 18:00 Uhr im Rathaus der Stadt Nierstein, Bildstockstraße, 55283 Nierstein zusammen. Die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist öffentlich. Jedermann hat ungehinderten Zutritt zum Sitzungsraum des Briefwahlvorstandes.
Ort, Datum Die/Der Wahlleiter/in
Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Nierstein Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge zur Wahl des
Beirates für Migration und Integration der Stadt Nierstein am 10.11.2024
I.
Zur Wahl zum Beirat für Migration und Integration sind X Personen vorgeschlagen. Wahlberechtigt davon sind X Personen.
II.1
Für die Wahl zum Beirat für Migration und Integration der Stadt Nierstein zugelassen sind[2]:
1.....
2.....
usw.
II. 3
Zur Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Nierstein sind nicht mehr Personen zugelassen, als Mitglieder des Beirates zu wählen sind. Somit darf die Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Nierstein gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung nicht stattfinden.
III.4
Zur Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Nierstein sind somit mehr Personen zugelassen, als Mitglieder des Beirates zu wählen sind. Somit findet die Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Nierstein am 10. November 2024 statt.
IV.6
Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland lautet:
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
1 Wenn mehr Bewerber/innen zugelassen als zu wählen sind
2 Zugelassene Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe jeweils des Namens, des Vornamens und der Anschrift der Bewerber, in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 1 der Satzung unter Hinzufügung der Bezeichnung „Einzelbewerber“, in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung unter Hinzufügung des Namens der vorschlagenden Organisation.
3 Wenn nicht mehr Bewerber/innen zugelassen als zu wählen sind
4 Wenn mehr Bewerber/innen zugelassen als zu wählen sind
Am 10. August 2024 gehörten dem Beirat für Migration und Integration X Frauen und X Männer an.
Wahlvorschlag für die Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Nierstein am 10. November 2024
Für die Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Nierstein am 10. November 2024 schlage/n ich/wir vor:
Vorschlagender[1]:
| Vor- und Familienname des Vorschlagenden: |
|
| Tag der Geburt: |
|
| Staatsangehörigkeit: |
|
| Beruf: |
|
| Straße, Hausnummer: |
|
| Wohnort: |
|
| Vorgeschlagene Person: | |
| Vor- und Familienname der vorgeschlagenen Person: |
|
| Tag der Geburt: |
|
| Staatsangehörigkeit: |
|
| Beruf: |
|
| Straße, Hausnummer: |
|
| Wohnort: |
|
Beigefügt sind:
| 1. | Die Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen und ggf. seiner Erziehungsberechtigten |
| Der Antrag auf Bescheinigung des Wahlrechts des Vorgeschlagenen |
Ich versichere, dem Vorgeschlagenen die Datenschutzinformationen zur Zustimmungserklärung zur Wahl des Beirates für Migration und Integration gegeben zu haben.
| Ort | Datum |
|
|
Persönliche, handschriftliche Unterschrift des Vorschlagenden
| Vor- und Familienname: |
|
| Tag der Geburt: |
|
| Staatsangehörigkeit: |
|
| Beruf: |
|
| Straße, Hausnummer: |
|
| Wohnort: |
|
Erklärung
Ich erkläre, dass ich nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt bin. Ich stimme meiner Benennung als Bewerberin/Bewerber im Wahlvorschlag des/der1 für die Wahl zum Beirat für Migration und Integration am 10. November 2024 zu.
Erklärung des/der Erziehungsberechtigten im Falle der Bewerbung einer/s minderjährigen Bewerbers/in:
Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir der Benennung unserer/meiner Tochter / unseres/meines Sohnes als Bewerberin/Bewerber im obigen Wahlvorschlag zustimmen:
Name und Anschrift des/der Erziehungsberechtigten
—
für die Wahl zum Beirat für Migration und Integration am 10. November 2024 zu.
| Ort: | , den |
Ich/Wir bestätige/n die Richtigkeit der obigen Angaben zu meiner/unserer Person. Die obigen Angaben zur Person des/der Bewerber/in können so in der Bekanntmachung der Wahlvorschläge und bei der Herstellung des Stimmzettels verwendet werden. Die Datenschutzinformationen zu dieser Zustimmungserklärung habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen. Den dort erläuterten Verwendungen persönlicher Angaben wird ausdrücklich zugestimmt.
jeweils eigenhändige und persönliche Unterschrift/en
| ggf. des/der | des/der |
| — Erziehungsberechtigten | — Bewerber/in |
Datenschutzinformationen zur Zustimmungserklärung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zur Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Nierstein
| Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt: | |
| 1. | Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nach § 9 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Stadt Nierstein über den Beirat für Migration und Integration vom 28.08.2024 (nachfolgend: Satzung) nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und Artikel 9 Abs. 2 Buchst. g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 9 und 13 der Satzung. Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Wahlausschuss zur Wahl des Beirates für Migration und Integration zugelassenen Wahlvorschläge nach § 9 Abs. 5 der Satzung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 der Satzung verarbeitet. Für den Fall, dass Sie gewählt werden und die Wahl annehmen, werden Ihre personenbezogenen Daten ferner für die vom Wahlleiter der Wahl des Beirates für Migration und Integration veröffentlichte Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl nach §§ 12 Abs. 5 und 13 der Satzung i. V. m § 47 KWG in Verbindung mit § 65 KWO verarbeitet. |
| 2. | Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig. |
| 3. | Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist der den Wahlvorschlag einreichende Wahlberechtigte oder die den Wahlvorschlag einreichende Organisation |
| |
| Nach Einreichung des Wahlvorschlags bei der Stadt oder dem Wahlleiter ist der Wahlleiter für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich. |
| 4. | Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Wahlausschuss für die Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Nierstein. Im Falle von Wahleinsprüchen können auch die Aufsichtsbehörde (Kreisverwaltung), zuständige Gerichte und Strafverfolgungsbehörden Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Die personenbezogenen Daten in den vom Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht (§ 9 Abs. 5 der Satzung). |
| 5. | Die Frist für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten bestimmt sich nach § 13 der Satzung i. V. m § 91 Abs. 1 KWO. Zustimmungserklärungen sind Wahlunterlagen, die sechs Monate nach der Wahl vernichtet werden können. Ist Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben worden, so sind die Wahlunterlagen bis zum Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens zu verwahren. |
| 6. | Nach Artikel 15 DSGVO können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. |
| 7. | Nach Artikel 16 DSGVO können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen der § 13 der Satzung i. V. m §§ 23 und 23 a KWG verlangen. Durch die Berichtigung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen. |
| 8. | Nach Artikel 17 DSGVO können Sie von den Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dieses Recht auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten ist unter den Voraussetzungen des Artikels 17 Abs. 3 DSGVO ausgeschlossen. Sofern Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, können Sie ferner die Löschung nur unter der Voraussetzung verlangen, dass die Speicherfrist gemäß § 13 der Satzung i. V. m § 91 Abs. 1 KWO abgelaufen ist. Durch die Löschung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen. |
| 9. | Nach Artikel 18 DSGVO können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen der § 13 der Satzung i. V. m §§ 23 und 23 a KWG verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen. |
| 10. | Beschwerden können Sie an den Landesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (Postanschrift: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz; E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de) und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen richten. |
Verbandsgemeindeverwaltung
Bescheinigung der Wählbarkeit
| Frau/Herr |
|
| Tag der Geburt: |
|
| Straße, Nr.: |
|
| Wohnort: |
|
ist nach § 56 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Gemeindeordnung zum Beirat für Migration und Integration der Stadt Nierstein wählbar.
Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung3
I. A.
(Dienstsiegel)
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird.
| Ort | Datum |
Persönliche, handschriftliche Unterschrift der/s Bewerber/in
Ich/wir stimmen dem Einverständnis unsers Sohnes/unserer Tochter zu! 1
Persönliche, handschriftliche Unterschrift der/s Erziehungsberechtigten
Wahl des Beirates für Migration und Integration des/der …1
Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zur Wahl des Beirates für Migration und Integration des/der … 1
Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Beirates für Migration und Integration des/der … 1 liegt aus in der Zeit vom 21. Oktober bis 25. Oktober 2024 in …2. Jedermann kann Einsicht nehmen während der allgemeinen Öffnungszeiten, diese sind: …3.
Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
| Nachfolgenden Absatz einfügen im Falle der Durchführung der Wahl insgesamt im Wege der Briefwahl |
| Die Wahl wird insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt. Die Wahlberechtigten erhalten in der Zeit vom 7. Oktober bis 31. Oktober 2024 ihren Wahlschein und Briefwahlunterlagen von Amts wegen. Eines besonderen Antrages bedarf es nicht. |
Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 20. Oktober 2024 seine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, den 25. Oktober 2024, Einwendungen erheben.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entsprechendes Antragsformular - Rückseite der Wahlbenachrichtigung -. Der Wahlschein kann aber auch mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. In diesem Fall müssen Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden; die Wählerverzeichnisnummer und die Stimmbezirksnummer, die auf der Wahlbenachrichtigung eingetragen sind, sollen angegeben werden. Falls die Zusendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten an die Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der ... 4 vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.
Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter ... zur Verfügung 5. Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: ... 6
Mit den Briefwahlunterlagen erhalten die Wahlberechtigten ein Merkblatt für die Briefwahl.
An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen auf ihn ausgestellten Wahlschein vorlegt. Der Wähler hat im Zweifel seine Identität nachzuweisen.
1 Gebietskörperschaft und Name der Gebietskörperschaft
2 Anschrift und Erreichbarkeitsdaten der Wahlbehörde
3 Zeitangaben
Bekanntmachung
der/des Wahlleiterin/Wahlleiters zur Eintragung der von der Meldepflicht befreiten wahlberechtigen Einwohnerinnen und Einwohner und bestimmterwahlberechtigter deutscher Einwohnerinnen und Einwohner in das Wählerverzeichnis.
I.
Am Sonntag, dem 10. November 2024, findet die Wahl des Beirats für Migration und Integration der/des …1 statt.
II.
| 1. | Wahlberechtigte ausländische Einwohnerinnen und Einwohner, die von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Stadt nicht gemeldet sind und daher auch nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können, können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der … 1 beantragen. |
| 2. | Aus dem Melderegister ist nicht ersichtlich, wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde. Daher können wahlberechtigte deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben |
| a) | als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, |
| b) | nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist, |
| nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden; sie können ebenfalls ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der … 1 beantragen. |
III.
Die nicht meldepflichtigen ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner und die deutschen Wahlberechtigen mit Migrationshintergrund können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis
bis zum Freitag, dem 8. November 2024, 18 Uhr,
bei der …1 beantragen. Antragsvordrucke können Sie bei der …1 erhalten.
IV.
Ich weise darauf hin, dass die Wahl nicht stattfindet, wenn keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden oder die Zahl der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber insgesamt nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates übersteigt. Ob die Wahl stattfinden kann oder nicht, wird spätestens bis 29. Oktober 2024 bekanntgegeben.
1 Bezeichnung und Anschrift der Kommunalverwaltung
Merkblatt für die Briefwahl für die Wahl des
Beirates für Migration und Integration am 10. November 2024
Sehr geehrte Wählerin, sehr geehrter Wähler,
anliegend erhalten Sie Ihre Briefwahlunterlagen für die Wahl des Beirates für Migration und Integration am 10. November 2024, und zwar
| 1. | den Wahlschein, |
| 2. | den Stimmzettel, |
| 3. | den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, |
| 4. | den roten Wahlbriefumschlag. |
Wichtige Hinweise:
| 1. | Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheins die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ mit der Unterschrift versehen ist. |
| 2. | Den Wahlschein nicht in den blauen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig. |
| 3. | Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Diese hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen. Wird der Stimmzettel nicht von der Wählerin oder dem Wähler, sondern durch eine Hilfsperson gekennzeichnet, so muss diese auf dem Wahlschein an Eides statt versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Den Wahlbrief rechtzeitig versenden! Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18 Uhr1 bei der Kreis-/Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung2 eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. |
| 4. | Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl, (Donnerstag, den 7. November 2024) bei entfernt liegenden Orten noch früher bei der Deutschen Post AG eingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere Beförderungsform gewünscht, so muss das dafür fällige zusätzliche Leistungsentgelt auf dem Wahlbrief entrichtet werden. Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; anderenfalls kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden. |
| Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den Wahlbrief möglichst bald einliefern sowie Luftpostbeförderung verlangen. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland geltende Entgelt bezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „ALLEMAGNE“ oder „GERMANY" angeben. Falls Wahlberechtigte Bedenken haben, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der Farbe durch ein Postunternehmen im Ausland befördern zu lassen, ist es ihnen überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und zu übersenden. |
| 5. | Der Wahlbrief kann auch am Wahltag bis spätestens 18 Uhr3 bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung oder bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden4. |
Im „Wegweiser für die Briefwahl“ auf der Rückseite sind die wichtigen Hinweise mit Bildern dargestellt.
3 Die Uhrzeitangabe muss mit dem vom Wahlausschuss festgelegten Ende der Wahlzeit übereinstimmen.
4 Entfällt, wenn die Wahl insgesamt im Wege der Briefwahl stattfindet.
Wahlbenachrichtigung (Vorderseite)
Gemeindeverwaltung 1
Frau/Herr1
Wahlbenachrichtigung
zur Wahl des Beirates für Migration und Integration
am Sonntag, dem 10. November von 8 bis 18 Uhr2
Sehr geehrte Einwohnerin, sehr geehrter Einwohner,
Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten angegebenen Wahlraum wählen. Sie sind zur Wahl des Beirates für Migration und Integration wahlberechtigt. Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl mit und halten Sie Ihren Pass oder einen anderen Identitätsnachweis bereit.
Voraussetzung für die Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ist ein Antrag. Diesen Antrag können Sie mit rückseitigem Muster stellen und bei der Gemeindeverwaltung1 abgeben oder im frankierten Umschlag absenden. Sie können aber auch ohne Verwendung des rückseitigen Musters die Erteilung eines Wahlscheins mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben; um die Angabe der unten abgedruckten Nummer, mit der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, wird gebeten. Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter ______1 zur Verfügung. Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: ___________1 Anträge werden nur bis zum Freitag vor dem Wahltag, 18 Uhr, entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden Ihnen übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch bei der Gemeindeverwaltung abgeholt werden. Wer für eine andere Person Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
Wahlraum:
Stimmbezirk-Nr.:
Wählerverzeichnis-Nr.:
Der Wahlraum ist barrierefrei/nicht barrierefrei1
1 Zutreffendes einfügen
2 Die Wahlzeit bestimmt der Wahlausschuss; zutreffende Angaben einfügen
Wahl des Beirates für Migration und Integration des/der …1
Bekanntmachung über die Wahlzeit, den Wahlraum und Stimmabgabe für die Wahl des Beirates für Migration und Integration des/der … 12
I.
Am Sonntag, dem 10. November 2024, findet die Wahl zum Beirat für Migration und Integration statt. Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr3
II.
Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. In der Wahlbenachrichtigung sind Stimmbezirk und Wahlraum angegeben. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und ein Identitätsnachweis bereitgehalten werden.
III.
Die Wahl zum Beirat für Migration und Integration wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf der Grundlage zugelassener Wahlvorschläge durchgeführt.
Es wird ein amtlicher Stimmzettel bereitgestellt, auf dem alle Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt sind.
Es wird unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze gewählt:
| 1. | Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Beirates für Migration und Integration zu wählen sind. |
| 2. | Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber, die sie wählen wollen. |
| 3. | Die Wählerinnen und Wähler können auf dem Stimmzettel auch Bewerbernamen streichen. |
| 4. | Die Stimmabgabe ist insgesamt ungültig, wenn mehr als … Stimmen vergaben werden. |
IV.
Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher dies gestattet.
V.
Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis Freitag, den 8. November 2024, 18 Uhr, einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen. Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag 15 Uhr[30], gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind, noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.
VI.
Der Wahlbrief kann an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersandt oder dort bis spätestens 10. November 2024, 18 Uhr abgegeben werden[31]; er kann auch am 10. November 2024 in dem angegebenen Wahlraum bis spätestens 18 Uhr5 beim Wahlvorstand abgegeben werden.
VII.
An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wählerin oder der Wähler hat im Zweifel seine Identität nachzuweisen. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl nur im Wege der Briefwahl teilnehmen.
VIII.
Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
1 Gebietskörperschaft und Name der Gebietskörperschaft
2 Die Bekanntmachung ist nur zu veranlassen, wenn die Wahl nicht insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt wird
3 Die Wahlzeit legt der Wahlausschuss fest. Diese Zeitangaben sind einzusetzen
4 Zeitangabe mit der Festlegung der Wahlzeit durch den Wahlausschuss überprüfen!!
5 Das Ende der Wahlzeit legt der Wahlausschuss fest. Diese Zeitangabe ist einzusetzen
Stimmzettel
für die Wahl zum Beirat für Migration und Integration des/der ...1 am 10. November 2024
| A, A, Wohnanschrift | Einzelbewerberin | O |
| B, B, Wohnanschrift | Einzelbewerber | O |
| C, C, Wohnanschrift | Türkische Liste | O |
| D, D, Wohnanschrift | BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | O |
| E, E, Wohnanschrift | Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) | O |
| F, F Wohnanschrift | HappyMinds Singers | O |
| F, G, Wohnanschrift | Freie evangelische Gemeinde | O |
| G, A, Wohnanschrift | Einzelbewerberin | O |
| usw.2 |
| O |
1 Gebietskörperschaft und Name der Gebietskörperschaft
2 Alle zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber aufführen (§ 11 Abs. 2 Satzung)
Wahl des Beirates für Migration und Integration des/der …1
Bekanntmachung des Wahlergebnisses zum
Beirat für Migration und Integration des/der ...1 am 10. November 2024
Der Wahlausschuss für die Wahl des Beirates für Migration und Integration hat in seiner Sitzung am ...2 das Ergebnis der Wahl zum Beirat für Migration und Integration des/der ... 1 wie folgt festgestellt:
I.
Zur Wahl zum Beirat für Migration und Integration des/der ... 1 waren ...3 Personen wahlberechtigt, davon haben ... 3 Personen an der Wahl teilgenommen. Die Wahlbeteiligung betrug ... 4v.H.
II.
Die Stimmabgabe von ... 3 Wählerinnen und Wählern war gültig, von ... 3 Wählerinnen und Wählern ungültig, das entspricht ...4 v.H.
III.
In den Beirat für Migration und Integration des/der ... 1 gewählt sind:
1.....5 mit ... 3 Stimmen
2..... 5 mit ... 3 Stimmen
usw. 6
IV.
Ersatzleute für den Beirat für Migration und Integration des/der ... 1 sind:
1..... 5 mit ... 3 Stimmen
2..... 5 mit ... 3 Stimmen
usw. 6
1 Gebietskörperschaft und Name der Gebietskörperschaft
2 Datum
3 Anzahl
4 Zahl
5 Familienname, Vorname, Wohnanschrift
6 Die letzte Zahl der lfd. Nr. ist die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates