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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 39/2024
Amtlicher Teil
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Rechtsverordnung nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz

über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Oppenheim

Aufgrund des § 10 und 17 Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Anlage 5.6 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes (AGSchZuVO) vom 26.09.2000 (GVBl. S. 379), sowie der Verordnung zur Durchführung des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 30.05.2007 (StAnz. S. 955) in der jeweils gültigen Fassung wird für die die Stadt Oppenheim (westlich der B 9) folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Oppenheim (westlich der B 9) dürfen

am Sonntag, den 20. Oktober 2024

in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 Ladenöffnungsgesetzes, des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, des Jugendschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, in der derzeit geltenden Fassung, sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Name, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der an den Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.

§ 5

(1) Zuwiderhandlungen gegen § 1, § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Ladenöffnungsgesetz geahndet werden.

(2) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendschutzgesetzes geahndet werden.

(3) Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes geahndet werden.

(4) Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes geahndet werden.

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Oppenheim, den 06.09.2024 DS
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
Martin Groth, Bürgermeister