Aufgrund des § 10 und 17 Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 30.05.2007 (StAnz. S. 955) in der jeweils gültigen Fassung wird für die die Stadt Oppenheim (westlich der B 9) folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Stadt Oppenheim (westlich der B 9) dürfen
am Sonntag, den 19. Oktober 2025
am Sonntag, den 18. Oktober 2026
in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.
(1) Die Vorschriften des § 13 Ladenöffnungsgesetzes, des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, des Jugendschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, in der derzeit geltenden Fassung, sind zu beachten.
(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Name, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und –dauer der an den Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.
(1) Zuwiderhandlungen gegen § 1, § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Ladenöffnungsgesetz geahndet werden.
(2) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendschutzgesetzes geahndet werden.
(3) Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes geahndet werden.
(4) Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.