Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Eimsheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Anstelle der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Eimsheim vom 17.07.2018 tritt diese Anlage zu dieser Änderungssatzung.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
| Anlage zur Friedhofsgebührensatzung: | |
| I. | Einzel-, Kinder- und Urnengrabstätten: |
| 1. | Überlassung einer Einzel- oder Kindergrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) — 150,00 Euro |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab (Einzelgrab) — 350,00 Euro |
| 2. | Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 — 230,00 Euro |
| 3. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab mit Namensgedenksäule - halbanonym — 420,00 Euro |
| 4. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als rasengrab – anonym — 400,00 Euro |
| II. | Verleihung von Nutzungsrechten an Familien- und Urnenfamiliengrabstätten |
| 1. | a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
| aa) | einstellige Familiengrabstätte — 350,00 Euro |
| bb) | zweistellige Familiengrabstätte — 700,00 Euro |
| cc) | Urnenrasengrabstätte mit Beschriftungsplatte — 700,00 Euro |
| cc) | jede weitere Grabstätte — 350,00 Euro |
| dd) | Zuschlag für Tieferlegung — 250,00 Euro |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. A) bei späteren Bestattungen je Jahr für |
| aa) | einstellige Familiengrabstätte — 14,00 Euro |
| bb) | zweistellige Familiengrabstätte — 28,00 Euro |
| cc) | Urnenrasengrabstätte mit Beschriftungsplatte — 28,00 Euro |
| cc) | jede weitere Grabstätte — 14,00 Euro |
| c) | Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b für |
| aa) | einstellige Familiengrabstätte — 350,00 Euro |
| bb) | zweistellige Familiengrabstätte — 700,00 Euro |
| cc) | jede weitere Grabstätte — 350,00 Euro |
| 2. | a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a — 460,00 Euro |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr — 18,40 Euro |
| c) | Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b — 460,00 Euro |
| III. | Benutzung der Leichenhalle |
| Für die Aufbewahrung einer Leiche werden die Gebührensätze der Gemeinde, in deren Leichenhalle der Sarg eingestellt ist, in Rechnung gestellt. | |
| IV. | Verwaltungs- und sonstige Gebühren und Auslagen |
| a) | Für die Ausfertigung der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht) wird eine Gebühr in Höhe von — 15,00 Euro erhoben. |
| b) | Für die Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde wird eine Gebühr in Höhe von — 15,00 Euro erhoben. |
| c) | Für die Umschreibung der Verleihungsurkunde auf einen Nutzungsberechtigten wird eine Gebühr in Höhe von — 15,00 Euro erhoben. |
| d) | Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Grababdeckplatten, Einfriedigungen und dergleichen wird eine Gebühr in Höhe von — 33,00 Euro erhoben. |
| e) | Für das Namensgedenkschild an der Gedenksäule im Rasengrabfeld – halbanonym wird eine Gebühr in Höhe von — 100,00 Euro erhoben. |
| V. | Erbringung von Friedhofsdiensten |
| Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch den jeweils beauftragten gewerblichen Unternehmer vorgenommen. Die hierfür entstehenden Kosten werden seitens der Gemeinde an den Unternehmer gezahlt und dem Gebührenpflichtigen als Auslagen in Rechnung gestellt. | |
| Die Gebührenhöhe richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung zwischen der Ortsgemeinde und dem gewerblichen Unternehmer. | |
| a) | Ausheben und Verschließen eines Erdgrabes einfacher Tiefe mit Bagger — 563,80 Euro |
| b) | Ausheben und Verschließen eines Erdgrabes doppelter Tiefe mit Bagger — 656,80 Euro |
| c) | Ausheben und Verschließen eines Erdgrabes einfacher Tiefe mit Hand — 749,80 Euro |
| d) | Ausheben und Verschließen eines Erdgrabes doppelter Tiefe mit Hand — 889,30 Euro |
| e) | Ausheben und Verschließen eines Urnengrabes — 175,19 Euro |
| f) | Ausbetten eines Sarges in normaler Tiefe — 1.134,64 Euro |
| g) | Ausbetten eines Sarges in doppelter Tiefe — 1.460,14 Euro |
| h) | Ausbetten einer Urne — 357,10 Euro |
| i) | Umbetten eines Sarges in normaler Tiefe — 1.646,31 Euro |
| j) | Umbetten eines Sarges in doppelter Tiefe — 2.064,80 Euro |
| k) | Umbetten einer Urne — 392,14 Euro |
| l) | Ausheben und Verschließen eines Kindergrabes — 452,40 Euro |
| m) | Ausheben und Verschließen eines Grabes für ein totgeborenes Kind — 174,97 Euro |
| n) | Abfuhr und Entsorgung von überschüssiger Erde inkl. Bodengutachten — 180,56 Euro |
| o) | Vorbereitung des Grabes zur Beisetzung — 38,75 Euro |
| p | je Sargträger — 55,00 Euro |
| q) | Zusätzliche Leistungen, pro Stunde — 46,41 Euro |
| (z.B. das Entfernen alter Fundamente, Abräumen von Gräbern, Öffnen von Gruften, werden anhand eines Rapportzettels im Stundenlohn abgerechnet.) | |
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.