Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Eimsheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Die §§ 10, 12, 15 und 20 werden wie folgt neu gefasst beziehungsweise ergänzt:
§ 10
Ruhezeit und Nutzungszeit
| (1) | Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit ebenfalls 20 Jahre. |
| (2) | Die Nutzungszeit beträgt: | |
| (a) in Reihengräbern (Einzel-, Urneneinzelgrabstätten) | 20 Jahre | |
| (b) in Reihengrabstätten (Kindergrabstätten) | 20 Jahre | |
| (c) in Wahlgräbern (Familien- und Urnenfamiliengrabstätten) | 25 Jahre | |
| (d) in Rasengrabstätten | 25 Jahre |
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
| (1) | Die Grabstätten werden unterschieden in |
| (a) | 1. Reihengrabstätten (Einzel-, Urneneinzel- und Kindergräber), | |
| 2. Wahlgrabstätten (Familien- und Urnenfamiliengräber), | ||
| 3. anonyme Grabstätten | ||
| 4. Ehrengrabstätten. |
| (b) | Rasengrabstätten mit Bodenplatte (für Beschriftung) als Urnenwahlgrabstätte | |
| (c) | Rasengrabstätten als Urnenreihengrabstätten | |
| 1. Rasengrabfeld mit Namensgedenkstele (halbanonym) | ||
| 2. anonymes Rasengrabfeld |
| (2) | Die Grabpflege der Rasengrabfelder wird von der Ortsgemeinde gewährleistet. |
| (3) | Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. |
| (4) | Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. |
§ 15
Urnengrabstätten
| (1) | Aschen dürfen beigesetzt werden |
| (a) in Urnenreihengrabstätten (Urneneinzelgräber), | |
| (b) in Urnenwahlgrabstätten (Urnenfamiliengräber), | |
| (c) in anonymen und halbanonymen Rasengrabflächen, | |
| (d) in Reihengrabstätten (Einzelgräber § 13 a), | |
| (e) in Wahlgrabstätten (Familiengräber). | |
| (2) | Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. |
| (3) | Die Rasengräber im Gemeinschaftsgrabfeld für anonyme und halbanonyme Bestattungen werden nur als Urnenreihengräber ausgewiesen. Die Vergabe erfolgt auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Es dürfen auf der Grünfläche keine Gegenstände abgestellt werden. |
| (4) | Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 4 Urnen beigesetzt werden. |
| (5) | In Reihengrabstätten darf zu einer Erdbestattung eine Urne beigesetzt werden. |
| (6) | In Wahlgrabstätten (Familiengrab) dürfen über die maximal zulässigen Bestattungsplätze hinaus Urnen beigestellt werden. Im einstelligen Familiengrab dürfen bis zu 2 Urnen und im zweistelligen Familiengrab dürfen bis zu 4 Urnen beigestellt werden. |
| (7) | Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. |
| (8) | Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Erdbestattungen und Urnenbestattungen sind grundsätzlich gleichgestellt. |
| (9) | Die Urnengräber haben die Maße: |
| (a) Urnenreihengrabstätte gem. Abs. 2 | 0,50 m Breite, | 0,70 m Länge, | |
| (b) Urnenwahlgrabstätte gem. Abs. 4 | 0,50 m Breite, | 0,70 m Länge, |
| (c) Rasengrabstätten im Gemeinschaftsfeld (anonym und halbanonym) mit einer Größe von 0,75 m x 0,75 m. Der Abstand zwischen den Gräbern entfällt. | |
| (10) | Aschenurnen werden in anonymer Beisetzung in dem dafür vorgesehenen anonymen Grabfeld beigesetzt. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf das gesamte Grabfeld und bleibt ausschließlich im Recht der Ortsgemeinde. Das anonyme Grabfeld befindet sich in der Abteilung A an der Friedhofsmauer. Die Ortsgemeinde gestaltet die anonyme Grabfläche. Blumenschmuck, Gedenktafel o. ä. wird den Hinterbliebenen nicht gestattet |
§ 20
Grabmalgestaltung in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
I. Rasengrabfeld mit Bodenplatte für Beschriftung
| (1) | Dieses Grabfeld wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. An diesen Gräbern sind keine individuellen Grabmale und Einfassungen zugelassen.Die Urnenbegräbnisplätze sind mit einer Bodenplatte als Abdeckung versehen. |
| (2) | Auf der Abdeckung dürfen die Namen, Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen nur in eingestrahlter bzw. eingravierter Form - in Druck- oder Schreibschrift - sowie evtl. ein pietätvolles Ornament angebracht werden. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Gedenktafel ein würdiges Gesamtbild abgeben. |
| Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen. | |
| Die Beschriftung und Gestaltung der von der Ortsgemeinde beschafften Platten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst. Bzgl. der schriftlichen Anzeige gilt § 21 entsprechend. | |
| (3) | Das Anbringen von weiteren Gegenständen auf den Bodenplatten als die in Abs. 2 genannten ist unzulässig und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt. Optische Veränderungen sind grundsätzlich unzulässig. Sie werden von der Ortsgemeinde unverzüglich entfernt. |
| Wer die Bodenplatten ohne Einwilligung verändert oder beschädigt, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass die Bodenplatte ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt. | |
| (4) | Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlichen und verwelkten Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen. |
| (5) | Das Grabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Begräbnisplätze mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt. |
| (6) | Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nutzungsrechts gemäht und instand gehalten. |
II. Rasengrabfeld mit Namensstele (halbanonym)
| (1) | Dieses Rasengrabfeld ist eine besondere Form des Urnenreihengrabes. Alle Gräber sind in einem Rasterplan, der bei der Friedhofsverwaltung geführt wird, verzeichnet. |
| (2) | Das Rasengrabfeld wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. An diesen Gräbern sind keine individuellen Grabmale und Einfassungen zugelassen, sondern einheitlich gestaltete Namensschilder, die von der Ortsgemeinde beschafft werden. |
| (3) | Das Rasengrabfeld ist eine Grünfläche mit einer gemeinsamen Namensstele. Die Namen, Geburts- und Sterbedaten der dort Bestatteten können ausschließlich auf kleine Namensschilder auf der Namensstele aufgenommen werden. Um ein würdiges Gesamtbild zu erhalten, sind einheitlich gestaltete Namensschilder aus Messing, die die Ortsgemeinde vorhält, zu verwenden. |
| Mit der Ortsgemeinde ist die Gestaltung der Namensschilder abzustimmen. Die Gravur wird durch die Ortsgemeinde beauftragt. Die Namensschilder bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. | |
| (4) | Das Anbringen von anderen Gegenständen auf der Namensstele als Namensschilder, wie z. B. Bilder, auch Lichtbilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenvasen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig. Sie werden von der Ortsgemeinde unverzüglich entfernt. |
| Veränderungen an der Stele sind ohne Einwilligung der Ortsgemeinde unzulässig. Wer die Stele ohne Einwilligung der Ortsgemeinde beschädigt oder verändert, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass die Stele ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt. | |
| (5) | Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. |
| (6) | Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlichen und verwelkten Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen. |
| (7) | Das Rasengrabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt. |
| (8) | Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nutzungsrechts gemäht und instand gehalten. |
III. Rasengrabfeld anonym
| (1) | Das Rasengrabfeld ist eine besondere Form des Urnenreihengrabes. Alle Gräber sind in einem Rasterplan, der bei der Friedhofsverwaltung geführt wird, verzeichnet. |
| (2) | In diesem Rasengrabfeld sind Einfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Grabschmuck nicht zulässig. |
| (3) | Das Rasengrabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt. |
| (4) | Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nutzungsrechts gemäht und instand gehalten. |
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.