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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 4/2025
Amtlicher Teil
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Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977;

Korrektur der Bekanntmachung in der Ausgabe Nr. 51/52/2024 vom 18.12.2024 aufgrund eines redaktionellen Fehlers

Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977;

Bekanntmachung gemäß § 36 Abs. 3 LStrG

Widmung von Gemeindestraßen in der Gemeinde Guntersblum

Der Ortsgemeinde Guntersblum hat gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) mit Beschluss vom 12.12.2024 die Widmung der in der Anlage aufgelisteten Grundstücke beschlossen.

Die Bereiche der Widmung für den öffentlichen Verkehr (Lagepläne) sind auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rhein-Selz (www.vg-rhein-selz.de) einzusehen.

Gegen die vorstehend genannte Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an: vg.rhein-selz@poststelle.rlp.de einzulegen.

Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kv-mainz-bingen@poststelle.rlp.de oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@mainz-bingen.de-mail.de erhoben wird.

Oppenheim, 13.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz
gez. Gabriele Wagner
1. Beigeordnete

Gewidmete Straßen bzw. Parzellen: