Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Friedhof“ der Gemeinde Köngernheim sowie der Veränderungssperre.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Köngernheim hat in ihrer Sitzung am 26.11.2025 beschlossen, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Friedhof“ sowie die Veränderungssperre aufzuheben.
Es folgt Anlage: (Geltungsbereich)
Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes ist in der obenstehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet. Der Aufhebungsbeschluss zum Bebauungsplan umfasst die im vorliegenden Geltungsbereich befindlichen Grundstücke der Flur 2 Nr. 18, 19/1, 19/2, 21/2, 21/3,36/2 vollständig und 28 teilweise.
Diese Aufhebung wird hiermit bekannt gemacht (§ 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB)
Begründung der Aufhebung:
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes war es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erhaltung und maßvollen Weiterentwicklung des Friedhofs von Köngernheim zu schaffen. Die Friedhofsstruktur sollte erhalten und baurechtlich als Erweiterungsfläche gesichert werden.
Mit Datum vom 27. September 2025 ist ein neues Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz in Kraft getreten.
Es lockert die bisherigen Regeln, indem es neue Bestattungsformen ermöglicht, wie zum Beispiel die Beisetzung von Asche in Flüssen, eine Urne zu Hause aufzubewahren oder eine Tuchbestattung ohne Sarg. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene dies zu Lebzeiten schriftlich verfügt hat.
Die starre Friedhofspflicht und Sargpflicht bei Erdbestattungen entfallen, Tuchbestattungen sind nun möglich.
Demzufolge ist zu erwarten, dass zukünftig nicht mehr viel Flächenbedarf benötigt wird, zumal die Sargbestattung teurer ist und somit höhere Kosten verursacht.
Wenn ein Bebauungsplan aufgehoben wird, tritt die zugehörige Veränderungssperre außer Kraft. Sie endet automatisch mit der Einstellung des Verfahrens.
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern oder aufzuheben, sobald und soweit für die die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.