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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 4/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 (Rechenzentrum und Gewerbe im Rhein-Selz-Park) der Verbandsgemeinde Rhein-Selz

Hier: Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 4. Dezember 2025 den Feststellungsbeschluss zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 (Rechenzentrum und Gewerbe im Rhein-Selz-Park) gefasst.

Inhalt und Ziel der Bauleitplanung:

Mit der Flächennutzungsplanänderung soll die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung, die die spätere Errichtung und den Betrieb eines Campus für Rechenzentren sowie gewerbliche Nutzungen vorsieht, vorbereitet werden.

Räumlicher Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich liegt im Stadtteil Schwabsburg der Stadt Nierstein und umfasst den sich aus dem Übersichtplan ergebenden Bereich des „Rhein-Selz-Parks“ (ehem. US-Kasernengelände), der unmittelbar nördlich der Bundesstraße B420 liegt.

Übersichtsplan des Geltungsbereichs der 8. Änderung des Flächennutzungsplans 2030 (Rechenzentrum und Gewerbe im Rhein-Selz-Park)

Plan hierzu siehe auf Seite:

Mit Antrag vom 08.12.2025 wurde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als höhere Verwaltungsbehörde die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 mit den erforderlichen Unterlagen zur Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB vorgelegt. Die Genehmigung gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats abgelehnt wird. Der Antrag auf Genehmigung ist am 08.12.2025 bei der Kreisverwaltung eingegangen; eine Ablehnung oder Fristverlängerung ist innerhalb der Monatsfrist nicht erfolgt. Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 gilt damit als genehmigt (Genehmigungsfiktion durch Fristablauf). Die Kreisverwaltung hat das Eintreten der Genehmigungsfiktion mit Schreiben vom 12.01.2026 bestätigt.

Die Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.

Gemäß § 6a Abs. 1 BauGB ist dem wirksamen Flächennutzungsplan eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beizufügen.

Jedermann kann die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung mit integriertem Umweltbericht, sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB ab sofort in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer C 209, 2. Obergeschoss, Sant‘ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim während der Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB).

Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird die wirksame 8. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung und dem integrierten Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht. Die vollständigen Unterlagen können auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de unter der Rubrik „Bürger und Service“ und der Unterrubrik „Flächennutzungsplan 2030, 8. Änderung“ eingesehen werden. Des Weiteren werden diese über ein zentrales Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz zugänglich gemacht. Die Internetadresse lautet: www.geoportal.rlp.de

Weitere Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim

unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Oppenheim, den 14.01.2026
gez. Gabriele Wagner
(Beigeordnete)