Sind Sie es leid hohe Mieten zu zahlen? Suchen Sie eine dauerhafte lebenswerte Bleibe für Ihre Familie? Da sind Sie in Köngernheim richtig.
Köngernheim liegt im Herzen Rheinhessens mit einer guten Anbindung an den ÖPNV, eine moderne Kindertagesstätte, kostenlose Busverbindung zur Grundschule am Goldbach in Undenheim (Fahrtzeit 3 Minuten), weiterführende Schulen in Nierstein und Oppenheim. Mit dem Auto sind Sie in 30 Minuten in Mainz. Nähere Informationen auf www.koengernheim.de.
Die Bebauungspläne sind einsehbar über die Homepage der Verbandsgemeinde Rhein-Selz, www.vg-rhein-selz.de – Bürger und Service – rechtskräftige Bebauungspläne – Gemeinde Köngernheim.
Die Bauplätze werden in einem Losverfahren vergeben. Der Preis pro qm inclusive Erschließungskosten beträgt 470 Euro. Die Größe der Bauplätze variiert zwischen 430 qm und ca. 600 qm. Es besteht ein Baugebot innerhalb von 3 Jahren.
Die Verlosung der Baugrundstücke findet am 29.10.2025, 19:30 Uhr, in der Sickingenhalle, Im Wiesengrund 1, 55278 Köngernheim, statt. Die Verlosung wird von einem Notar durchgeführt.
Vergaberichtlinien für die Verlosung von gemeindeeigenen Baugrundstücken im Baugebiet Köngernheim-Ost:
1. Präambel und Zweck
Alle Personenbezeichnungen beziehen sich sowohl auf männliche, weibliche und diverse Personen und Sprachformen, sind also stets mit dem Zusatz „(m/w/d)“ zu verstehen und sollen alle gleichermaßen wertschätzen.
Die Gemeinde Köngernheim verfolgt mit der Vergabe gemeindeeigener Baugrundstücke das Ziel, eine nachhaltige und sozialverträgliche Siedlungsentwicklung zu fördern und den örtlichen Wohnbedarf zu decken. Diese Richtlinien sollen ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Verfahren sicherstellen.
Die Vergabe von Baugrundstücken ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde und erfolgt im Wege pflichtgemäßer Ermessensausübung unter Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen und städtebaulichen Belange.
2. Antragsberechtigte Personen
2.1 Natürliche Personen
Die Vergabe von gemeindeeigenen Baugrundstücken erfolgt ausschließlich an natürliche Personen. Juristische Personen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder sonstige Zusammenschlüsse sind von der Vergabe ausgeschlossen.
2.2 Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit
Antragsberechtigt sind nur volljährige und voll geschäftsfähige natürliche Personen.
2.3 Beschränkung der Anzahl
Jeder Bewerber kann nur ein Baugrundstück erwerben. Eine Person darf nicht bereits Eigentümer eines unbebauten, für Wohnbebauung geeigneten Grundstücks in der Gemeinde sein. Eheleute oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen zählen als ein Bewerber.
2.4 Übertragungsverbot
Die Loszuteilung kann nicht an Dritte übertragen werden.
3. Vergabeverfahren
3.1 Öffentliche Bekanntmachung
Die zu vergebenden Grundstücke sowie die Vergaberichtlinien für die Verlosung werden auf der Homepage der Gemeinde Köngernheim, der Verbandsgemeinde Rhein-Selz und im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht sowie in den sozialen Medien beworben.
4. Losverfahren
Die Grundstücke werden nach einem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Köngernheim in einem Losverfahren vergeben.
Das Losverfahren wird von einem Notariat durchgeführt.
Wird ein Bewerber für ein Baugrundstück gelost, scheidet er für die weiteren Verlosungen aus.
Zuerst wird die Reihenfolge der zu vergebenden Grundstücke ausgelost. Danach werden die Baugrundstücke in der gezogenen Reihenfolge verlost. Gibt es für ein Baugrundstück nur einen Bewerber ist eine Verlosung in diesem Fall nicht erforderlich.
Sollten nicht alle Grundstücke beim ersten Lostermin vergeben sein, findet ein weiterer Termin, der entsprechend veröffentlicht wird, statt.
Nach Zuteilung eines Baugrundstücks ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine Finanzierungszusage eines deutschen Kreditinstituts, oder ein sonstiger Liquiditätsnachweis vorzulegen.
Sollte dies nicht möglich sein, verfällt jeglicher Anspruch auf die Grundstückszuteilung und das Grundstück kann von der Gemeinde Köngernheim umgehend weiterveräußert werden.
5. Bauverpflichtung
5.1 Bebauungsfrist
Der Erwerber ist verpflichtet, das Grundstück innerhalb von drei Jahren nach Kaufvertragsabschluss mit einem bezugsfertigen Wohngebäude zu bebauen.
5.2 Bebauungsplan
Das Bauvorhaben muss den Vorgaben des geltenden Bebauungsplans entsprechen.
6. Rücktrittsrecht/Wiederkaufsrecht der Gemeinde
6.1 Rücktrittsrecht
Die Gemeinde behält sich ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag vor, wenn:
6.2 Wiederkaufsrecht
Die Gemeinde hat ein Wiederkaufsrecht zum ursprünglichen Kaufpreis, wenn:
7. Schlussbestimmungen
7.1 Ausnahmen
In begründeten Einzelfällen kann der Gemeinderat Ausnahmen von diesen Richtlinien beschließen.
7.2 Inkrafttreten
Diese Vergaberichtlinien wurden vom Gemeinderat am 15.09.2025 beschlossen und treten am Tag nach der ersten Bekanntmachung in Kraft.
7.3 Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Baugrundstücks besteht nicht. Die Gemeinde behält sich vor, die Vergabe aufzuheben oder zu ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.