Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mommenheim hat in seiner Sitzung am 13.09.2022 aufgrund der § 14, § 16, § 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21),
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Sicherung der Planung und Verlängerung der Veränderungssperre
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mommenheim hat in seiner Sitzung am 23.09.2021 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Dorfgebiet-West“ aufzustellen. Die Planung sieht die Festsetzung eines Dorfgebietes zur Erhaltung und maßvollen (Weiter-) Entwicklung der dörflich geprägten Siedlungsstruktur im Ortskern von Mommenheim vor. Zur Sicherung der Planung wurde für dieses Gebiet eine Veränderungssperre erlassen. Diese trat am Tage ihrer Bekanntmachung am 29.09.2021 über die Geltungsdauer von einem Kalenderjahr in Kraft. Mit dieser Satzung wird die Verlängerung der bisherigen Veränderungssperre um ein weiteres Kalenderjahr angeordnet (§ 17 Abs. 1 BauGB).
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte (räumlicher Geltungsbereich), die als Anlage V1 zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der zeitlich verlängerten Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; |
| 2. | erhebliche Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der verlängerten Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde Mommenheim.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Verlängerung der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verlängerung der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperrre
Die Satzung über die Anordnung der Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 1 Jahr, vom Tage nach der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der B-Plan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Hinweise
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eintretende Vermögensnachteile durch die Verlängerung der Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Dorfgebiet-West“ und die Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Sie kann ab sofort von jedermann in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich Bauliche Infrastruktur, Zimmer C 210, 2. Obergeschoss, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim, während der Dienststunden eingesehen werden.
Anlage:
| V1: | Räumlicher Geltungsbereich |
Hinweise:
Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Ortsgemeinde Mommenheim geltend gemacht werden.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.