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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 42/2022
Amtlicher Teil
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4. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hahnheim vom 21.04.2016 vom: 10.10.2022

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Anstelle der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hahnheim vom 21.04.2016 zuletzt geändert durch 3. Änderung vom 18.07.2022 tritt die Anlage zu dieser Änderungssatzung.

§ 2

Diese Änderungsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hahnheim, 10.10.2022
Ortsgemeinde Hahnheim
Werner Kalbfuß, Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung der

Ortsgemeinde Hahnheim vom 21.04.2016

i.d.F. der 3. Änderung

vom: 10.10.2022

I.

Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

170,00 €

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

150,00 €

II.

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a)

eine Einzelgrabstätte

500,00 €

b)

eine Doppelgrabstätte

1.000,00 €

c)

eine Dreiergrabstätte

1.500,00 €

d)

eine Vierergrabstätte

2.000,00 €

e)

eine Urnengrabstätte

300,00 €

f)

eine Urnengrabstätte im Sondergrabfeld

850,00 €

g)

eine Urnenkammer

950,00 €

h)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (2-er Röhre)

1.746,00 €

i)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (4-er Röhre)

2.286,00 €

2.

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späteren Beisetzungen / Bestattungen für jedes volle Jahr

a)

eine Einzelgrabstätte

15,00 €

b)

eine Doppelgrabstätte

30,00 €

c)

eine Dreiergrabstätte

45,00 €

d)

eine Vierergrabstätte

60,00 €

e)

eine Urnengrabstätte

7,00 €

f)

eine Urnengrabstätte im Sondergrabfeld

22,00 €

g)

eine Urnenkammer

32,00 €

h)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (2-er Röhre)

58,20 €

i)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (4-er Röhre)

76,20 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

a)

eine Einzelgrabstätte

1/12

1,25 €

b)

eine Doppelgrabstätte

1/12

2,50 €

c)

eine Dreiergrabstätte

1/12

3,75 €

d)

eine Vierergrabstätte

1/12

5,00 €

e)

eine Urnengrabstätte

1/12

0,58 €

f)

eine Urnengrabstätte im Sondergrabfeld

1/12

1,83 €

g)

eine Urnenkammer

1/12

2,63 €

h)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (2-er Röhre)

1/12

4,85 €

i)

eine Urnengrabstätte als Baumgrab (4-er Röhre)

1/12

6,35 €

3.

Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. IIerhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihengräber und Wahlgräber für Verstorbene

a)

für jede Erdbestattung, einfach, maschinell

600,00 €

b)

für jede Erdbestattung, einfach, manuell

750,00 €

c)

für jede Erdbestattung, vertieft, maschinell

750,00 €

d)

für jede Erdbestattung, vertieft, manuell

900,00 €

e)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, maschinell

300,00 €

f)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, manuell

400,00 €

g)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, maschinell

375,00 €

h)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, manuell

475,00 €

i)

für eine Urnenbeisetzung je Urne

220,00 €

j)

für eine Urnenbeisetzung je Urne, vertieft

300,00 €

k)

für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer

220,00 €

j)

für eine Urnenbeisetzung je Urne in Urnenröhre

200,00 €

IV. Ausbettung für Umbettung

1.

In den Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausbetten eines Verstorbenen

a)

für jede Erdbestattung, einfach

1.100,00 €

b)

für jede Erdbestattung, vertieft

1.300,00 €

c)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach

550,00 €

d)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft

650,00 €

e)

für jede Urne

220,00 €

V. Sonstige Leistungen

Abweichend von den in vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet:

1.

a)

Vorarbeiter, Std.

60,00 €

b)

Facharbeiter, Std.

50,00 €

c)

Betonabbruch größer 5 cm, to

70,00 €

d)

Grabbagger inkl. Bedienung, Std.

90,00 €

e)

Lkw bis 3,5 t zGM inkl Fahrer, Std.

90,00 €

f)

Einhängen von Grasmatten, pauschal

40,00 €

g)

Wochenend- und Feiertagszuschlag

Sargbestattung, pauschal

200,00 €

h)

Wochenend- und Feiertagszuschlag

Urnenbestattung, pauschal

100,00 €

i)

Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis

j)

Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden darf, pauschal

60,00 €

2.

Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand.

3.

Für die nach den Ziff. III bis V genannten Gebühren, wird zusätzlich, sofern Firmen mit den Arbeiten beauftragt sind, die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.

VI. Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

1.

Für die Aufbewahrung

a)

eines Verstorbenen bis zu 4 Tagen

153,00 €

jeder weitere Tag

38,00 €

b)

einer Urne bis zu 10 Tagen

102,00 €

jeder weitere Tag

10,00 €

2.

Mit den Gebühren nach Nr. 1 ist die Benutzung der Kühlzelle und der Trauerhalle für Trauerfeierabgegolten.

VII. Verwaltungsgebühren, sonstige Gebühren und Kostenersatz

1.

a) Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende

26,00 €

b) Erneuerung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende

20,00 €

2.

Genehmigung zur Errichtung von

a)

Grabmale, Gedenktafeln,Gedenkplatten und Grababdeckungen

26,00 €

b)

Einfassungen

10,00 €

3.

a) Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht)

5,00 €

b) Umschreiben der Verleihungsurkunde

5,00 €

4.

Trittplatten je Platte

3,00 €

5.

Streifenfundamente

a)

je Einzelgrab

36,00 €

b)

je Doppelgrab

64,00 €