Widmung eines Grundstückes der Ortsgemeinde Dienheim
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dienheim hat gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) mit Beschluss vom 27.06.2023 die Aufhebung des Widmungsbeschlusses vom 15.03.2022 des Grundstücks der Flur 18 Nr. 80 als Parkplatz abgelehnt. Der Widmungsbeschluss bleibt somit bestehen.
Die Widmung für den öffentlichen Verkehr ist der Anlage zu dieser Bekanntmachung zu entnehmen.
Gegen die vorstehend genannte Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an: vg.rhein-selz@poststelle.rlp.de einzulegen.
Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kv-mainz-bingen@poststelle.rlp.de oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@mainz-bingen.de-mail.de erhoben wird.
Oppenheim, 18.10.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
In Vertretung
gez. Gabriele Wagner, 1. Beigeordnete