Geltungsbereich des Flächennutzungsplan Verbandsgemeinde Rhein-Selz 2030 5. Änderung (ohne Maßstab)
| • | Billigung des Entwurfs für die Beteiligung und Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB |
Der Verbandsgemeinderat Rhein-Selz hat am 22.06.2022 in öffentlicher Sitzung den Änderungsbeschluss zum Flächennutzungsplan Verbandsgemeinde Rhein-Selz 2030 5. Änderung gefasst.
Der Verbandsgemeinderat Rhein-Selz hat am 07.05.2026 in öffentlicher Sitzung den Entwurf für die Beteiligung zum Flächennutzungsplan Verbandsgemeinde Rhein-Selz 2030 5. Änderung gebilligt und die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich liegt im Nordwesten der Gemarkung Mommenheim. Er liegt südlich der bestehenden gewerblichen Baufläche sowie westlich der geplanten gewerblichen Baufläche. Im Westen und Süden grenzen landwirtschaftliche Flächen an. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 1.25 ha. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan), in dem der Planbereich durch eine dick gestrichelte Linie gekennzeichnet ist.
Anlass der Planung ist die Notwendigkeit, den Flächenbedarf für gewerbliche Erweiterungs- und Ansiedlungsinteressen zu decken, da die bisherige Planung diesen Bedarf nicht abdecken kann. Die Ortsgemeinde Mommenheim möchte ihre wirtschaftliche Entwicklung fördern und den Bedarf an Gewerbeflächen für mittelständische Unternehmen decken, indem im Außenbereich neue Flächen für gewerbliche Nutzung ausgewiesen werden.
Ziel der Planung ist es, die spezifische Anforderungen von Unternehmen zu erfüllen, die sich in der Ortsgemeinde Mommenheim ansiedeln oder erweitern möchten. Auf diese Weise soll die wirtschaftliche Entwicklung vorangetrieben und gleichzeitig die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region gefördert werden.
Der Zweck ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die gewerbliche Nutzung einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche vorzubereiten.
Der Entwurf für die Beteiligung zum Flächennutzungsplan Verbandsgemeinde Rhein-Selz 2030 5. Änderung umfasst:
| • | Zeichnerischer Teil |
| • | Begründung integriertem Umweltbericht |
| • | Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung |
Diese Unterlagen sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung werden in der Zeit vom
02.11.2026 bis einschließlich 18.12.2026
auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rhein-Selz https://www.vg-rhein-selz.de, Rubrik „Bürger und Service“ und der weiteren Unterrubrik „Bauen in der Verbandsgemeinde/Offenlage“ unter der Bezeichnung „5. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030“ eingesehen werden. Die genannten Unterlagen stehen darüber hinaus während dieses Zeitraums auch im zentralen Internetprotal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de zur Verfügung.
Die o.g. Planunterlagen werden zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet während des gleichen Zeitraums zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung findet im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt.
| Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr. |
Weiter sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
| - | Umweltbericht mit einer Standortalternativenprüfung sowie Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Boden und Fläche, Wasser, Klima und Luft, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt, Landschaft, Kultur-/Sachgüter sowie zu Wechselwirkungen. | |
| - | Es liegen umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen aus der frühzeitigen Beteiligung zu folgenden Themen vor: | |
| • | Natur- und Artenschutz: Auswirkungen auf Natur und Landschaft, artenschutzrechtliche Belange, Biotopverbund, Landschaftspflege sowie naturschutzfachliche Anforderungen. |
| • | Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz: Auswirkungen zum Starkregen- und zur Sturzflutgefährdung sowie wasserrechtliche Anforderungen. |
| • | Boden und Geologie: Baugrundverhältnisse, Grundwasserstände, Bodenschutz, geologische Gegebenheiten sowie Hinweise zu Baugrunduntersuchungen und zum Umgang mit Bodenbelastungen. |
| • | Immissionsschutz: Hinweise zu Fluglärmeinwirkungen durch den Flughafen Frankfurt sowie immissionsschutzrechtliche Belange. |
| • | Klima und Wasserhaushalt: Hinweise zum Schutz des Wasserhaushalts und zur Versickerung bzw. Rückhaltung von Niederschlagswasser. |
| • | Landwirtschaft und Landschaftsraum: Auswirkungen auf landwirtschaftliche Belange sowie die Einbindung der Planung in den Landschaftsraum. |
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen gegenüber der Verbandsgemeinde Rhein-Selz elektronisch, bei Bedarf aber auch auf anderen Wegen, abgegeben werden.
| Die Kontaktdaten lauten: | |
| • | E-Mail: bauleitplanung@vg-rhein-selz.de |
| • | Postalische Anschrift: Verbandsgemeinde Rhein-Selz, Abteilung Bauen und Umwelt, Frau Sabine Starck, Sant‘-Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim |
| • | 06133/4901-204 |
| • | Mündliche Vorsprache / zur Niederschrift nach Terminvereinbarung: Sabine Starck, Bauen und Umwelt, Sant‘-Ambrogio-Ring 31, 2. OG, Raum 209, 06133/4901-358 |
Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Ferner wird gemäß § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (§ 3 Abs. 3 BauGB)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls mit ausliegt und auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz unter https://www.vg-rhein-selz.de/footer/datenschutz/bauleitplanung.pdf?cid=hd4 eingesehen werden kann.