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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 43/2023
Amtlicher Teil
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Satzung der Ortsgemeinde Guntersblum über die Aufhebung der Sanierungssatzung

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBI. S. 133) und des § 162 Abs. 2 S.1 i.V.m. § 162 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 2023 I Nr. 221) hat der Rat der Gemeinde Guntersblum in seiner Sitzung am 28.09.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets

Die Satzung der Gemeinde Guntersblum, über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern“ vom 14.12.2022, öffentlich bekannt gemacht am 13.01.2023 wird aufgehoben.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 S. 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Ausgefertigt:
Guntersblum, den 29.09.2023
Gez. Claudia Bläsius-Wirth
Ortsbürgermeisterin

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.