Die Verbandsversammlung des Gewässerzweckverbandes Flügelbach-Kinsbach hat am 19.12.2024 aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der aktuell geltenden Fassung, sowie des § 6 der Verbandsordnung des GZV. Flügelbach-Kinsbach vom 23.05.2001 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der aktuell geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen. Die Haushaltssatzung ist gemäß §97 Abs 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15.07.2025 erneut vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
| Festgesetzt werden | |
| im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 190.468,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 190.468,00 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 0,00 € |
| im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 36.440,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 81.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 170.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -89.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 52.560,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
| für zinslose Kredite auf | 0 € |
| für verzinste Kredite auf | 0 € |
| zusammen auf nachrichtlich: | 0 € |
Darlehensumschuldungen / -prolongationen im Hj. 2025 0 €
Gem. § 105 III GemO wird zur Sicherung der Kassenliquidität der Gesamtbetrag der Kassenkredite auf 00,00 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 €.
Die Summe dieser Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.
Die Zuweisungen der Mitglieder für Aufwendungen des Ergebnishaushaltes und Auszahlungen des Finanzhaushaltes
werden auf 184.570,00 € festgesetzt und wie folgt aufgeteilt:
| Verbandsgemeinde Rhein Selz | 72,40% | 133.628,68 € |
| Verbandsgemeinde Bodenheim | 18,00% | 33.222,60 € |
| Verbandsgemeinde Nieder-Olm | 5,60% | 10.335,92 € |
| Stadt Mainz | 4,00% | 7.382,80 € |
Die Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsteher beträgt mtl. 30,00 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022, beträgt 1.418.921,98 € und zum voraussichtlich 31.12.2023 1.450.298,64 € und zum 31.12.2024 voraussichtlich 1.450.298,64 € und zum 31.12.2025 voraussichtlich 1.450.298,64 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Hinweise:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß §97 Abs 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13.01.2025 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 30.11.2024 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner hatten die Möglichkeit bis zum 18.12.2024 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.
Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan vom 23.10.2025 bis 21.11.2025, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 213, öffentlich aus.