Titel Logo
Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 43/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Zweckvereinbarung

über die Zusammenarbeit im Bereich der Kindertagesbetreuung

zwischen der Ortsgemeinde Hahnheim

– vertreten durch Ortsbürgermeister Werner Kalbfuß –

und der Ortsgemeinde Selzen –

vertreten durch Ortsbürgermeisterin Diana Weber –

wird auf Grundlage des § 12 Absatz 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der jeweils geltenden Fassung die folgende Zweckvereinbarung geschlossen:

Präambel

Die Ortsgemeinden Hahnheim und Selzen arbeiten im Bereich der Kindertagesbetreuung dauerhaft zusammen. Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Betreuung der Kinder beider Ortsgemeinden bedarfsgerecht, wirtschaftlich, verlässlich und gleichberechtigt in einer gemeinsamen Träger- und Betriebsstruktur sicherzustellen.

Unmittelbarer Anlass für die Neufassung dieser Vereinbarung ist der geplante Kita-Neubau in Hahnheim. Mit ihm wird das gemeinsame Betreuungsangebot beider Ortsgemeinden zukunftsfähig ausgerichtet und auf eine dauerhaft tragfähige bauliche, organisatorische und finanzielle Grundlage gestellt.

Gegenstand der Zusammenarbeit sind die Kindertagesstätte „Wingertswichtel“, die Kinderkrippe „Die kleinen Frösche“, der Naturkindergarten „Hahnheimer Knöpfe“ sowie der Kita-Neubau in Hahnheim.

Die Zusammenarbeit stellt sicher, dass Kinder aus Hahnheim und Selzen gleichberechtigten Zugang zu den gemeinsam betriebenen Einrichtungen erhalten, dass die Belange beider Ortsgemeinden bei wesentlichen Entscheidungen berücksichtigt werden und dass die in Selzen vorhandenen personellen und fachlichen Strukturen wertschätzend in die gemeinsame Trägerstruktur eingebunden werden.

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung und Trägerschaft

(1) Die Ortsgemeinde Hahnheim ist Trägerin der in der Präambel genannten Einrichtungen im Sinne der für das Land Rheinland-Pfalz einschlägigen Gesetze und Vorschriften, insbesondere des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) und des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Ortsgemeinde Hahnheim übernimmt die laufende Verwaltung, Organisation und Betriebsführung der gemeinsam geführten Einrichtungen.

(3) Die Ortsgemeinde Selzen beteiligt sich nach Maßgabe dieser Vereinbarung an der Sicherstellung des Betreuungsangebots und erhält die in dieser Vereinbarung geregelten Mitwirkungs-, Zustimmungs- und Kontrollrechte.

(4) Die bisher bei der Ortsgemeinde Selzen liegende Trägerschaft der Kinderkrippe „Die kleinen Frösche“ geht mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf die Ortsgemeinde Hahnheim über; die Einrichtung wird organisatorisch in die gemeinsame Träger- und Einrichtungsstruktur eingegliedert. Die Eingliederung erfolgt unter Wahrung der in § 5 geregelten Grundsätze der Personalüberleitung.

§ 2 Gleichberechtigter Zugang für Kinder aus beiden Ortsgemeinden

(1) Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Hahnheim und Selzen sind bei der Vergabe von Betreuungsplätzen in den von dieser Vereinbarung erfassten Einrichtungen gleichberechtigt zu berücksichtigen.

(2) Die Aufnahmeentscheidung erfolgt auf Grundlage einheitlicher, sachlicher und transparenter Kriterien. Eine Benachteiligung von Kindern aus einer der beiden Ortsgemeinden ist ausgeschlossen.

(3) Soweit eine Platzvergabe wegen Kapazitätsgrenzen Auswahlentscheidungen erfordert, sind insbesondere das Alter, der Betreuungsbedarf, Geschwisterkinder, besondere soziale oder pädagogische Bedarfe sowie der gesetzliche Rechtsanspruch zugrunde zu legen. Die Ortszugehörigkeit zu Hahnheim oder Selzen darf innerhalb des gemeinsamen Versorgungsraums nicht zu einer bevorrechtigten Behandlung führen.

(4) Das Nähere regelt eine einheitliche Aufnahmerichtlinie, die der Zustimmung nach § 6 dieser Vereinbarung bedarf.

§ 3 Gemeinsame Einrichtungsstruktur

(1) Die in der Präambel genannten Einrichtungen bilden gemeinsam den kooperativen Bereich der Kindertagesbetreuung der Ortsgemeinden Hahnheim und Selzen.

(2) Jede Einrichtung wird nach ihrem eigenen pädagogischen und organisatorischen Konzept geführt.

§ 4 Kita-Neubau in Hahnheim

(1) Die Ortsgemeinden errichten in Hahnheim eine neue Kindertageseinrichtung als zentrales Vorhaben der gemeinsamen Kindertagesbetreuung. Der Neubau dient der dauerhaften und bedarfsgerechten Sicherung des Betreuungsangebots beider Ortsgemeinden.

(2) Da der Neubau konstruktionsbedingt nicht erweiterungsfähig ist, vereinbaren die Ortsgemeinden ausdrücklich, die Deckung eines unvorhergesehenen Mehrbedarfs durch flexible mobile Raumlösungen, insbesondere Containeranlagen, sicherzustellen. Als geeigneter Standort hierfür ist das Gelände der Kindertagesstätte „Wingertswichtel“ in Hahnheim vorgesehen. Die Möglichkeit der Kapazitätserweiterung durch mobile Raumlösungen an diesem Standort ist fester Bestandteil des gemeinsamen Versorgungskonzepts.

(3) Entsteht ein Mehrbedarf an Betreuungsplätzen, der durch die bestehenden festen Einrichtungskapazitäten nicht gedeckt werden kann, insbesondere infolge der Entwicklung des Neubaugebietes in Selzen oder aufgrund sonstiger nicht vorhersehbarer Bedarfsentwicklungen, so können die Ortsgemeinden die vorübergehende oder dauerhafte Errichtung, Anmietung oder den Betrieb mobiler Raumlösungen auf dem Gelände der Kindertagesstätte „Wingertswichtel“ beschließen. Der Beschluss hierüber bedarf der Zustimmung beider Ortsgemeinden nach § 6. Die Kosten werden nach dem in § 10 geregelten Schlüssel verteilt. Soweit der Mehrbedarf überwiegend aus einem besonderen Entwicklungsgeschehen einer Ortsgemeinde resultiert, ist eine abweichende Kostenregelung im Einzelfall schriftlich zu vereinbaren.

(4) Der Kita-Neubau kann ganz oder teilweise unter Einbeziehung einer Wohnbaugesellschaft oder eines vergleichbaren Finanzierungs- oder Kooperationspartners realisiert werden. Die wesentlichen Eckpunkte einer solchen Beteiligung, insbesondere Umfang und Bedingungen einer finanziellen Beteiligung, Miet-, Nutzungs- oder Rückzahlungsregelungen, Belegungsrechte sowie etwaige Zweckbindungen und Haftungsregelungen, bedürfen der Zustimmung beider Ortsgemeinden nach § 6.

(5) Leistet eine Wohnbaugesellschaft oder ein sonstiger Dritter einen Finanzierungsbeitrag zum Kita-Neubau, so ist dieser vorrangig kostenmindernd zu berücksichtigen und in der jährlichen Abrechnung gesondert auszuweisen.

(6) Entstehen aus der Zusammenarbeit mit einer Wohnbaugesellschaft oder einem sonstigen Dritten langfristige Folgelasten, insbesondere Mietzahlungen, Erbbauzinsen, Rückkaufverpflichtungen oder sonstige dauerhafte Entgeltpflichten, so sind diese gesondert auszuweisen. Ihre Auswirkungen auf die Kostenverteilung nach § 10 sind vor Vertragsabschluss einvernehmlich schriftlich festzulegen. Soweit solche Verpflichtungen kreditähnliche Rechtsgeschäfte darstellen, bleiben die haushalts- und genehmigungsrechtlichen Anforderungen der Gemeindeordnung unberührt.

(7) Die Ortsgemeinde Selzen ist über alle wesentlichen Verhandlungsschritte und Ergebnisse im Verhältnis zu einer Wohnbaugesellschaft oder einem sonstigen Finanzierungspartner frühzeitig zu unterrichten und in die Abstimmung einzubeziehen. Der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung setzt das Einvernehmen beider Ortsgemeinden nach § 6 voraus.

§ 5 Personal und Personalüberleitung

(1) Die Trägerin führt die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse des bisher in der Kinderkrippe Selzen „Die kleinen Frösche“ und im Naturkindergarten „Hahnheimer Knöpfe“ eingesetzten pädagogischen und sonstigen Fachpersonals im Sinne des Kontinuitätsprinzips fort. Soweit die Überleitung einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt, gehen die Beschäftigungsverhältnisse mit den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Rechten und Pflichten auf die Trägerin über.

(2) Die Arbeitsverhältnisse der übergeleiteten Beschäftigten bestehen mit dem im Zeitpunkt des Übergangs gegebenen Inhalt fort. Die Eingruppierung bleibt hiervon unberührt; sie richtet sich weiterhin nach den maßgeblichen tarifrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Soweit beide Ortsgemeinden demselben Tarifvertrag unterliegen, wird dieser fortgeführt. Tarif-, arbeits-, laufbahn- und haushaltsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die von der Überleitung betroffenen Beschäftigten werden nach § 613a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt und den Grund des Übergangs, über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für sie sowie über die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht genommenen Maßnahmen unterrichtet. Die Unterrichtung erfolgt gemeinsam durch beide Ortsgemeinden; die Ortsgemeinde Selzen stellt die hierfür erforderlichen Angaben rechtzeitig zur Verfügung. Die Unterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Frist des § 613a Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem Zeitpunkt des Übergangs abgelaufen ist.

(4) Die Ortsgemeinde Selzen kann der Trägerin über den Zeitpunkt des Übergangs hinaus Beschäftigte im Wege der Personalgestellung zur Verfügung stellen, soweit dies zur Aufrechterhaltung des Betreuungsbetriebs erforderlich ist. Umfang, Dauer und Einsatzort werden zwischen den Ortsgemeinden schriftlich festgelegt. Für die Dauer der Gestellung übt die Trägerin das fachliche Weisungsrecht aus; die übrigen arbeitsrechtlichen Befugnisse verbleiben bei der Ortsgemeinde Selzen. Die Trägerin erstattet der Ortsgemeinde Selzen die anteiligen Personalaufwendungen; § 10 bleibt unberührt.

(5) Mit der Personalüberleitung verfolgen die Ortsgemeinden insbesondere den Erhalt der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse, die Sicherung der fachlichen Erfahrung und der pädagogischen Kontinuität, die wertschätzende Integration der Mitarbeitenden, die Schaffung verlässlicher beruflicher Perspektiven sowie die Sicherung eines störungsfreien Übergangs des Betreuungsbetriebs.

(6) Jede Einrichtung wird von einer eigenen Leitung geführt; eine einrichtungsübergreifende Gesamtleitung wird nicht eingerichtet. Die bisherigen Leitungen der Kinderkrippe Selzen; DER Kita Wingertswichtel und des Naturkindergartens „Hahnheimer Knöpfe“ behalten die Leitung ihrer jeweiligen Einrichtung, sofern die persönlichen, tarif- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die konkrete Aufgabenwahrnehmung, Zuständigkeit und organisatorische Zuordnung werden im Rahmen des gemeinsamen Organisationskonzepts festgelegt.

(7) Vor Entscheidungen über die Besetzung oder Abberufung der Leitung einer Einrichtung oder einer vergleichbaren Leitungsfunktion ist das Einvernehmen beider Ortsgemeinden nach § 6 herzustellen.

(8) Über Einstellungen im laufenden Betrieb entscheidet die Trägerin im Rahmen des beschlossenen Stellenplans und des beschlossenen Personalkonzepts. Damit bleibt die Handlungsfähigkeit im Alltag gewährleistet.

(9) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) sowie die übrigen personalrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 6 Abstimmungsbedürftige Angelegenheiten

(1) Der Zustimmung beider Ortsgemeinden bedürfen:

1.

die Einrichtung oder wesentliche Änderung von Leitungsfunktionen, insbesondere von Einrichtungsleitungen, ständigen stellvertretenden Leitungen oder Bereichsleitungen für einzelne Standorte oder Aufgabenbereiche,

2.

Änderungen der Betreuungsstruktur, insbesondere Zahl und Zuschnitt von Krippen-, Kita-, Hort- oder Naturgruppen,

3.

Einführung, Aufhebung oder Verlagerung von Gruppen oder Standorten,

4.

dauerhafte Umwidmung oder Schließung einer Einrichtung oder eines Einrichtungsteils,

5.

Änderungen der Organisationsstruktur, die Leitungsfunktionen oder die Eigenständigkeit einzelner Standorte wesentlich betreffen,

6.

wesentliche Änderungen des Personalkonzepts in den Kitas,

7.

die Besetzung und Abberufung der Leitungen der Einrichtungen sowie vergleichbarer Leitungsfunktionen,

8.

die Aufstellung und Änderung einheitlicher Aufnahmekriterien,

9.

Investitionen, Beschaffungen, bauliche Maßnahmen sowie nicht unabweisbare Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oberhalb eines Betrags von 10.000 EUR netto im Einzelfall,

10.

die Beantragung, Annahme oder Rückgabe wesentlicher Fördermaßnahmen, soweit hierdurch Eigenanteile, Zweckbindungen oder langfristige Folgelasten ausgelöst werden,

11.

der Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Miet-, Pacht-, Nutzungs- oder sonstigen Verträgen, die die gemeinsame Einrichtungsstruktur wesentlich betreffen,

12.

die Errichtung, Anmietung oder der dauerhafte Betrieb mobiler oder alternativer Raumlösungen zur Kapazitätserweiterung nach § 4 sowie Entscheidungen über die Realisierung und Finanzierung des Kita-Neubaus nach § 4.

(2) Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten darf die Trägerin auch ohne vorheriges Einvernehmen treffen. Die Ortsgemeinde Selzen ist hierüber unverzüglich, spätestens binnen sieben Kalendertagen, schriftlich zu unterrichten; eine nachträgliche Befassung des Kita-Steuerungsbeirats ist zeitnah sicherzustellen.

(3) Kleininvestitionen, laufende Beschaffungen und Maßnahmen des täglichen Betriebs innerhalb des beschlossenen Stellenplans bedürfen keiner gesonderten Zustimmung.

§ 7 Gemeinsamer Kita-Steuerungsbeirat

(1) Zur Sicherung der gemeinsamen Steuerung wird ein Kita-Steuerungsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Kita-Steuerungsbeirat gehören mit Stimmrecht an:

–

der Ortsbürgermeister oder die Ortsbürgermeisterin der Ortsgemeinde Hahnheim,

–

zwei vom Gemeinderat der Ortsgemeinde Hahnheim benannte Vertreterinnen oder Vertreter,

–

die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Selzen,

–

zwei vom Gemeinderat der Ortsgemeinde Selzen benannte Vertreterinnen oder Vertreter.

(3) Mit beratender Stimme ohne Stimmrecht gehören dem Kita-Steuerungsbeirat die Leitungen der von dieser Vereinbarung erfassten Einrichtungen und eine pädagogische Fachkraft als Vertretung der Kindertagesstätten sowie bei Bedarf weitere sachkundige Personen an.

(4) Jede Ortsgemeinde verfügt im Kita-Steuerungsbeirat über drei Stimmen. Das Votum einer Ortsgemeinde richtet sich nach der Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Der Kita-Steuerungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind und beide Ortsgemeinden vertreten sind.

(6) Der Kita-Steuerungsbeirat befasst sich mit allen Angelegenheiten nach § 6 sowie mit der mittelfristigen Bedarfsplanung, der Personalentwicklung, der Konzeption der Einrichtungen und der Finanzplanung. Er begleitet die Integrationsphase nach § 5 beratend und koordinierend.

(7) Beschlüsse des Kita-Steuerungsbeirats in Angelegenheiten des § 6 setzen die Zustimmung beider Ortsgemeinden voraus. Kommt eine Zustimmung beider Ortsgemeinden nicht zustande, gilt die Maßnahme als nicht beschlossen; für die weitere Behandlung gilt § 13.

(8) Der Kita-Steuerungsbeirat tagt mindestens vierteljährlich sowie auf Antrag einer der beiden Ortsgemeinden.

(9) Die Trägerin stellt der Ortsgemeinde Selzen und den Mitgliedern des Beirats alle zur sachgerechten Beratung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung.

(10) Der Kita-Steuerungsbeirat stellt die Finanzmittelanforderungen der Einrichtungen spätestens drei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres zusammen und leitet sie zur Haushaltserstellung an die zuständige Stelle der Verbandsgemeinde Rhein-Selz weiter.

(11) Mit Zustimmung beider Ortsgemeinden lässt sich die Zusammensetzung des Kita-Steuerungsbeirats erweitern.

§ 8 Verfahren bei abstimmungsbedürftigen Angelegenheiten

(1) Abstimmungsbedürftige Maßnahmen werden von der Trägerin vorbereitet und der Ortsgemeinde Selzen mit sämtlichen entscheidungsrelevanten Unterlagen rechtzeitig vorgelegt.

(2) Die Vorlage soll insbesondere eine Beschreibung der geplanten Maßnahme sowie deren personelle, organisatorische und finanzielle Auswirkungen, eine rechtliche Bewertung und eine Zeitplanung der Umsetzung enthalten.

(3) Vor der endgültigen Entscheidung soll eine Beratung im Kita-Steuerungsbeirat erfolgen.

(4) Das Einvernehmen beider Ortsgemeinden ist schriftlich zu dokumentieren. Abstimmungsbedürftige Maßnahmen dürfen grundsätzlich erst nach Vorliegen des dokumentierten Einvernehmens umgesetzt werden.

(5) In dringenden Fällen zur Sicherstellung des laufenden Betriebs gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.

(6) Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Gemeinderäte und der übrigen Organe der Ortsgemeinden sowie der Verbandsgemeinde Rhein-Selz bleiben unberührt. Soweit eine Angelegenheit nach § 6 in die Zuständigkeit eines Gemeinderats oder eines anderen zuständigen Organs fällt, wird das Einvernehmen durch Beschluss des jeweils zuständigen Organs hergestellt; der Kita-Steuerungsbeirat bereitet die Angelegenheit vor und koordiniert sie.

§ 9 Haushaltsführung und laufende Bewirtschaftung

(1) Die Trägerin bewirtschaftet die Mittel eigenverantwortlich.

(2) Die Leitungen der Einrichtungen erhalten für den täglichen Betrieb festgelegte Budget- und Anordnungsbefugnisse für laufende Beschaffungen und betriebsnotwendige Kleininvestitionen.

(3) Ziel ist, dass pädagogisch und betrieblich notwendige Alltagsentscheidungen ohne unnötige Verzögerung getroffen werden können.

§ 10 Kostenverteilung

(1) Die ungedeckten laufenden Betriebskosten der von dieser Vereinbarung erfassten Einrichtungen tragen die Ortsgemeinden grundsätzlich jeweils nach Kinderzahlen der Ortsgemeinden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Verteilung vereinbart wird.

(2) Investitionskosten für Neubau, Erweiterung, grundlegende Sanierung sowie für die investive Erstausstattung der gemeinsamen Einrichtungen tragen die Ortsgemeinden jeweils zu 50 Prozent, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Verteilung vereinbart wird.

(3) Folgekosten aus Investitionen werden, soweit sie laufende Betriebskosten darstellen, nach Absatz 1 verteilt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(4) Zuschüsse, Fördermittel und sonstige Drittmittel, einschließlich der Finanzierungsbeiträge nach § 4, sind vorrangig kostenmindernd zu berücksichtigen.

(5) Die endgültige Abrechnung erfolgt jährlich. Vorauszahlungen können quartalsweise entsprechend dem Vorjahresergebnis angefordert werden.

§ 11 Operative Zusammenarbeit und Informationspflichten

(1) Die Vertragsparteien stimmen sich regelmäßig über die Personalplanung, die organisatorischen Abläufe, Übergangsmaßnahmen und die Informationsweitergabe ab. Ziel ist die Sicherstellung eines störungsfreien und pädagogisch verlässlichen Betriebs.

(2) Die Mitarbeitenden werden frühzeitig über organisatorische Veränderungen informiert. Die Zusammenarbeit ist von Transparenz, gegenseitiger Information und kooperativer Abstimmung geprägt.

(3) Organisations- und Zuständigkeitsregelungen, Beschlussvorlagen, Zustimmungsnachweise, Sitzungsprotokolle und die übrige Verfahrensdokumentation sind nachvollziehbar zu dokumentieren und aufzubewahren. Beide Ortsgemeinden erhalten Einsicht in die hierfür erforderlichen Unterlagen.

§ 12 Satzungen und Ordnungen

(1) Für die Benutzung der Einrichtungen sowie für Elternbeiträge, Gebühren und sonstige Regelungen gelten die von der Trägerin erlassenen Satzungen und Ordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit Satzungen oder Ordnungen die Belange der gemeinsamen Einrichtungen wesentlich betreffen, insbesondere Aufnahmegrundsätze, Betreuungsumfang, Schließzeiten, Verpflegungskonzepte oder Gebührensystematik, ist vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung das Einvernehmen nach § 6 herzustellen.

§ 13 Streitbeilegung

(1) Meinungsverschiedenheiten aus dieser Vereinbarung sollen zunächst im Kita-Steuerungsbeirat behandelt werden.

(2) Kommt dort binnen eines Monats keine Einigung zustande, findet ein Abstimmungsgespräch zwischen den Ortsbürgermeisterinnen oder Ortsbürgermeistern und den Beigeordneten der Vertragsgemeinden statt.

(3) Erst danach ist der Rechtsweg bzw. die Einschaltung der Kommunalaufsicht eröffnet.

§ 14 Laufzeit, Kündigung, Anpassung

(1) Diese Zweckvereinbarung sowie ihre Änderung und Aufhebung bedürfen der Genehmigung der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde der beteiligten Ortsgemeinden. Sie sind in den Bekanntmachungsorganen beider Ortsgemeinden öffentlich bekannt zu machen. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die beteiligten Ortsgemeinden.

(2) Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(3) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von vierundzwanzig Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(4) Das Recht zur Anpassung oder Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 15 Außerkrafttreten bisheriger Vereinbarungen

Mit Inkrafttreten dieser Zweckvereinbarung verlieren sämtliche bisherigen Vereinbarungen zwischen der Ortsgemeinde Hahnheim und der Ortsgemeinde Selzen über die Zusammenarbeit im Bereich der Kindertagesbetreuung ihre Wirksamkeit.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform; für Genehmigung, Bekanntmachung und Wirksamwerden gilt § 14 entsprechend.

(2) Rein operative Ausführungsregelungen kann die Trägerin im Rahmen dieser Vereinbarung durch Dienstanweisungen treffen; diese sind dem Kita-Steuerungsbeirat zur Kenntnis zu geben und dürfen den Regelungen dieser Vereinbarung nicht widersprechen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck am nächsten kommt.

Hahnheim, den 1.10.2026

für die Ortsgemeinde Hahnheim

Werner Kalbfuß

Ortsbürgermeister

Selzen, den 01.10.2026

für die Ortsgemeinde Selzen

Diana Weber

Ortsbürgermeisterin

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.