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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 43/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Ortsgemeinde Dalheim, Bauleitplanverfahren Bebauungsplan „Am Bordweg“

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Am Bordwegf“ der Gemeinde Dalheim

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dalheim hat in ihrer Sitzung am 06.08.2026 beschlossen, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Am Bordweg“ aufzuheben.

Es folgt Anlage: (Geltungsbereich)

 

Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes ist in der obenstehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet. Der Aufhebungsbeschluss umfasst die Grundstücke mit der amtlichen Lageplanbezeichnung Flur 3, Flurstücke 58, 95,97/1, 97/2, 100, 101 und 102 jeweils teilweise..

Diese Aufhebung wird hiermit bekannt gemacht (§ 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB)

Begründung der Aufhebung:

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.07.2021 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Am Bordweg“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere, neben den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die erschließungstechnischen Belange zu berücksichtigen. Die Sicherstellung dieser Anforderungen erfolgt durch Ermittlung und Beurteilung der vorherrschenden Immissionen und der geographischen Gegebenheiten.

Im darauf anschließenden Aufstellungsverfahren wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen gutachterlich untersucht. Im Ergebnis werden die Orientierungswerte der zutreffenden Normen, insbesondere während der Nachtzeiten, überschritten. Zur Einhaltung der Orientierungswerte wären aufwendige bauliche Schallschutzanlagen erforderlich, beispielsweise eine Riegelbebauung in geschlossener Bauweise mit einer Gebäudehöhe von 12m.Diese Maßnahmen können im städtebaulichen Kontext zu der im Zusammenhang bebauten Ortslage aus Gründen des Ortsbildes und den damit im Zusammenhang stehenden Kosten nicht umgesetzt werden.

Des Weiteren liegen erschließungstechnische Untersuchungen vor, die eine geordnete Entsorgung von Oberflächen- und Schmutzwasser nur mit erheblichem Herstellung- und Unterhaltungsaufwand sicherstellt werden kann. Zudem sind bestehende Kanalnetze hydraulisch ausgelastet, sodass neue unterirdische Umleitungstrassen herzustellen wären. Im Ergebnis können die erschließungstechnischen Anforderungen im Sinne einer wirtschaftlichen Erschließung nicht sichergestellt werden.

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern oder aufzuheben, sobald und soweit für die die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Dalheim, den 13.10.2026
gez. Walter Schweitzer
(1. Beigeordneter)